Language of document : ECLI:EU:C:2015:223

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

16. April 2015(*)

„Nichtigkeitsklage – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Einführung von Kontrollmaßnahmen für eine neue psychoaktive Substanz – Bestimmung der Rechtsgrundlage – Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbarer Rechtsrahmen – Übergangsbestimmungen – Abgeleitete Rechtsgrundlage – Anhörung des Parlaments“

In den verbundenen Rechtssachen C‑317/13 und C‑679/13

betreffend zwei Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 7. Juni bzw. 19. Dezember 2013,

Europäisches Parlament, vertreten durch F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Pleśniak und A. F. Jensen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch:

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 2015

folgendes

Urteil

1        Mit seinen Klageschriften in den Rechtssachen C‑317/13 und C‑679/13 beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4‑Methylamphetamin (ABl. L 72, S. 11) bzw. des Durchführungsbeschlusses 2013/496/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5‑(2‑Aminopropyl)indol (ABl. L 272, S. 44, im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse).

 Rechtlicher Rahmen

2        Der 14. Erwägungsgrund des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. L 127, S. 32) lautet:

„Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c [EU] können Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden, da sie zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind.“

3        Art. 1 dieses Beschlusses bestimmt:

„Mit diesem Beschluss wird ein System zum raschen Austausch von Informationen über neue psychoaktive Substanzen eingeführt. …

Dieser Beschluss sieht ferner eine Bewertung der mit diesen neuen psychoaktiven Substanzen verbundenen Risiken vor, damit die in den Mitgliedstaaten geltenden Kontrollmaßnahmen für Suchtstoffe und psychotrope Substanzen gleichermaßen auf neue psychoaktive Substanzen angewandt werden können.“

4        Art. 6 dieses Beschlusses sieht vor, dass der Rat der Europäischen Union die Ausarbeitung eines Bewertungsberichts über die mit einer neuen psychoaktiven Substanz verbundenen Risiken verlangen kann.

5        Unter der Überschrift „Verfahren zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für neue psychoaktive Substanzen“ heißt es in Art. 8 dieses Beschlusses:

„(1)      Die Kommission unterbreitet dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang des Risikobewertungsberichts eine Initiative zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz. …

(2)      Hält die Kommission eine Initiative zur Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz nicht für erforderlich, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten dem Rat eine solche Initiative unterbreiten, vorzugsweise innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Berichts der Kommission beim Rat.

(3)      Wird eine Initiative nach Absatz 1 oder 2 unterbreitet, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c [EU], ob Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz eingeführt werden sollen.“

 Die angefochtenen Beschlüsse

6        Der Beschluss 2013/129, der auf den AEUV und den Beschluss 2005/387, insbesondere dessen Art. 8 Abs. 3, gestützt wird, sieht in seinem Art. 1 vor, dass die neue psychoaktive Substanz 4‑Methylamphetamin unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen wird.

7        Nach Art. 2 des Beschlusses 2013/129 treffen die Mitgliedstaaten bis zum 17. März 2014 im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Substanz den in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen.

8        Der Beschluss 2013/496, der ebenfalls auf den AEUV und den Beschluss 2005/387, insbesondere dessen Art. 8 Abs. 3, gestützt wird, legt in seinem Art. 1 fest, dass die neue psychoaktive Substanz 5‑(2‑Aminopropyl)indol unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen wird.

9        Art. 2 des Beschlusses 2013/496 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 13. Oktober 2014 im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um diese Substanz den in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

10      Das Parlament beantragt,

–        die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären;

–        die Wirkungen dieser Beschlüsse bis zu ihrer Ersetzung durch neue Rechtsakte aufrechtzuerhalten;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

11      Der Rat beantragt,

–        die Klagen als unbegründet abzuweisen;

–        die Rüge der Rechtswidrigkeit, die bezüglich des Beschlusses 2005/387 in diesen Klagen erhoben wurde, als unzulässig oder zumindest als unbegründet zurückzuweisen;

–        hilfsweise, für den Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse, deren Wirkungen bis zu ihrer Ersetzung durch neue Rechtsakte aufrechtzuerhalten;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

12      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. März 2014 sind die Rechtssachen C‑317/13 und C‑679/13 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

13      Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Oktober 2013 und vom 28. April 2014 ist die Republik Österreich zur Unterstützung der Anträge des Rates in den Rechtssachen C‑317/13 und C‑679/13 zugelassen worden.

