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Klage, eingereicht am 9. Februar 2017 – Französische Republik/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-73/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, D. Colas, B. Fodda und E. de Moustier)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Tagesordnung der Tagung des Europäischen Parlaments von Mittwoch, dem 30. November 2016 (Dokument P8_0J [2016]11-30), soweit sie Debatten im Plenum über den gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans, auf den sich der Vermittlungsausschuss geeinigt hat; die Tagesordnung der Tagung von Donnerstag, dem 1. Dezember 2016 (Dokument P8_0J [2016]12-01), soweit sie eine Abstimmung gefolgt von Erklärungen über die Abstimmung über den gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorsieht; die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 über den gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans (Dokument TS-0475/2016, P8_TA-PROV[2016]0475 in seiner vorläufigen Fassung) sowie die Handlung, mit der der Präsident des Europäischen Parlaments gemäß dem in Art. 314 Abs. 9 AEUV vorgesehenen Verfahren festgestellt hat, dass der Gesamthaushaltsplan endgültig angenommen wurde, für nichtig zu erklären;

die Wirkungen der Handlung, mit der der Präsident des Europäischen Parlaments festgestellt hat, dass der Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2017 angenommen wurde, aufrechtzuerhalten, bis dieser Plan innerhalb angemessener Frist ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils mit einer mit den Verträgen in Einklang stehenden Handlung endgültig angenommen wird;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die französische Regierung die Nichtigerklärung von vier Handlungen, die das Europäische Parlament im Rahmen der Ausübung seiner Haushaltsbefugnis während der zusätzlichen Plenartagung, die am 30. November und 1. Dezember 2016 in Brüssel stattgefunden hat, angenommen hat.

Die erste und die zweite Handlung, deren Nichtigerklärung die französische Regierung beantragt, sind die Tagesordnungen der Tagungen des Europäischen Parlaments von Mittwoch, dem 30. November 2016, und Donnerstag, dem 1. Dezember 2016, soweit sie Debatten im Plenum über den gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 bzw. eine Abstimmung gefolgt von Erklärungen über die Abstimmung über diesen gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorsehen.

Die dritte angefochtene Handlung ist die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 zum gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans.

Schließlich beantragt die französische Regierung die Nichtigerklärung der Handlung, mit der der Präsident des Europäischen Parlaments gemäß dem in Art. 314 Abs. 9 AEUV vorgesehenen Verfahren festgestellt hat, dass der Gesamthaushaltsplan endgültig angenommen wurde. Wie u. a. aus dem Protokoll der Tagung des Europäischen Parlaments von Donnerstag, dem 1. Dezember 2016, hervorgeht, handelt es sich um die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und dessen Unterschrift unter den Gesamthaushaltsplan, die im Anschluss an die Abstimmung über die legislative Entschließung zum gemeinsamen Entwurf des Gesamthaushaltsplans erfolgten.

Mit ihrem einzigen Klagegrund vertritt die französische Regierung der Ansicht, dass die vier angefochtenen Handlungen für nichtig erklärt werden müssten, weil sie gegen das Protokoll Nr. 6 im Anhang des EUV und des AEUV und das Protokoll Nr. 3 im Anhang des EAG-Vertrags über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union verstießen.

Sowohl aus den Protokollen über den Sitz der Organe als auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe hervor, dass das Europäische Parlament seine Haushaltsbefugnisse, die ihm Art. 314 AEUV verleihe, nicht in zusätzlichen, in Brüssel stattfindenden Plenartagungen ausüben könne, sondern sie in ordentlichen, in Straßburg stattfindenden Plenartagungen ausüben müsse.

Da jedoch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung des Präsidenten des Europäischen Parlaments nicht wegen ihres Zwecks oder ihres Inhalts beanstandet werde, sondern nur, weil diese Handlung während einer ordentlichen Plenartagung in Straßburg hätte angenommen werden müssen, rechtfertigten die Notwendigkeit, die Kontinuität des europäischen öffentlichen Dienstes sicherzustellen, sowie wichtige Gründe der Rechtssicherheit die Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen dieser Handlung bis zum Erlass einer neuen mit den Verträgen in Einklang stehenden Handlung.

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