Language of document : ECLI:EU:C:2002:44

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN MISCHO

vom 24. Januar 2002(1)

Rechtssache C-499/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Königreich Spanien

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 - Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998“

1.
    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, beim Gerichtshof festzustellen, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG und aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidungen 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für Magefesa, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten(2) (im Folgenden: Entscheidung von 1989) und 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger(3) (im Folgenden: Entscheidung von 1998) verletzt hat, indem es in der gesetzten Frist nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um den genannten Entscheidungen nachzukommen.

I -    Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die betroffenen Unternehmen

2.
    Die Magefesa-Gruppe besteht im Wesentlichen aus vier Industrieunternehmen: Investigación y Desarrollo Udala SA (im Folgenden: Indosa), niedergelassen im Baskenland, Cubertera del Norte SA (im Folgenden: Cunosa) und Manufacturas Gur SA (im Folgenden: Gursa), beide niedergelassen in Kantabrien, und Manufacturas Inoxidables de Gibraltar (im Folgenden: Migsa), niedergelassen in Andalusien.

3.
    Die Lage dieser Unternehmen kann wie folgt zusammengefasst werden:

-    Über das Vermögen von Indosa ist am 19. April 1994 auf Antrag ihrer Beschäftigten der Konkurs eröffnet worden, aber sie hat ihre Tätigkeiten fortgesetzt.

-    Cunosa hat ihre Tätigkeiten 1994 eingestellt, und über ihr Vermögen ist am 13. April 1994 auf Antrag ihrer Beschäftigten der Konkurs eröffnet worden. Die Liquidationsmaßnahmen haben im März 1998 begonnen.

-    Migsa hat ihre Tätigkeiten 1993 eingestellt, und über ihr Vermögen ist am 27. Mai 1999 auf Antrag ihrer Beschäftigten der Konkurs eröffnet worden.

-    Gursa ist seit 1994 nicht mehr tätig, aber über ihr Vermögen ist nicht der Konkurs eröffnet worden.

4.
    Zum Zweck der Gewährung der fraglichen Beihilfen wurden in den betroffenen autonomen Regionen Verwaltungsgesellschaften gegründet: Fiducias de la Cocina y Derivados SA (im Folgenden: Ficodesa) im Baskenland, Gestión de Magefesa en Cantabria SA (im Folgenden: Gemacasa) in Kantabrien und Manufacturas Damma SA (im Folgenden: Damma) in Andalusien. Die Rolle dieser Gesellschaften wird in der Entscheidung von 1989 wie folgt beschrieben(4):

„Diese Gesellschaften verfolgten zwei Hauptziele: Einerseits wollten sie die Behörden in die Lage versetzen, sowohl die Verwendung der zu gewährenden Beihilfen als auch die Durchführung der ... Leitlinien [der privaten spanischen Beratungsfirma Gestiber] zu kontrollieren; andererseits wollten sie den weiteren Betrieb der Magefesa-Unternehmen gewährleisten, indem sie die Gläubiger daran hindern, die Finanz- und Warenvorräte zu beschlagnahmen. Zu diesem Zweck vermarkten die zwischengeschalteten Gesellschaften aufgrund gemeinsamer Vereinbarungen die gesamte von den einzelnen Magefesa-Unternehmen aufgekaufte Produktion; gleichzeitig verwalten sie das Kapital, die Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse, die sie den Unternehmen auf der Grundlage ihrer Arbeitsleistung oder nachgewiesenen Ausgaben zur Verfügung stellen.“

5.
    Über das Vermögen von Ficodesa ist am 19. Januar 1995 auf Antrag der Beschäftigten der Magefesa-Gruppe der Konkurs eröffnet worden. Damma ist seit 1993 nicht mehr tätig, aber über ihr Vermögen ist nicht der Konkurs eröffnet worden.

Die Entscheidung von 1989

6.
    Der Tenor der Entscheidung von 1989 lautet wie folgt:

Artikel 1

Die staatliche Unterstützung der Magefesa-Unternehmen in Form:

i)    von Bürgschaften für Darlehen in Höhe von 1 580 Millionen Peseten,

ii)    eines Darlehens von 2 085 Millionen Peseten zu anderen als Marktbedingungen,

iii)    von verlorenen Zuschüssen in Höhe von 1 095 Millionen Peseten,

iv)    eines Zinszuschusses von schätzungsweise 9 Millionen Peseten

wurde unrechtmäßig gewährt und ist darüber hinaus mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag unvereinbar.

Artikel 2

Die Beihilfeelemente dieser Maßnahmen müssen infolgedessen abgeschafft werden. Die spanische Regierung wird daher ersucht, folgenden Bedingungen nachzukommen:

a)    Die staatlichen Bürgschaften für Darlehen in Höhe von 1 580 Millionen Peseten sind zurückzuziehen.

b)    Entweder ist das zinsgünstige Darlehen in einen normalen Kredit zu marktüblichen Zinsen und Rückzahlungsbedingungen umzuwandeln oder zurückzuziehen oder so umzugestalten, dass es keine Beihilfeelemente mehr enthält; die getroffenen Maßnahmen, gleich welcher Art, müssen vom Tag der ursprünglichen Gewährung des Darlehens wirksam werden.

c)    Im Falle der Umwandlung muss die ratenweise Rückzahlung des vorerwähnten Darlehens nach dem festgelegten Zeitplan erfolgen.

d)    Der Betrag von 1 104 Millionen Peseten, der den gewährten verlorenen Zuschüssen entspricht, muss zurückgefordert werden.

Artikel 3

Die spanischen Behörden teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sollte die Entscheidung erst nach Ablauf der vorerwähnten Frist vollzogen werden, so gelten die spanischen Vorschriften über die an den Staat zu zahlenden Verzugszinsen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.“

7.
    Folgende Stellen hatten die für unvereinbar erklärten Beihilfen gewährt:

-     Die baskische Regierung:

    -    eine unmittelbar Indosa gewährte Bürgschaft für ein Darlehen über 300 Millionen ESP;

    -    eine Ficodesa gewährte Bürgschaft über 672 Millionen ESP zur Verwendung für die im Baskenland ansässigen Unternehmen der Teilgruppen Magefesa und Licasa, darunter Indosa;

    

    -    Beihilfen in Form eines verlorenen Zuschusses über 794 Millionen ESP und eines Zinszuschusses von 9 Millionen ESP, die ebenfalls Ficodesa zur Verwendung für die im Baskenland niedergelassenen Unternehmen der Teilgruppen Magefesa und Licasa gewährt wurden.

-     Die kantabrische Regierung:

    -    eine Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von insgesamt 512 Millionen ESP gegenüber Gemacasa zur Verwendung für Cunosa und Gursa;

    -    einen verlorenen Zuschuss von 262 Millionen ESP mit derselben Zweckbestimmung.

-    Die andalusische Regierung:

    -    eine Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von insgesamt 96 Millionen ESP gegenüber Damma zur Verwendung für Migsa;     

    -    einen verlorenen Zuschuss von 29 Millionen ESP(5) mit derselben Zweckbestimmung.