 Zu den Klagen

14      Das Parlament stützt seine Klagen auf zwei Gründe, und zwar jeweils die Wahl einer aufgehobenen oder rechtswidrigen Rechtsgrundlage und die Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund der fehlenden Beteiligung des Parlaments am Verfahren zum Erlass der angefochtenen Beschlüsse.

 Zur Zulässigkeit bestimmter vom Parlament in der Rechtssache C‑679/13 vorgebrachter Klagegründe oder Argumente

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

15      Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte vom Parlament in der Rechtssache C‑679/13 vorgebrachte Klagegründe oder Argumente als unzulässig zurückzuweisen seien, da es ihnen an Klarheit und Deutlichkeit fehle. Dies sei der Fall für die Klagegründe oder Argumente zur Anwendung von Art. 39 Abs. 1 EU, zur Wahl einer aufgehobenen Rechtsgrundlage, zur Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des institutionellen Gleichgewichts sowie zur Änderung eines wesentlichen Elements des Beschlusses 2005/387 durch die angefochtenen Beschlüsse.

16      Nach Auffassung des Parlaments ist die Klageschrift in der Rechtssache C‑679/13 hinreichend klar und deutlich. Was, genauer, den Vortrag betreffe, nach dem die angefochtenen Beschlüsse ein wesentliches Element des Beschlusses 2005/387 änderten, komme der Feststellung, ob dies der Fall sei, wenig Bedeutung zu, da dieser Umstand jedenfalls im Hinblick auf das Verfahren, das für den Erlass des Beschlusses 2013/496 hätte befolgt werden müssen, keinerlei Auswirkungen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

17      Nach Art. 120 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der dazu ergangenen Rechtsprechung muss die Klageschrift den Streitgegenstand, die vorgebrachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung dieser Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und deutlich sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, C‑209/13, EU:C:2014:283, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall genügt die Darstellung der ersten drei Klagegründe oder der Argumente der Klageschrift in der Rechtssache C‑679/13, die der Rat als unklar und undeutlich beanstandet, diesen Anforderungen. Sie hat es dem Rat insbesondere ermöglicht, eine Verteidigung in Bezug auf diese Klagegründe oder Argumente zu formulieren, und versetzt den Gerichtshof in die Lage, den Beschluss 2013/496 gerichtlich zu überprüfen.

19      Zum letzten dieser Klagegründe oder Argumente hat das Parlament in seiner Erwiderung jedenfalls eingeräumt, dass die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2013/496 nicht von der Begründetheit dieses Arguments abhänge. Daher handelt es sich nicht um einen Klagegrund oder um ein Argument, über das der Gerichtshof zu befinden hat.

20      Daraus folgt, dass die Einrede der Unzulässigkeit wegen angeblich fehlender Klarheit und Deutlichkeit bestimmter Elemente der Klageschrift in der Rechtssache C‑679/13 zurückzuweisen ist.

21      Da die Rechtsgrundlage für das beim Erlass eines Rechtsakts zu befolgende Verfahren maßgebend ist (Urteile Parlament/Rat, C‑130/10, EU:C:2012:472, Rn. 80, und Parlament/Rat, C‑658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 57), sind an erster Stelle der erste Klagegrund der Rechtssache C‑317/13 und der zweite Klagegrund der Rechtssache C‑679/13 zu prüfen, die sich auf die Wahl einer aufgehobenen oder rechtswidrigen Rechtsgrundlage beziehen.

