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Rechtsmittel, eingelegt am 31. Dezember 2012 von der Ellinika Nafpigeia AE und der 2. Hoern Beteiligungs GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. Oktober 2012 in der Rechtssache T-466/11, Ellinika Nafpigeia AE und 2. Hoern Beteiligungs GmbH/Europäische Kommission

(Rechtssache C-616/12 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Ellinika Nafpigeia AE, 2. Hoern Beteiligungs GmbH (Prozessbevollmächtigte: K. Chrysogonos und A. Kaïdatzis, dikigori)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2012 aufzuheben;

dem Rechtsmittel antragsgemäß stattzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe die Klageschrift falsch ausgelegt, so dass der Streitgegenstand insofern unzulässig verändert worden sei, als die Schriftstücke und anderen Bestandteile der Akte zur Entscheidung vom 1. Dezember 2010, die in Wirklichkeit der einzige angefochtene Rechtsakt sei, als gemeinsam angefochtene Rechtsakte oder als Teile des angefochtenen Rechtsakts angesehen worden seien.

Das Gericht habe Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung falsch angewandt, indem es entschieden habe, dass der angefochtene Rechtsakt nicht in seiner Gesamtheit bestimmt gewesen sei, da die Schriftstücke und anderen Bestandteile der Akte zur Entscheidung vom 1. Dezember 2010, die aber in Wirklichkeit weder Teil des angefochtenen Rechtsakts noch gemeinsam angefochtene Rechtsakte seien, nicht individualisiert worden seien. Diese Beurteilung habe zu einer unzulässigen Beschränkung des Anspruchs der Rechtsmittelführerinnen auf gerichtlichen Rechtsschutz und zu einer Verletzung des Grundprinzips der prozessualen Waffengleichheit geführt.

Das Gericht habe Art. 263 Abs. 6 AEUV falsch angewandt, indem es die Klage gegen die Entscheidung vom 1. Dezember 2010 als verfristet abgewiesen habe, obwohl sie den Klägerinnern - nach wie vor - nicht vollständig mitgeteilt worden sei, weshalb die zweimonatige Klagefrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung überhaupt noch nicht zu laufen begonnen habe. Diese Beurteilung habe zu einer unzulässigen Beschränkung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz und des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf geführt.

Das Gericht habe die Art. 64 und 65 der Verfahrensordnung falsch angewandt, indem es den Antrag auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Schriftstücke und Bestandteile der Akte zur Entscheidung vom 1. Dezember 2010, deren Vorlage beantragt worden sei, Teile der angefochtenen Entscheidung seien, während sie in Wirklichkeit bloß Bestandteile ihrer Begründung seien. Diese Beurteilung habe zu einer unzulässigen Beschränkung des Anspruchs der Rechtsmittelführerinnen auf gerichtlichen Rechtsschutz und zu einer Verletzung des Grundprinzips der prozessualen Waffengleichheit geführt.

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