-    Fogasa (staatlicher Fonds für die Wahrung der Arbeitnehmeransprüche bei Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber): Darlehen zu anderen als Marktbedingungen in Höhe von 2 085 Millionen ESP.

8.
    Um der Entscheidung von 1989 nachzukommen, schlossen Fogasa und die Unternehmen der Magefesa-Gruppe einen Vertrag über die Rückzahlung des von Fogasa gewährten Darlehens, der zur Anpassung an die Anforderungen der genannten Entscheidung der Kommission geändert wurde. Diese Maßnahme wird von der Kommission nicht bestritten.

9.
    In Bezug auf die anderen Beihilfen informierte das Königreich Spanien die Kommission mit aufeinander folgenden Schreiben vom 23. Oktober 1991, vom 8. April 1994 und vom 23. April 1997 über die Maßnahmen, die von den spanischen Behörden getroffen worden seien.

10.
    Diese Maßnahmen werden von der Kommission nicht für ausreichend gehalten.

Die Entscheidung von 1998

11.
    Der Tenor der Entscheidung von 1998 lautet wie folgt:

Artikel 1

Die Beihilfen in Form der fortgesetzten Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

-    durch Indosa und Cunosa bis zur Konkurseröffnung,

-    durch Migsa und Gursa bis zur Einstellung der Tätigkeiten,

-    durch Indosa nach der Konkurseröffnung und bis Mai 1997

sind unrechtmäßig, da sie von Spanien unter Verstoß gegen seine Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden.

Die Beihilfen werden als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 nicht erfüllen.

Artikel 2

(1)    Spanien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten unrechtmäßig gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

(2)     Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts. Die zurückgeforderten Beträge umfassen Zinsen für den Zeitraum von der Gewährung bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe. Der Zinssatz entspricht dem in Spanien geltenden Bezugssatz für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen.

Artikel 3

Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.“

12.
    Diese Entscheidung war Gegenstand einer Klage des Königreichs Spanien. Mit Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98(6) hat der Gerichtshof diese Klage im Wesentlichen abgewiesen, dabei aber die Entscheidung von 1998 für nichtig erklärt, soweit sie in die zurückzufordernden Beihilfebeträge Zinsen einbezieht, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Unternehmen Indosa und Cunosa von den vor dieser Eröffnung rechtswidrig bezogenen Beihilfen angefallen sind.

13.
    Die spanische Regierung informierte die Kommission mit Schreiben vom 21. Januar 1998 im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens sowie vom 21. Januar 1999 und vom 22. Juli 1999 in Erwiderung auf die Entscheidung der Kommission über die zur Wiedererlangung der Beihilfebeträge getroffenen Maßnahmen.

14.
    Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wurde von der Kommission bestritten.

II -    Die Klage

15.
    Die Kommission beantragt beim Gerichtshof:

-    festzustellen, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG und aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidungen der Kommission vom 20. Dezember 1989 und vom 14. Oktober 1998, mit denen festgestellt worden ist, dass bestimmte Beihilfen den Unternehmen der Magefesa-Gruppe unrechtmäßig gewährt worden und außerdem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, verletzt hat, indem es in der gesetzten Frist nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um den fraglichen Entscheidungen nachzukommen;

-    dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

16.
    Das Königreich Spanien beantragt, die Vertragsverletzungsklage abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17.
    Es beantragt außerdem, das Verfahren bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache C-480/98 auszusetzen. Da dieses Urteil jedoch schon ergangen ist, ist der Aussetzungsantrag des Königreichs Spanien gegenstandslos geworden.

III -    Beurteilung

Die durch die Entscheidung von 1989 für unvereinbar erklärten Beihilfen

A -    Die von der baskischen Regierung gewährten Beihilfen

18.
    Was die Bürgschaften für Darlehen betrifft, hebt die Kommission hervor, dass „die baskische Regierung am 28. Juni 1988 (d. h. vor dem Erlass der Entscheidung von 1989) entschieden hat, sich in die Rückzahlung der verbürgten Darlehen durch Eintritt in die Gläubigerstellung einzuschalten(7) ... Gemäß dieser Entscheidung hat die baskische Regierung zwischen 1988 und 1993 zugunsten von Gläubigerbanken mehrere Zahlungen in Höhe von insgesamt 1 365 717 623 ESP geleistet ... In dem Maße, wie sie diese Zahlungen leistete, forderte die baskische Regierung deren Rückzahlung von Ficodesa. Am 30. Dezember 1993 belief sich der so von Ficodesa mit Zwangsmitteln geforderte Gesamtbetrag auf 1 638 315 148 ESP ...“

19.
    Was den verlorenen Zuschuss und den Zinszuschuss betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass „die baskische Regierung [am 25. Januar 1995] eine Mahnung an die .gesetzlichen Vertreter des Unternehmens Ficodesa der Magefesa-Gruppe [geschickt hat] ...‘ Zu diesem Zeitpunkt war Ficodesa, die am 4. Mai 1994 die Zahlungseinstellung beantragt hatte, seit einer Woche (seit dem 19. Januar 1995) in der gesetzlichen Situation des Konkurses ...“

20.
    Die Kommission führt weiter aus: „Nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von Ficodesa sind die zur Erfüllung der Bürgschaften und der verlorenen Zuschüsse geleisteten Zahlungen von der Generalversammlung der Konkursgläubiger dieser Gesellschaft in Höhe von insgesamt 2 168 717 623 ESP als Passiva anerkannt worden.“

21.
    Auf der Grundlage dieser Tatsachen, die von der spanischen Regierung nicht bestritten werden, formuliert die Kommission im Wesentlichen zwei Klagegründe betreffend die Erfüllung der Entscheidung von 1989 durch das Königreich Spanien. Der eine betrifft die Nichtrücknahme der Ficodesa gewährten Bürgschaft für ein Darlehen durch die baskische Regierung und der andere die Untätigkeit dieser Regierung gegenüber Indosa.