 Zum ersten Klagegrund der Rechtssache C‑317/13 und dem zweiten Klagegrund der Rechtssache C‑679/13, die sich auf die Wahl einer aufgehobenen oder rechtswidrigen Rechtsgrundlage beziehen

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes der Rechtssache C‑317/13 und des zweiten Klagegrundes der Rechtssache C‑679/13, der sich auf die Wahl einer aufgehobenen Rechtsgrundlage bezieht

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

22      Das Parlament trägt vor, dass die Bezugnahme auf den AEU-Vertrag in den angefochtenen Beschlüssen zu allgemein sei, um diesen als Rechtsgrundlage zu dienen, und dass Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 nicht als eine echte Rechtsgrundlage angesehen werden könne.

23      Diese Bestimmung beschränke sich nämlich auf eine Bezugnahme auf Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU, der die einzig mögliche Rechtsgrundlage für Durchführungsbeschlüsse im Rahmen der früheren „dritten Säule“ dargestellt habe.

24      Daher sei die vom Rat verwendete Rechtsgrundlage Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU. Da jedoch dieser Art. 34 durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben worden sei, könne er nicht mehr als Rechtsgrundlage für den Erlass neuer Rechtsakte herangezogen werden. Der Umstand, dass eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts auf diesen Art. 34 Bezug nehme, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da diese Bestimmung infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon als nunmehr unanwendbar anzusehen sei.

25      Der Rat erläutert, dass er die angefochtenen Beschlüsse auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 in Verbindung mit Art. 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen (im Folgenden: Protokoll über die Übergangsbestimmungen) erlassen habe. In den angefochtenen Beschlüssen sei weder der EU-Vertrag im Allgemeinen noch Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU im Besonderen erwähnt.

26      Im Übrigen trägt er vor, dass infolge der Aufhebung von Art. 34 EU die Bezugnahme auf diesen Artikel, die sich in Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 finde, keine Rechtswirkungen mehr zeitige und dass die zuletzt genannte Bestimmung eine autonome Rechtsgrundlage geworden sei, die dem Rat Durchführungsbefugnisse verleihe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

27      Zur Beurteilung der Begründetheit des ersten Teils des ersten Klagegrundes der Rechtssache C‑317/13 und des zweiten Klagegrundes der Rechtssache C‑679/13 ist die Rechtsgrundlage zu bestimmen, auf der die angefochtenen Beschlüsse erlassen worden sind.

28      Hierzu ist festzustellen, dass diese Beschlüsse nicht auf Art. 34 EU Bezug nehmen und dass ihre Bezugsvermerke ausdrücklich auf den AEU-Vertrag sowie auf Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 verweisen.

29      In Anbetracht des Wortlauts der angefochtenen Beschlüsse, der grundsätzlich die Rechtsgrundlage, auf die sie gestützt sind, anführen muss, damit die Begründungspflicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, C‑370/07, EU:C:2009:590, Rn. 39 und 55), kann daher nicht angenommen werden, dass diese Beschlüsse auf Art. 34 EU beruhen.

30      Im Übrigen lässt auch kein anderer Bestandteil der angefochtenen Beschlüsse erkennen, dass der Rat die Absicht gehabt hätte, Art. 34 EU als Rechtsgrundlage für diese Beschlüsse zu verwenden.

31      In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Verweis von Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 auf Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU nicht maßgeblich, da die ausdrückliche Entscheidung des Rates, in den angefochtenen Beschlüssen nicht diese Bestimmung, sondern den AEU-Vertrag und Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 zu nennen, eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die angefochtenen Beschlüsse auf die zuletzt genannte Bestimmung als solche gestützt sind.

32      Daraus folgt, dass die Aufhebung von Art. 34 EU durch den Vertrag von Lissabon den angefochtenen Beschlüssen nicht ihre Rechtsgrundlage entzieht.