Der Klagegrund bezüglich der Nichtrücknahme der Bürgschaften für Darlehen durch die baskische Regierung

22.
    Die Kommission meint, „durch Eintritt in die Stellung als Gläubiger des verbürgten Darlehens und die spätere Forderung gegen Ficodesa auf Rückzahlung der so gezahlten Beträge, soweit die Fristen des verbürgten Darlehens abliefen ..., hat die baskische Regierung sich ... darauf beschränkt, ein durch die autonome baskische Regierung verbürgtes Darlehen in ein zu denselben Bedingungen, d. h. zu anderen als Marktbedingungen und daher als Beihilfe, direkt von der autonomen baskischen Regierung gewährtes Darlehen umzuwandeln. Auch wenn man annähme, dass Ficodesa die geforderten Beträge pünktlich zurückgezahlt habe, wäre die autonome baskische Regierung der Entscheidung von 1989 somit nicht nachgekommen. Um dies zu tun, hätte die autonome baskische Regierung den gesamten Kreditbetrag zurückzahlen müssen, ohne seine Fälligkeit abzuwarten, und sofort seine Erstattung von dem Begünstigten fordern müssen.“

23.
    Die spanische Regierung meint, dass „es nicht zutrifft, dass die baskische Regierung sich darauf beschränkt hat, ein Darlehen, das sie selbst verbürgt hat, in ein Darlehen umzuwandeln, das sie zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt hat. Sie hat auf die Bürgschaft gezahlt, ist in die Stellung derjenigen eingetreten, die das Darlehen gewährt hatten, und hat dessen vollständige Rückzahlung mit Zwangsmitteln gefordert, einschließlich Verzugszinsen und 20 % Aufschlag, indem sie diesen Betrag in die von der Versammlung der Gläubiger zugelassenen Forderungen einbeziehen ließ.“

24.
    Was ist von diesem ersten Klagegrund der Kommission zu halten?

25.
    Es muss festgestellt werden, dass die Entscheidung von 1989 in ihrem Artikel 2 dem Königreich Spanien auferlegt: „Die staatlichen Bürgschaften für Darlehen in Höhe von 1 580 Millionen Peseten sind zurückzuziehen.“

26.
    Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung(8), nach der die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, zur Wiederherstellung der früheren Lage dient, war die baskische Regierung also verpflichtet, alle Wirkungen zu beenden, die die Darlehensbürgschaften haben könnten, die sie gewährt hatte und die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren.

27.
    Nun weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die baskische Regierung, um dies zu tun, schon 1989 den Gesamtbetrag des Kredites hätte zurückzahlen müssen, ohne abzuwarten, bis er fällig wurde, und sofort seine Erstattung von dem Begünstigten hätte fordern müssen. Gerade diese Lösung war übrigens vom Staatsrat, dem höchsten spanischen Konsultationsorgan, bei einer Konsultation im Jahr 1990 über die Art und Weise, wie Spanien die Entscheidung von 1989 anzuwenden habe, vorgeschlagen worden(9).

28.
    Ein solcher Schritt wäre nämlich das einzige Mittel gewesen, um die Wirkungen der Bürgschaft zu beenden, da die einfache Rücknahme der Bürgschaft nicht mehr möglich war, weil diese schon 1988, also vor der Entscheidung von 1989, zu einer Surrogation geführt hatte. Indem sie zwischen 1988 und 1993 Zahlungen an die Gläubigerbanken leistete, also im Rhythmus der Fälligkeiten, und indem sie anschließend die Erstattung dieser Zahlungen von Ficodesa forderte, hat die baskische Regierung hingegen die Bürgschaft nicht zurückgenommen, sondern hat nichts anderes getan, als sie weiter zu erfüllen.

29.
    Dem Argument der spanischen Regierung, dass die baskische Regierung der Entscheidung von 1989 nachgekommen sei, indem sie die Erstattung der an die Gläubigerbanken geleisteten Zahlungen gefordert habe, kann nicht zugestimmt werden. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Beihilfe in einer Bürgschaft und nicht in einer Subvention bestand. Demnach war es nur normal, dass die baskische Regierung die Erstattung der geleisteten Zahlungen fordert. Allein die Tatsache, dass die baskische Regierung diese Erstattung gefordert hat, beweist also nicht, dass die baskische Regierung die Bürgschaft zurückgenommen hätte.

30.
    Ich bin folglich der Ansicht, dass nicht das Nötige getan worden ist, um die Rücknahme der von der baskischen Regierung gewährten Bürgschaften für Darlehen durchzuführen.

Der Klagegrund, der auf die Untätigkeit der baskischen Regierung gegenüber Indosa gestützt wird

31.
    Die Kommission wirft dem Königreich Spanien ferner vor, dass die baskische Regierung nicht das Nötige getan habe, um die Erstattung der geleisteten Zahlungen durchzusetzen und um den verlorenen Zuschuss und den Zinszuschuss wiederzuerlangen, da „sie alle ihre Maßnahmen gegen Ficodesa gerichtet hat. Diese Gesellschaft ist jedoch nur eine einfache zwischengeschaltete Gesellschaft, die weder eine Produktionstätigkeit ausübt noch eigenes Vermögen hat und die zu dem alleinigen Zweck gegründet worden ist, die staatlichen Beihilfen zugunsten von Indosa zu kanalisieren ... Es ist unbestreitbar, dass die tatsächlich durch die Beihilfen Begünstigten die Unternehmen der Magefesa-Gruppe, insbesondere Indosa, sind und nicht Ficodesa.“

32.
    In dieser Hinsicht hebt die Kommission hervor, ohne dass ihr die spanische Regierung widerspricht, dass sowohl die Bürgschaft über 672 Millionen ESP als auch der verlorene Zuschuss und der Zinszuschuss Ficodesa „zur Verwendung“ für die im Baskenland ansässigen Unternehmen der Teilgruppen Magefesa und Licasa gewährt worden seien, zu denen Indosa gehört. Außerdem unterstreicht die Kommission, ohne dass ihr die spanische Regierung widerspricht, dass die Bürgschaft für ein Darlehen über 300 Millionen ESP unmittelbar Indosa gewährt worden sei und nicht Ficodesa.

33.
    Was die Ficodesa gewährten Beihilfen betrifft, antwortet die spanische Regierung, dass ihrer Ansicht nach das Nötige getan worden sei, da die baskische Regierung zuerst mit Zwangsmitteln von Ficodesa die Erstattung der fraglichen Summen gefordert und danach im gerichtlichen Insolvenzverfahren die Aufnahme dieser Beträge unter die von der Versammlung der Konkursgläubiger von Ficodesa anerkannten Forderungen erlangt habe.

34.
    Die spanische Regierung behauptet auch, dass die baskische Regierung diese Beihilfen nicht unmittelbar von Indosa habe fordern können. Ihrer Ansicht nach sind nämlich „die von der baskischen Regierung gewährten Beihilfen in Gestalt von Bürgschaften und verlorenen Zuschüssen zugunsten von Ficodesa gewährt worden; die Erstattung dieser Beihilfen kann folglich nur von diesem Unternehmen verlangt werden, der einzigen Schuldnerin der baskischen Regierung“.

35.
    Die spanische Regierung fügt hinzu, dass „die Rückforderung dieser Beträge durch die baskische Regierung von den Unternehmen, die ihrerseits diese Beträge von Ficodesa haben erhalten können, völlig vergeblich ist, wie es der Versuch, die Forderung anerkennen zu lassen, zeigt, den die baskische Regierung am 7. Juni 1996 im Vergleichsverfahren von Magefesa unternommen hat. Tatsächlich ... hat die Versammlung der Gläubiger die Forderung der baskischen Regierung am 3. Juli 1996 nicht anerkannt, obwohl sie diejenige von Ficodesa anerkannt hat.“

36.
    Was die unmittelbar Indosa gewährte Bürgschaft betrifft, hebt die spanische Regierung hervor, dass „die baskische Regierung von Indosa tatsächlich Beträge gefordert hat, die den Forderungen entsprachen, deren Gläubiger sie gegenüber diesem Unternehmen war. Daher hat die Versammlung der Gläubiger am 12. Juni 1995 eine Forderung in Höhe von 2 800 200 ESP anerkannt.“

37.
    Dieser zweite Klagegrund der Kommission gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen.

38.
    Erstens bestreitet die spanische Regierung, was die Ficodesa gewährten Beihilfen betrifft, nicht, dass die Beihilfen zur Verwendung für Indosa gewährt worden sind und dass demnach in Wirklichkeit Indosa der Hauptbegünstigte dieser Beihilfen war.

39.
    Außerdem bestreitet die spanische Regierung nicht, dass Ficodesa eine einfache Verwaltungsgesellschaft war, die weder eine Produktionstätigkeit ausübte noch eigenes Vermögen hatte und die zu dem Zweck gegründet worden ist, die staatlichen Beihilfen zugunsten von Indosa zu kanalisieren.

40.
    Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die baskische Regierung von dem Zeitpunkt an, in dem klar war, dass die an Ficodesa gerichteten Erstattungsforderungen erfolglos blieben, auch Schritte hätte unternehmen müssen, um von dem tatsächlich durch die Beihilfen Begünstigten deren Erstattung zu erhalten.

41.
    Zum einen fällt nämlich die Rückforderung der Beihilfen bei Indosa in den Rahmen der Erfüllung der Entscheidung von 1989, insoweit als sie sich in ihrem Artikel 1 auf „[d]ie staatliche Unterstützung der Magefesa-Unternehmen“ bezieht, zu denen Indosa gehört.

42.
    Zum anderen würde es eine andere Entscheidung hierüber, wie auch die Kommission hervorhebt, den Mitgliedstaaten erlauben, sich den Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen zu entziehen, indem sie es so einrichten, dass diese Beihilfen über Gesellschaften gewährt werden, die nicht der tatsächliche Begünstigte der Beihilfe sind. Um der praktischen Wirkung willen, die Artikel 2 der Entscheidung von 1989 haben muss, der die Rückforderung der Beihilfen anordnet, ist es folglich erforderlich, dass die zuständigen Behörden nicht nur bei einer Verwaltungsgesellschaft, die die Beihilfen in Empfang genommen hat, sondern auch bei der Gesellschaft, die der tatsächlich durch diese Beihilfen Begünstigte ist, Schritte unternehmen, um die Beihilfen zurückzufordern, wenn sich dies als notwendig erweist, um deren Abschaffung zu erreichen.

43.
    Die spanische Regierung macht jedoch geltend, dass es der baskischen Regierung nicht möglich gewesen sei, die Beihilfen von Indosa zurückzufordern, weil Ficodesa die alleinige Schuldnerin der baskischen Regierung gewesen sei. Sie beruft sich demnach im Wesentlichen auf eine „absolute Unmöglichkeit“, was die Rückforderung der Beihilfen von Indosa betrifft, weil sie keinen Anspruch gegen diese habe, die Beihilfe zurückzufordern.

44.
    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um sich der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zu entziehen(10).

45.
    Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88(11), zu dem Vorbringen der italienischen Regierung, es „fehle ... nach italienischem Recht an jeder Rechtsgrundlage, um bei den Käufern der vier Tochtergesellschaften Beträge zurückzufordern(12), die beim Kaufvertrag über die fraglichen Unternehmen nicht in Rechnung gestellt worden seien“(13), ausgeführt: „Wenn die ENI nach italienischem Recht die Beträge, die beim Verkauf der vier Tochtergesellschaften nicht berücksichtigt wurden, nicht zurückfordern kann, so steht dies einer vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht im Wege und ist somit ohne Auswirkungen auf die Pflicht, eine Rückforderung der fraglichen Beihilfen durchzuführen.“(14)

46.
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Tatsache, dass die baskische Regierung keinen Anspruch gegen Indosa hat, ohne Auswirkung auf die Pflicht ist, eine Rückforderung der fraglichen Beihilfen bei dem tatsächlich durch diese Beihilfen Begünstigten durchzuführen. Dies trifft umso mehr zu, als die baskische Regierung in die Errichtung der Konstruktion eingebunden gewesen ist, die in der Gewährung der Beihilfe an den tatsächlich Begünstigten Indosa durch die Vermittlung der Verwaltungsgesellschaft Ficodesa bestand. Wie auch aus der Entscheidung von 1989 hervorgeht, hat die baskische Regierung selbst Ficodesa gegründet(15). Unter diesen Umständen kann das Fehlen eines Anspruchs gegen Indosa nur der baskischen Regierung selbst zugeschrieben werden.

47.
    In demselben Zusammenhang behauptet die spanische Regierung ferner, dass die von den spanischen Behörden erlassenen Maßnahmen zur Erlangung der Erstattung der Beihilfen innerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens bleiben und folglich der dafür geltenden Vorschriften genügen müssten. Demnach könne der Gläubiger, wenn die Versammlung der Gläubiger nach den geltenden nationalen Vorschriften eine Forderung nicht anerkenne, wie dies im Fall des Unternehmens Magefesa geschehen sei, keine Klage gegen das Vermögen des Schuldners erheben, um seine Forderung beizutreiben.

48.
    Die spanische Regierung bezieht sich aber in dieser Hinsicht lediglich auf den Fall von Magefesa, um daraus abzuleiten, dass im Fall von Indosa die Forderung der baskischen Regierung von der Versammlung der Gläubiger nicht anerkannt worden wäre. Jedoch hat die baskische Regierung in concreto keinen Versuch unternommen, ihre Forderung von der Versammlung der Gläubiger von Indosa anerkennen zu lassen.

49.
    Außerdem wäre es die unmittelbare Folge der Tatsache gewesen, dass die baskische Regierung keinen Anspruch gegen Indosa hatte, wenn die Forderung nicht anerkannt worden wäre. Dieses Fehlen eines Anspruchs ist, wie wir schon gesehen haben, der baskischen Regierung selbst zuzuschreiben und kann folglich keine Auswirkung auf die Pflicht haben, eine Rückforderung der fraglichen Beihilfen durchzuführen.

50.
    Selbst wenn das Fehlen eines Anspruchs oder die (hypothetische) Ablehnung, die Forderung der baskischen Regierung im Konkurs von Indosa anzuerkennen, als eine unvorhergesehene oder unvorhersehbare Schwierigkeit für die baskische Regierung qualifiziert werden könnte, was mir schon sehr fragwürdig erscheint, hätte die spanische Regierung im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung(16) dieses Problem der Kommission zur Beurteilung vorlegen und gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich mit der Kommission zusammenwirken müssen, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages zu überwinden. Nun gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass die spanische Regierung, der es oblag, die Initiative zu ergreifen(17), irgendeinen Schritt unternommen hätte, um das Problem der Kommission vorzulegen. So wie es aus der Akte hervorgeht, hat sie sich darauf beschränkt, sich auf das Fehlen eines Anspruchs der baskischen Regierung gegen Indosa zu berufen.