33      Aufgrund dieser Erwägungen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes der Rechtssache C‑317/13 und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache C‑679/13 als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes der Rechtssache C‑317/13 und des zweiten Klagegrundes der Rechtssache C‑679/13, der sich auf die Wahl einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage bezieht

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

34      Das Parlament ist der Auffassung, dass, wenn Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 als Rechtsgrundlage der angefochtenen Beschlüsse angesehen werden müsse, diese Bestimmung eine rechtswidrige abgeleitete Rechtsgrundlage darstelle, auf die diese Beschlüsse nicht rechtswirksam gestützt werden könnten.

35      Es gehe nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Schaffung einer abgeleiteten Rechtsgrundlage, die die Modalitäten für den Erlass eines Rechtsakts erleichtere, mit den Verträgen unvereinbar sei. Dies wäre der Fall bei Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387, da er die Anhörung des Parlaments nicht vorsehe, obwohl diese in Art. 39 EU im Hinblick auf den Erlass einer Durchführungsmaßnahme dieses Beschlusses vorgeschrieben sei.

36      Ferner sei Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon unanwendbar geworden und enthalte eine rechtswidrige Abweichung von dem von diesem Vertrag für den Erlass neuer Rechtsakte eingeführten Verfahren. Eine solche Abweichung werde von Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen nicht gestattet. Aus dieser Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Rechtsakte der früheren „dritten Säule“ durch das Inkrafttreten dieses Vertrags nicht automatisch aufgehoben würden.

37      Der Rat bestreitet in erster Linie die Zulässigkeit der vom Parlament erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387. In dieser Hinsicht macht er geltend, dass nach Art. 10 Abs. 1 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen die Befugnisse des Gerichtshofs bezüglich dieses Beschlusses bis zum 1. Dezember 2014 diejenigen geblieben seien, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon existiert hätten. Der damals anwendbare Art. 35 Abs. 6 EU habe jedoch für das Parlament nicht die Möglichkeit vorgesehen, eine Nichtigkeitsklage gegen einen im Rahmen der früheren „dritten Säule“ erlassenen Rechtsakt, wie den angefochtenen Beschluss, zu erheben. Aus der damaligen sachlichen Unzuständigkeit des Gerichtshofs in diesem Bereich folge, dass die vom Parlament erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für unzulässig zu erklären sei.

38      Hilfsweise trägt der Rat vor, dass Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 zum Zeitpunkt seines Erlasses mit dem EU-Vertrag vereinbar gewesen sei. Diese Bestimmung beschränke sich nämlich darauf, die Anwendung des in Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU festgelegten Verfahrens vorzusehen und habe daher kein Verfahren sui generis eingeführt, das die Anhörung des Parlaments ausgeschlossen hätte.

39      Im Hinblick auf die Wirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon macht der Rat geltend, dass die vom Parlament vorgeschlagene Auslegung von Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen jede Möglichkeit paralysiere, die in den Rechtsakten der früheren „dritten Säule“ vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, was genau die Situation sei, die die Verfasser der Verträge hätten vermeiden wollen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

40      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteil Kommission/Parlament und Rat, C‑43/12, EU:C:2014:298, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41      In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass zwischen den Parteien zum Verhältnis zwischen Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 und dem Ziel oder dem Inhalt der angefochtenen Beschlüsse keine Uneinigkeit besteht. Allerdings stellt das Parlament die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung in Abrede, indem es geltend macht, dass sie die Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen des Beschlusses 2005/387 im Verhältnis zu dem hierfür in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erleichtere.

42      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können jedoch ‒ da die Grundsätze über die Willensbildung der Unionsorgane in den Verträgen festgelegt sind und nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst stehen ‒ allein die Verträge ein Organ in besonderen Fällen dazu ermächtigen, ein von ihnen geschaffenes Entscheidungsverfahren zu ändern. Würde daher einem Organ die Möglichkeit zur Schaffung abgeleiteter Rechtsgrundlagen gegeben, sei es im Sinne einer Verschärfung oder einer Erleichterung der Modalitäten des Erlasses eines Rechtsakts, so liefe dies darauf hinaus, ihm eine Rechtsetzungsbefugnis zu verleihen, die über das in den Verträgen vorgesehene Maß hinausginge (vgl. Urteil Parlament/Rat, C‑133/06, EU:C:2008:257, Rn. 54 bis 56).