51.
    Es sei noch erwähnt, dass sich die baskische Regierung, wie die Kommission hervorhebt, im Vorverfahren zur Rechtfertigung dafür, dass sie keine Klage gegen Indosa erhoben hatte, auch noch darauf berufen hatte, dass es wegen der Lückenhaftigkeit der Buchführung der Unternehmen unmöglich gewesen sei, die Beträge zu bestimmen, die jedes Unternehmen der Gruppe erhalten hatte.

52.
    In dieser Hinsicht genügt es, festzustellen, dass Schwierigkeiten in der Buchhaltung bezüglich der genauen Bestimmung durch eine Beihilfe Begünstigten wegen der Gefahr, die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen jeden Inhalts zu berauben, nicht als eine „absolute Unmöglichkeit“, die fragliche Beihilfe zurückzufordern, angesehen werden können.

53.
    Ich bin folglich der Auffassung, dass die baskische Regierung, indem sie sich zur Rückforderung der Beihilfen nur an Ficodesa, eine einfache Verwaltungsgesellschaft, durch die die Beihilfen durchgeleitet wurden, und nicht an Indosa, den tatsächlich und hauptsächlich durch die Beihilfen Begünstigten, gewandt hat, nicht das Nötige getan hat, um die Entscheidung von 1989 richtig zu erfüllen.

54.
    Zweitens weist die Kommission in ihrer Klageschrift, was die Ficodesa unmittelbar durch die baskische Regierung gewährte Bürgschaft für ein Darlehen über 300 Millionen ESP betrifft, darauf hin, dass „die baskische Regierung keine Klage gegen Indosa erhoben hat, obwohl zehn Jahre seit dem Erlass der Entscheidung von 1989 vergangen sind“.

55.
    Zwar hebt die spanische Regierung in Beantwortung dieses Arguments der Kommission hervor, dass die Versammlung der Gläubiger von Indosa am 12. Juni 1995 eine Forderung über 2 800 200 ESP anerkannt habe.

56.
    Jedoch scheint mir dieser Schritt nicht zu genügen, um eine Beihilfe zu beseitigen, die aus einer Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 300 Millionen ESP bestanden hat, die zu einer Surrogation geführt hat und deren Betrag daher von Indosa zurückgezahlt werden müsste. Es genügt nämlich in dieser Hinsicht festzustellen, dass der Betrag der anerkannten Forderung noch nicht einmal 1 % des Betrages der Bürgschaft darstellt, die zu der Surrogation geführt hat.

57.
    Ich bin folglich der Ansicht, dass der zweite Klagegrund der Kommission ebenfalls begründet ist.

58.
    Es ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Kommission meiner Ansicht nach, da ihre beiden Klagegründe begründet sind und insgesamt alle von der baskischen Regierung gewährten Beihilfen abdecken, bewiesen hat, dass die Artikel 2 und 3 der Entscheidung von 1989 nicht richtig erfüllt worden sind, was die von der baskischen Regierung gewährten Beihilfen betrifft.

B -    Die von der kantabrischen Regierung gewährten Beihilfen

59.
    Nach Ansicht der Kommission hat die kantabrische Regierung keine Maßnahme zur Rückforderung der Beihilfen ergriffen, weder gegenüber den begünstigten Gesellschaften (Cunosa und Gursa) noch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, die es erlaubt hat, die Beihilfe zu kanalisieren (Gemacasa).

60.
    Die spanische Regierung antwortet, dass die kantabrische Regierung zwischen Dezember 1994 und Mai 1995 mehrere Bürgschaften für ungültig erklärt habe, aber dass es unmöglich gewesen sei, die Erstattung dieser Beträge durch Gursa, Cunosa und Gemacasa durchzusetzen, da diese Unternehmen nicht mehr tätig gewesen seien und nicht über Vermögenswerte verfügt hätten, die die Vollstreckung der anhängigen Forderungen erlaubt hätten.

61.
    Nun aber meint die Kommission zu Recht, dass die Entscheidung von 1989 nicht richtig erfüllt worden sei, was die von der kantabrischen Regierung gewährten Beihilfen betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Entscheidung der Kommission richtig durchzuführen, „nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen irgendwelche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden“(18).

62.
    Da sich die kantabrische Regierung darauf beschränkt, anzugeben, dass es unmöglich gewesen sei, die Erstattung zu erhalten, ohne dass irgendein darauf gerichteter Versuch unternommen worden wäre, kann man nicht annehmen, dass die Entscheidung von 1989 richtig erfüllt worden sei, was die Rückforderung der von dieser Regierung gewährten Beihilfen betrifft.

63.
    Die spanische Regierung unterstreicht ferner, dass Cunosa und Migsa (ebenso wie Gursa) auf jeden Fall ihre Tätigkeit beendet hätten oder schon in Liquidation getreten seien. Daraus folgt der spanischen Regierung zufolge, dass, „wenn der Gegenstand der Verpflichtung zur Erstattung einer Beihilfe darin besteht, die frühere Lage wiederherzustellen und dadurch zu vermeiden, dass der durch die Beihilfe Begünstigte einen Wettbewerbsvorteil im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern genießt, die Forderung nach Erstattung nichts mehr mit der Zweckbestimmung dieser Verpflichtung zu tun hat“.

64.
    Diesem Argument kann aber nicht zugestimmt werden.

65.
    Zunächst berücksichtigt dieses Argument nämlich nicht die Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung „ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erhobene Vertragsverletzungsklage nur(19) geltend machen kann, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen“(20).

66.
    Außerdem impliziert das Argument der spanischen Regierung, dass die Durchführung einer von der Kommission aufgrund von Artikel 88 Absatz 2 EG erlassenen Entscheidung von einer Untersuchung der Wettbewerbssituation des Unternehmens zur Zeit der Durchführung der die Rückforderung anordnenden Entscheidung abhängig sei. Abgesehen davon, dass sich eine solche Bedingung nirgends in den Vorschriften findet, würde sie aber der Entscheidung jeden Sinn nehmen, da sie gerade auf eine Untersuchung der Auswirkung auf den Wettbewerb gestützt ist, die die gewährte Beihilfe gehabt hat. Die Bedingung hätte also tatsächlich zur Folge, dass man die Entscheidung jedes Mal erneut prüfen müsste, wenn man sie durchzuführen beginnt.

67.
    Schließlich weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass, „solange man nicht die Liquidation der fraglichen Unternehmen vorgenommen haben wird, die Möglichkeit, dass sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, fortbestehen wird“. Dabei unterstreicht die Kommission, dass diese Möglichkeit nicht rein theoretisch sei. „Beweis dafür ist“, ihrer Ansicht nach, „die Tatsache, dass die Gesellschaften Idisur S.A.L., Loc S.A.L. und Vitrinor S.A.L., die jeweils durch die Beschäftigten von Migsa, Cunosa und Gursa gegründet worden sind, teilweise mit deren Aktiva arbeiten, was Anlass für die Eröffnung eines Verfahrens durch den Finanzminister war, um das Bestehen einer möglichen Unternehmensnachfolge festzustellen“.