43      Dieses Ergebnis, das im Urteil Parlament/Rat (C‑133/06, EU:C:2008:257) für eine abgeleitete Rechtsgrundlage gefunden wurde, die den Erlass von Rechtsetzungsakten ermöglichte, ist auch auf die in einem Rechtsakt des abgeleiteten Rechts vorgesehenen Rechtsgrundlagen anzuwenden, die den Erlass von Durchführungsmaßnahmen dieses Rechtsakts ermöglichen und dabei die in den Verträgen vorgesehenen Modalitäten des Erlasses solcher Maßnahmen verschärfen oder erleichtern.

44      Auch wenn nämlich die Verträge vorsehen, dass das Parlament und der Rat bestimmte Regeln für die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission festlegen, binden gleichwohl die in den Verträgen vorgesehenen spezifischen Regeln für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen die Organe genauso wie diejenigen für den Erlass von Rechtsetzungsakten, so dass ihnen durch abgeleitete Rechtsakte nicht widersprochen werden darf.

45      Da die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteile Gualtieri/Kommission, C‑485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 26, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 31, und Schaible, C‑101/12, EU:C:2013:661, Rn. 50), ist die Rechtmäßigkeit von Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 in diesem Zusammenhang anhand der Bestimmungen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses die Durchführung der allgemeinen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen regelten, d. h. anhand der Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU und 39 Abs. 1 EU.

46      Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Parlaments die Maßnahmen annimmt, die zur Durchführung der im Rahmen des Titels zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassenen Beschlüsse erforderlich sind.

47      In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 zwar keine Verpflichtung für den Rat vorsieht, das Parlament vor Erlass der in dieser Bestimmung vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen dieses Beschlusses anzuhören.

48      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts jedoch möglichst so auszulegen, dass sie mit den Bestimmungen der Verträge vereinbar ist (Urteil Efir, C‑19/12, EU:C:2013:148, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Da sich zum einen die Verpflichtung zur Auslegung eines abgeleiteten Rechtsakts im Einklang mit dem Primärrecht aus dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ergibt, wonach eine Bestimmung so weit wie möglich in einer ihre Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 47 und 48, sowie Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 40), und zum anderen die Rechtmäßigkeit von Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 aus den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen insbesondere anhand des Art. 39 Abs. 1 EU zu beurteilen ist, ist daher die zuerst genannte Bestimmung im Einklang mit der zuletzt genannten Vorschrift auszulegen.

50      Folglich ist Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 im Einklang mit Art. 39 Abs. 1 EU dahin auszulegen, dass er dem Rat nur nach Anhörung des Parlaments gestattet, einen Rechtsakt zu erlassen, um eine neue psychoaktive Substanz Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen. Dementsprechend ist das Argument des Parlaments zurückzuweisen, wonach der Umstand, dass die zuerst genannte Bestimmung keine Verpflichtung zur Anhörung vorsehe, bedeute, dass dadurch Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen eingeführt würden, die im Vergleich zu dem im EU-Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren erleichtert seien.

51      Hinsichtlich des Vorbringens des Parlaments zur Unvereinbarkeit von Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 mit den nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbaren Verfahrensvorschriften ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Protokoll über die Übergangsbestimmungen Vorschriften speziell zu den rechtlichen Regelungen enthält, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf die vor diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakte anwendbar sind.

52      So sieht Art. 9 dieses Protokolls vor, dass diese Rechtsakte so lange Rechtswirkung behalten, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

53      Dieser Artikel ist im Licht des ersten Erwägungsgrundes dieses Protokolls auszulegen, wonach zur Regelung des Übergangs von den institutionellen Bestimmungen der Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbar waren, zu den Bestimmungen dieses Vertrags Übergangsbestimmungen vorgesehen werden müssen.

54      Da der institutionelle Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen durch den Vertrag von Lissabon wesentliche Änderungen erfahren hat, ist Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen daher, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, so zu verstehen, dass er insbesondere sicherstellen soll, dass die im Rahmen dieser Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte trotz der Änderung des institutionellen Rahmens dieser Zusammenarbeit weiterhin wirksam angewendet werden können.

55      Folgte man dem Argument des Parlaments, wonach es die Aufhebung der besonderen Verfahren zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen durch den Vertrag von Lissabon unmöglich mache, solche Maßnahmen unter den Voraussetzungen der im Rahmen dieser Zusammenarbeit erlassenen allgemeinen Rechtsakte zu erlassen, solange diese Rechtsakte nicht geändert worden seien, um an den Vertrag von Lissabon angepasst zu werden, würde dies nur dazu führen, die wirksame Anwendung dieser Rechtsakte zu erschweren, wenn nicht gar zu verhindern, und dadurch die Verwirklichung des von den Verfassern der Verträge verfolgten Ziels zu gefährden.

56      Im Übrigen würde die vom Parlament vorgeschlagene Auslegung von Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, wonach dieser Artikel lediglich bedeute, dass die Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht automatisch aufgehoben werden, diesem Artikel jede praktische Wirksamkeit nehmen.

57      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine Bestimmung eines vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ordnungsgemäß auf der Grundlage des EU-Vertrags ergangenen Rechtsakts, die Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen dieses Rechtsakts vorsieht, weiterhin ihre Rechtswirkungen entfaltet, solange sie nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden ist, und den Erlass von Durchführungsmaßnahmen in Anwendung des von ihr definierten Verfahrens ermöglicht.

58      Daraus, dass Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 möglicherweise im Vergleich zu dem hierfür durch den AEU-Vertrag vorgesehenen Verfahren verschärfte oder erleichterte Modalitäten für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen vorsieht, folgt somit nicht, dass diese Bestimmung eine rechtswidrige abgeleitete Rechtsgrundlage darstellt, deren Anwendung im Wege der Einrede ausgeschlossen werden müsste.

59      Daher und unter diesen Umständen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes der Rechtssache C‑317/13 und des zweiten Klagegrundes der Rechtssache C‑679/13, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, als unbegründet zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteile Frankreich/Kommission, C‑233/02, EU:C:2004:173, Rn. 26, und Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, EU:C:2007:633, Rn. 32), so dass diese Klagegründe vollumfänglich zurückzuweisen sind.

 Zum zweiten Klagegrund der Rechtssache C‑317/13 und dem ersten Klagegrund der Rechtssache C‑679/13, die sich auf einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften beziehen

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

60      Das Parlament trägt vor, dass es in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 EU hätte angehört werden müssen, falls die vor dem Vertrag von Lissabon geltende Regelung im vorliegenden Fall anwendbar bleibe.

61      Dagegen sieht nach Auffassung des Rates Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 keine Beteiligung des Parlaments am Erlass der angefochtenen Beschlüsse vor. Infolge der Aufhebung von Art. 39 EU durch den Vertrag von Lissabon sei das Parlament zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen dieses Beschlusses nicht mehr anzuhören.

62      Art. 10 Abs. 1 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen bestätige diese Analyse, da er unter den Bestimmungen, deren Wirkungen nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufrechterhalten blieben, Art. 39 EU nicht aufführe. Die Aufnahme einer Verpflichtung zur Anhörung des Parlaments in das Erlassverfahren liefe im Übrigen darauf hinaus, dem in Art. 291 AEUV vorgesehenen Verfahren einen Bestandteil hinzuzufügen, der dort nicht vorgesehen sei, und würde so das durch den Vertrag von Lissabon geschaffene institutionelle Gleichgewicht in Frage stellen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

63      Die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments in den durch die anwendbaren Regelungen des Unionsrechts vorgesehenen Fällen stellt ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Missachtung die Nichtigkeit der betroffenen Handlung zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C‑65/93, EU:C:1995:91, Rn. 21, und Parlament/Rat, C‑417/93, EU:C:1995:127, Rn. 9).