68.
    Die spanische Regierung bestreitet diese Angaben nicht. Sie beschränkt sich darauf, in ihrer Gegenerwiderung anzuzeigen, dass Cunosa liquidiert worden ist. Sie liefert jedoch keine Angaben über diese Liquidation, aus denen abzuleiten wäre, dass diese schon vor der Erhebung der vorliegenden Klage stattgefunden hätte und dass folglich das von der Kommission vorgebrachte, auf die Beendigung der Tätigkeiten gestützte Argument nicht mehr auf Cunosa anwendbar ist.

C -    Die von der andalusischen Regierung gewährten Beihilfen

69.
    Was die Bürgschaft für ein Darlehen betrifft, hat das Instituto de Fomento Andaluz (im Folgenden: IFA) nach Angaben der Kommission, die von der spanischen Regierung nicht bestritten werden, am 6. November 1990 die Zahlung des verbürgten Betrages zugunsten der betroffenen Bank geleistet. Mit einem Schreiben vom 20. November 1990 an Damma hat es die Rückzahlung dieses Betrags in kürzester Frist verlangt. Nach Ansicht der Kommission ist kein anderer Schritt unternommen worden, mit der Ausnahme, dass das IFA diese Forderung im Juni 1992 zu den Passiva im Konkurs von Damma angemeldet habe.

70.
    Was den verlorenen Zuschuss betrifft, behauptet die Kommission, ohne dass ihr die spanische Regierung widerspricht, dass die andalusische Regierung am 21. November 1990 von Amts wegen ein Verfahren der erneuten Überprüfung eingeleitet habe, um ihn für ungültig erklären zu lassen. Sie habe jedoch entschieden, dieses Verfahren nicht fortzusetzen, da sie der Ansicht gewesen sei, dass es sich als erfolglos erweisen könnte, weil Damma nicht über pfändbare Aktiva verfügt habe.

71.
    Konkret geht der Klagegrund der Kommission dahin, dass die Entscheidung von 1989 nicht richtig durchgeführt worden sei, weil die andalusische Regierung keine Schritte gegen Migsa, den tatsächlich durch die Beihilfen Begünstigten, unternommen habe, um die Beihilfen zurückzufordern.

72.
    Ich schließe mich aus den Gründen der Position der Kommission an, die ich schon oben bei der Prüfung der von der baskischen Regierung Ficodesa zur Verwendung für Indosa gewährten Beihilfen erläutert habe. Die Umstände sind nämlich in dem Sinn dieselben, dass Damma wie Ficodesa nur eine einfache Verwaltungsgesellschaft ohne Tätigkeit und eigenes Vermögen ist, gegründet zu dem Zweck, die Beihilfen zu kanalisieren, und dass Migsa, wie Indosa, der tatsächlich durch die gewährten Beihilfen Begünstigte ist. Die andalusische Regierung hätte folglich gegenüber Migsa Schritte unternehmen müssen, um die Beihilfen zurückzufordern, ohne dass das Fehlen eines Anspruchs als eine „absolute Unmöglichkeit“ angesehen werden kann.

Die durch die Entscheidung von 1998 für unvereinbar erklärten Beihilfen

73.
    Zu der Entscheidung von 1998 trägt die spanische Regierung vor, dass sie sie als rechtswidrig ansehe und dass aus diesem Grund eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung erhoben worden sei, die unter der Nummer C-480/98 eingetragen worden sei.

74.
    Abgesehen davon, dass die vorliegende Rechtssache nicht die Gültigkeit der Entscheidung von 1998 betrifft, sondern ihre Durchführung, ist aber festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem zitierten Urteil Spanien/Kommission vom 12. Oktober 2000 im Wesentlichen diese Entscheidung bestätigt und nur die Berechnung der Zinsen geändert hat, die den zurückzufordernden Beträgen hinzuzufügen sind. Es besteht also Anlass, sich in der vorliegenden Rechtssache nur mit der Durchführung der Entscheidung von 1998 zu befassen.

A -    Die Indosa gewährten Beihilfen

75.
    Die Kommission trägt vor, dass auf die Tresorería de la Seguridad Social (Finanzverwaltungsbehörde der Sozialversicherung, im Folgenden: TSS), die Hacienda Foral de Vizcaya (regionale Staatskasse) und die anderen öffentlichen Gläubigern von Indosa zusammen 82,65 % des Betrages der im Konkurs zu den Passiva angemeldeten Darlehen entfielen und dass sie folglich über eine breite Mehrheit in der Versammlung der Gläubiger von Indosa verfügten.

76.
    Trotz dieser Tatsache haben die öffentlichen Gläubiger von Indosa nach dem Vorbringen der Kommission keine Initiative ergriffen, um die Konkursverwalter dazu zu bewegen, ein für allemal die Liquidation der Konkursmasse aufzunehmen, der Versammlung der Gläubiger einen Vorschlag für eine Vereinbarung zu unterbreiten oder auch bei Gericht die Abberufung der Konkursverwalter zu beantragen und so deren Untätigkeit ahnden zu lassen.

77.
    Die Kommission räumt ein, dass die TSS am 28. Dezember 1998 an das mit dem Konkurs von Indosa befasste Gericht einen Antrag auf Aufnahme der Liquidation von Indosa oder Abschluss einer Vereinbarung mit den Gläubigern gerichtet habe, „die die rechtswidrige Konkurssituation von Indosa beenden“. Jedoch war dieser Antrag nach Ansicht der Kommission auf keine Bestimmung der spanischen Rechtsordnung über Konkursverfahren gestützt und hatte weder eine gerichtliche Folge noch konnte er eine solche haben.

78.
    Die spanische Regierung bestreitet, dass dieser Antrag keine Folge gehabt habe. Sie beschreibt das Verfahren, das 1999 vor dem Juzgado de Primera Instancia Nr. 7 de Bilbao stattgefunden und das zu dem Beschluss vom 17. November 1999 geführt habe, in dem das Gericht die Einberufung einer Generalversammlung der Gläubiger gebilligt habe. Nachdem sie ursprünglich für den 18. Februar 2000 vorgesehen gewesen sei, habe diese Versammlung am 4. Juli 2000 stattgefunden. Darin sei auf Vorschlag der TSS und nach billigender Abstimmung aller Anwesenden vereinbart worden, auf der Grundlage einer Vereinbarung innerhalb einer Frist von vier Monaten zur Liquidation des Unternehmens zu schreiten.

79.
    Indem sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, hat die Kommission nicht zu den letztgenannten Angaben der spanischen Regierung in deren Gegenerwiderung Stellung nehmen wollen. Ich leite daraus ab, dass die Kommission sie nicht bestreitet.