64      Da sich aus der Würdigung des ersten Klagegrundes der Rechtssache C‑317/13 und des zweiten Klagegrundes der Rechtssache C‑679/13 ergibt, dass der Rat die angefochtenen Beschlüsse wirksam auf Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 stützen konnte, ist daher zu untersuchen, ob das Parlament vor dem Erlass eines Rechtsakts auf der Grundlage dieser Bestimmung anzuhören ist.

65      In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Erwägungen in den Rn. 50 bis 57 des vorliegenden Urteils, dass Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387, im Einklang mit Art. 39 Abs. 1 EU ausgelegt, weiterhin seine Rechtswirkungen entfaltet, solange er nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden ist, und den Erlass von Durchführungsmaßnahmen in Anwendung des von ihm definierten Verfahrens ermöglicht. Daher ist der Rat gehalten, das Parlament anzuhören, bevor er eine neue psychoaktive Substanz Kontrollmaßnahmen unterwirft.

66      Entgegen dem Vorbringen des Rates kann die Aufhebung von Art. 39 Abs. 1 EU durch den Vertrag von Lissabon diese Pflicht zur Anhörung des Parlaments nicht in Frage stellen.

67      In Anbetracht der Erwägungen in Rn. 49 des vorliegenden Urteils kann nämlich die Aufhebung von Art. 39 Abs. 1 EU nach Erlass des Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387 die Verpflichtung zur Auslegung dieser Bestimmung im Einklang mit Art. 39 Abs. 1 EU nicht beseitigen.

68      Ebenso wenig von Bedeutung ist der Umstand, dass Art. 291 AEUV keine Verpflichtung zur Anhörung des Parlaments vorsieht. Denn die Verpflichtung, das Parlament anzuhören, stellt eine der Rechtswirkungen des Beschlusses 2005/387 dar, die gemäß Art. 9 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen in seiner Auslegung in Rn. 57 des vorliegenden Urteils nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fortbesteht.

69      Es ist jedoch unstreitig, dass die angefochtenen Beschlüsse vom Rat ohne vorherige Anhörung des Parlaments erlassen wurden.

70      Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund der Rechtssache C‑317/13 und der erste Klagegrund der Rechtssache C‑679/13 begründet und die angefochtenen Beschlüsse dementsprechend für nichtig zu erklären sind.

 Zum Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse

71      Sowohl das Parlament als auch der Rat beantragen für den Fall, dass der Gerichtshof die angefochtenen Beschlüsse für nichtig erklärt, ihre Wirkungen aufrechtzuerhalten, bis sie durch neue Rechtsakte ersetzt werden.

72      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn er eine Handlung für nichtig erklärt, nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind.

73      Würde man im vorliegenden Fall die angefochtenen Beschlüsse für nichtig erklären, ohne die Fortgeltung ihrer Wirkungen vorzusehen, könnte dies die Wirksamkeit der Kontrolle der psychoaktiven Substanzen, auf die sich diese Beschlüsse beziehen, und damit den Schutz der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen. Das Parlament beantragt zwar die Nichtigerklärung dieser Beschlüsse wegen des Verstoßes gegen eine wesentliche Formvorschrift, wendet sich aber weder gegen deren Zielsetzung noch gegen deren Inhalt.

74      Daher sind die Wirkungen der angefochtenen Beschlüsse bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtsakte, die sie ersetzen sollen, aufrechtzuerhalten.

 Kosten

75      Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem dahin gehenden Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

76      Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Republik Österreich ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4‑Methylamphetamin und der Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5‑(2‑Aminopropyl)indol werden für nichtig erklärt.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses 2013/129 und des Durchführungsbeschlusses 2013/496 werden bis zum Inkrafttreten der sie ersetzenden Rechtsakte aufrechterhalten.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

4.      Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.