80.
    Es ergibt sich also aus dem Vorstehenden, dass die zuständigen spanischen Behörden nach der Entscheidung von 1998 Maßnahmen ergriffen haben, die konkret das Ziel hatten, Indosa zu liquidieren.

81.
    Wie die Kommission selbst vorträgt, hat der Gerichtshof aber in seinem Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84(21) wie folgt entschieden: „Der Umstand, dass die belgischen Behörden aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens den eingezahlten Betrag nicht wieder einziehen konnten, stellt keine Unmöglichkeit der Erfüllung dar, da das von der Kommission verfolgte Ziel in der Aufhebung der Beihilfe bestand und dieses Ziel ... durch die Liquidation der Gesellschaft hätte erreicht werden können(22), die die belgischen Behörden in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gläubiger betreiben konnten.“

82.
    Mit anderen Worten: Wenn es keine andere Lösung zur Rückforderung der Beihilfe mehr gibt, bleibt die Liquidation des Unternehmens die Maßnahme, die zu treffen ist, um zu dem von der Kommission verfolgten Ziel zu gelangen, das in der Aufhebung der Beihilfe besteht.

83.
    Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass die TSS mehr für die Rückerlangung der Beihilfen hätte tun können, als die Liquidation von Indosa zu beantragen. Weil sie dies getan hat, scheinen mir die erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der Indosa gewährten Beihilfen, auf die sich die Entscheidung von 1998 bezog, ergriffen worden zu sein. Die Vertragsverletzungsklage halte ich folglich für unbegründet, soweit sie die Erfüllung von Artikel 2 der Entscheidung von 1998 betrifft.

84.
    Zu der Frage, ob das Königreich Spanien Artikel 3 der Entscheidung von 1998 richtig erfüllt hat, der es verpflichtete, die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung von den Maßnahmen zu unterrichten, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen, ist festzustellen, dass die spanische Regierung die Kommission mit Schreiben vom 21. Januar 1999 über den Schritt informiert hat, den die TSS am 28. Dezember 1998 unternommen hatte. Ein Hinweis auf diesen Schritt, unterstützt durch Belege, ist tatsächlich in einem Schreiben der TSS vom 29. Dezember 1998 aufgeführt, der dem erwähnten Schreiben vom 21. Januar 1999 beigefügt war.

85.
    Der letztgenannte Brief datiert aber von einem Tag mehr als zwei Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung von 1998, die am 29. Oktober 1998 erging(23).

86.
    Ich bin folglich der Ansicht, dass das Königreich Spanien, was die Indosa gewährten Beihilfen betrifft, Artikel 3 der Entscheidung von 1998 nicht richtig erfüllt hat.

B -    Die Cunosa gewährten Beihilfen

87.
    Die Kommission weist darauf hin, dass der Konkurs über das Vermögen von Cunosa im April 1994 auf Antrag ihrer Beschäftigten und nicht der öffentlichen Gläubiger eröffnet worden sei und dass das Liquidationsverfahren im März 1998 begonnen habe. Die spanischen Behörden hätten im Rahmen des Liquidationsverfahrens nicht die Maßnahmen getroffen, die erforderlich seien, um von Cunosa die Beihilfen einschließlich der gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung von 1998 geschuldeten Zinsen zurückzuerhalten.

88.
    Die spanische Regierung antwortet darauf lediglich, was die Schulden gegenüber der Sozialversicherung betrifft, dass die Berufung gegen den Beschluss des Juzgado de lo Social Nr. 1 Santander vom 7. Februar 1996, der das Unternehmen für insolvent erkläre, zur Zeit vor dem Tribunal Superior de Justicia de Cantabria anhängig sei.

89.
    Ohne zu bestreiten, dass nach der Entscheidung von 1998 keine Maßnahme getroffen worden ist, erklärt die spanische Regierung nicht einmal, inwiefern die erwähnte Berufung, die aller Wahrscheinlichkeit nach vor der Entscheidung von 1998 eingelegt worden ist, zur Erfüllung dieser Entscheidung beitragen sollte.

90.
    Ebenso wenig erläutert die spanische Regierung, was die Schulden gegenüber der Staatskasse betrifft, inwiefern die am 23. Juni 1999 - bereits reichlich verspätet im Verhältnis zu der durch Artikel 3 der Entscheidung von 1998 gesetzten Frist - von der nationalen Inkassostelle getroffene Maßnahme, die in der Bekanntgabe der Anhörung und in der Mitteilung des Vorgangs an Industrias Domésticas Inoxidables del Sur SAL wegen vorliegender Hinweise auf eine Nachfolge in der Ausübung der Aktivitäten von Cunosa bestand, konkret zur Rückforderung der für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfen beitragen sollte.

91.
    Demnach bin ich der Ansicht, dass die Kommission zu Recht annimmt, dass die spanischen Behörden keine Maßnahme ergriffen haben, um die Cunosa gewährten und durch die Entscheidung von 1998 für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfen zurückzuerlangen.

C -    Die Gursa gewährten Beihilfen

92.
    Nach Darstellung der Kommission haben die öffentlichen Gläubiger von Gursa keinen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft gestellt, wobei sie sich auf die „wahrscheinliche Wirkungslosigkeit eines solchen Verfahrens“ beriefen.

93.
    Die spanische Regierung weist, was die Schulden gegenüber der Sozialversicherung betrifft, darauf hin, dass die Gerichte nach Erlass der Entscheidung von 1998 der gegen die TSS erhobenen Drittwiderspruchsklage der Beschäftigten von Gursa, die sich auf den privilegierten Charakter ihrer Forderung berufen hätten, stattgegeben hätten. Jedoch habe es die Eile des Vorgehens der TSS erlaubt, die einzigen Vermögenswerte, über die diese Gesellschaft verfügt habe, zu pfänden und durch die Durchführung der Pfändung das einzige Aktivum einer Gesellschaft zu liquidieren, die ihre Tätigkeit beendet habe und seit 1994 nicht mehr über Vermögen verfüge. Was die Schulden gegenüber der Staatskasse betrifft, beschränkt sich die spanische Regierung auf die Angabe, dass die nationale Inkassostelle am 23. Juni 1999 eine Maßnahme erlassen habe, die derjenigen entsprochen habe, die sie für Cunosa erlassen habe.

94.
    Die Kommission vertritt zu Recht die Ansicht, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend waren, um die Entscheidung von 1998 richtig zu erfüllen.

95.
    Wenn es nämlich die Aktiva eines Unternehmens nicht erlauben, die für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfen zurückzuzahlen, was vorliegend der Fall zu sein die spanische Regierung nicht bestreitet, geschieht die Aufhebung dieser Beihilfen, wie der Gerichtshof im zitierten Urteil Kommission/Belgien vom 15. Januar 1986 entschieden hat, durch die Liquidation des Unternehmens. Diese Maßnahme ist dann noch die einzige, die es erlaubt, die vollständige Aufhebung der fraglichen Beihilfen zu erreichen.

96.
    Wenn, wie die spanische Regierung vorträgt, Gursa seit Jahren keine Tätigkeiten mehr ausübt und kein Vermögen mehr hat, kann ich außerdem nicht erkennen, welcher Grund sonst noch ihrer Liquidation entgegengestanden haben soll, als die Aussicht, dass sie ihre Tätigkeit wieder aufnimmt, was durch das Unterbleiben der Rückforderung der Beihilfen erleichtert werden könnte.

97.
    Die spanische Regierung führt weiter an, dass die vollständige Liquidation des Vermögens eines Gemeinschuldners und die Befriedigung seiner Gläubiger gemäß den nationalen Konkursvorschriften vorgenommen werden müssten. In dieser Hinsicht weist sie darauf hin, dass die öffentlichen Gläubiger die Liquidation des Unternehmen nicht gegen den Willen der anderen Gläubiger erreichen könnten, wenn sie nicht die erforderliche Mehrheit erzielten.

98.
    Nun ist aber festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Vertragsverletzung nicht darin besteht, dass die zuständigen spanischen Behörden es unterlassen hätten, die Liquidation gegen den Willen der anderen Gläubiger zu erreichen, sondern dass sie im Gegensatz zu dem, was sie im Fall von Indosa gemacht hatten, keine Maßnahme ergriffen, die geeignet war, zur Liquidation von Gursa zu führen. Das Argument der spanischen Regierung scheint mir daher nicht passend, um die Feststellung zu widerlegen, dass das Königreich Spanien die Entscheidung von 1998 nicht richtig erfüllt hat, was die Gursa gewährten Beihilfen betrifft.

D -    Die Migsa gewährten Beihilfen

99.
    Die Kommission erinnert daran, dass der Konkurs über das Vermögen von Migsa am 27. Mai 1999 auf Antrag ihrer Beschäftigten und nicht der TSS oder der Staatskasse eröffnet worden sei. Ihrer Ansicht nach haben die TSS oder die Staatskasse keine Maßnahme ergriffen, um die Liquidation von Migsa oder den Abschluss einer Vereinbarung mit den Gläubigern zu erreichen.

100.
    Die spanische Regierung antwortet, was die Schulden gegenüber der Sozialversicherung betrifft, dass die feindliche Haltung der Beschäftigten und die auf den Vermögenswerten liegenden hohen Belastungen die Verkaufsbemühungen zunichte gemacht hätten. Sie trägt jedoch vor, dass sie durch die TSS die Pfändung des einzigen vorhandenen Vermögensgegenstandes vornehmen werde, der im Übrigen fast wertlos sei. Außerdem ergibt sich nach Ansicht der spanischen Regierung aus einer Entscheidung der TSS vom 20. Januar 2000, dass die Haftung für die Schulden von Migsa gegenüber Indosa auf einen Verwalter der Erstgenannten übertragen worden sei. Was die Schulden gegenüber der Staatskasse betrifft, beruft sich die spanische Regierung auf dieselbe Maßnahme wie diejenige, die in den Fällen von Cunosa und Gursa ergriffen worden sein soll.

101.
    Es ist aber festzustellen, dass diese Maßnahmen es nicht erlauben, die Migsa gewährten Beihilfen zurückzuerhalten, was die spanische Regierung auch nicht bestreitet. Daraus ergibt sich meines Erachtens, wie auch die Kommission vorträgt, dass die zuständigen spanischen Behörden Schritte mit dem Ziel der Liquidation von Migsa hätten unternehmen müssen, weil diese Maßnahme wieder die einzige war, die die Aufhebung der Beihilfen erlaubte.

102.
    Da die spanischen Behörden solche Schritte nicht unternommen haben, bin ich der Ansicht, dass die Entscheidung von 1998 nicht richtig erfüllt worden ist.

Kosten

103.
    Es ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass das Königreich Spanien mit den meisten seiner Klagegründe unterlegen ist. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien zur Tragung der Kosten beantragt hat, schlage ich vor, gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten zwischen den Parteien zu teilen und das Königreich Spanien zu verurteilen, seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission zu tragen, sowie die Kommission zu verurteilen, ein Viertel ihrer eigenen Kosten zu tragen.

IV -    Ergebnis

104.
    Nach alledem schlage ich vor,

-    festzustellen, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verletzt hat, indem es,

    -    was die durch die baskische, die kantabrische und die andalusische Regierung gewährten Beihilfen betrifft, den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für Magefesa, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten, nicht nachgekommen ist;

    -    was die der Cubertera del Norte SA, der Manufacturas Gur SA und der Manufacturas Inoxidables de Gibraltar SA gewährten Beihilfen betrifft, den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger nicht nachgekommen ist;

    -    was die der Investigación y Desarrollo Udala SA gewährten Beihilfen betrifft, Artikel 3 der Entscheidung 1999/509 nicht nachgekommen ist;

-    die Klage im Übrigen abzuweisen;

-    das Königreich Spanien zu verurteilen, seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu tragen;

-     die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, ein Viertel ihrer eigenen Kosten zu tragen.


1: -     Originalsprache: Französisch.


2: -     ABl. 1991, L 5, S. 18.


3: -     ABl. 1999, L 198, S. 15.


4: -     Abschnitt I letzter Absatz der Begründung.


5: -     Nach den Informationen der Kommission, die von der spanischen Regierung nicht bestritten werden, ist der Betrag von 39 Millionen ESP, der in der Entscheidung von 1989 genannt war, später aufgrund von Informationen der spanischen Behörden korrigiert worden.


6: -     Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717.


7: -    Dazu legt die Kommission eine Zustimmung der baskischen Regierung vom 28. Juni 1988 vor, die den Eintritt in die Gläubigerstellung betreffend die Indosa und Ficodesa gewährten Bürgschaften bestätigt.


8: -     Siehe insbesondere Urteile vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75) und vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 21).


9: -     Siehe Begründung der Entscheidung von 1998, Abschnitt V Buchstabe a.


10: -     Siehe insbesondere Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 18) und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98 (Banks, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 122).


11: -     Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433.


12: -     Hervorhebung durch den Verfasser.


13: -     Das zitierte Urteil Italien/Kommission, Randnr. 56.


14: -     Das zitierte Urteil Italien/Kommission, Randnr. 60.


15: -     Siehe Abschnitt I letzter Absatz der Begründung.


16: -     Siehe insbesondere Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 24) und vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 31).


17: -     Das zitierte Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 50.


18: -     Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14). Siehe auch Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10) und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 20).


19: -     Hervorhebung durch den Verfasser.


20: -     Siehe u. a. das zitierte Urteil vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 16, Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 39) und das zitierte Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23.


21: -     Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14.


22: -     Hervorhebung durch den Verfasser.


23: -     Siehe das zitierte Urteil vom 12. Oktober 2000 (Spanien/Kommission, Randnr. 9).