Language of document : ECLI:EU:C:2012:640

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. Oktober 2012(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Zulässigkeit – Verordnung Nr. 1234/2007 – Art. 115 – Anhang XV – Abschnitt I Nr. 2 – Anlage zu Anhang XV – Teil A – Verkehrsbezeichnungen ‚Butter‘ und ‚Milchstreichfette‘ – Verkehrsbezeichnung ‚pomazánkové máslo‘ (streichfähige Butter) – Liste der Ausnahmen“

In der Rechtssache C‑37/11

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 25. Januar 2011,

Europäische Kommission, vertreten durch Z. Malůšková und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, T. Müller und J. Očková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter), J.‑J. Kasel und M. Safjan,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission beim Gerichtshof, festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 115 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 und 2 des Anhangs XV dieser Verordnung und Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu diesem Anhang verstoßen hat, dass sie in § 1 Abs. 2 Buchst. q der Verordnung Nr. 77/2003 des Ministeriums für Landwirtschaft vom 6. März 2003 pomazánkové máslo als Milcherzeugnis aus mit Milchpulver oder Buttermilchpulver angereichertem Sauerrahm, das einen Milchfettgehalt von mindestens 31 % (Massenanteil) und einen Trockenmassegehalt von mindestens 42 % aufweist, definiert und das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses unter der Verkehrsbezeichnung „pomazánkové máslo“ erlaubt.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

2        Die Verordnung Nr. 1234/2007 ist an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. L 316, S. 2) getreten und hat alle ihre Vorschriften übernommen. Sie legt die Regeln für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung von Butter und anderen Streichfetten fest.

3        Art. 115 („Vermarktungsnormen für Fette“) dieser Verordnung sieht vor:

„… [D]ie in Anhang XV festgelegten Normen [gelten] für folgende Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil), die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind:

a)      Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,

…“

4        Art. 121 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:

„Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel fest, die insbesondere Folgendes betreffen können:

c)      hinsichtlich der Normen für Streichfette gemäß Artikel 115:

i)      eine Liste der in Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Erzeugnisse, und zwar anhand der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen;

…“

5        Hinsichtlich der Verkehrsbezeichnungen bestimmt Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 und 2 des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007:

„Als Verkehrsbezeichnungen für [Streichfette] sind unbeschadet des Abschnitts II Nummer 2 oder des Abschnitts III Nummern 2 und 3 dieses Anhangs die in der Anlage aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

Die Verkehrsbezeichnungen in der Anlage sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.“

6        Teil A der Anlage zu Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 beschreibt Butter als „Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %“ und Milchstreichfette X % als „Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten“: „weniger als 39 %“, „mehr als 41 % und weniger als 60 %“ und „mehr als 62 % und weniger als 80 %“.

7        Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 sieht vor:

„Dieser Absatz gilt jedoch nicht

a)      für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden;

…“

8        Die Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 106, S. 24) ist an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission vom 1. April 1997 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2991/94 und zur Verordnung Nr. 1898/87 (ABl. L 87, S. 3) getreten und enthält in ihrem Anhang I die Liste der Erzeugnisse, denen die Ausnahmeregelung nach Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 zugutekommt.

 Tschechische Regelung

9        Die Verordnung Nr. 77/2003 legt die für Milch und Milcherzeugnisse, Speiseeis sowie Speisefette und Speiseöle geltenden Anforderungen fest.

10      In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

q)      ‚streichfähige Butter‘: ein Milcherzeugnis aus mit Milchpulver oder Buttermilchpulver angereichertem Sauerrahm, das einen Milchfettgehalt von mindestens 31 % (Massenanteil) und einen Trockenmassegehalt von mindestens 42 % aufweist“.

 Sachverhalt und Vorverfahren

11      Pomazánkové máslo (streichfähige Butter) ist ein butterähnliches Erzeugnis, das als Brotaufstrich, aber auch zur Herstellung von Cremes, Aufstrichen oder Teigen verwendet wird.

12      Pomazánkové máslo weist einen Fettgehalt von mindestens 31 % (Massenanteil), einen Trockenmassegehalt von mindestens 42 % und einen Wassergehalt von bis zu 58 % auf.

13      Wegen seiner Eigenschaften genügt pomazánkové máslo nicht den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 für eine Vermarktung unter der Verkehrsbezeichnung „Butter“.

14      Nachdem ein erster Antrag, auf pomazánkové máslo die Ausnahmeregelung des Abschnitts I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 anzuwenden, abgelehnt worden war, teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, dass sie auf eine Aufnahme dieses Erzeugnisses in den Anhang der Verordnung Nr. 577/97 verzichte. Am 14. März 2007 stellte die Tschechische Republik dennoch erneut einen entsprechenden Antrag. Pomazánkové máslo wurde jedoch nicht in die Liste im Anhang dieser Verordnung aufgenommen.

15      Da die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften nicht änderte, richtete die Kommission am 6. Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben an diesen Mitgliedstaat, in dem sie ihn darauf hinwies, dass pomazánkové máslo, da dieses Erzeugnis nur einen Milchfettanteil von 31 % aufweise, nicht unter der Bezeichnung „máslo“ (Butter) vermarktet werden dürfe, sondern gemäß Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 die Bezeichnung „mléčná pomazánka X %“ („Milchstreichfett X %“) tragen müsse.

16      In ihrer Antwort vom 6. August 2008 auf dieses Aufforderungsschreiben räumte die Tschechische Republik zwar ein, dass pomazánkové máslo das Kriterium eines Mindestgehalts an Milchfett von 80 % nicht erfülle; sie vertrat aber die Auffassung, dass der Verbraucher das in Rede stehende Erzeugnis klar von Butter unterscheide und dass dieses Erzeugnis automatisch unter die Ausnahmeregelung des Abschnitts I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 falle, ohne dass die Kommission eine entsprechende Anwendungsvorschrift erlassen müsste.

17      Mit Schreiben vom 3. November 2009 sandte die Kommission an die Tschechische Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die Argumente der Tschechischen Republik zurückgewiesen wurden und diese aufgefordert wurde, der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Erhalt nachzukommen.

18      In der mit Gründen versehenen Stellungnahme führte die Kommission u. a. an, dass die Verordnung Nr. 445/2007 eine zwingende Form der Durchführung der in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Ausnahme darstelle, so dass diese Bestimmung nicht implizit angewandt werden könne. Außerdem habe die Tschechische Republik die Ablehnung ihres Antrags, pomazánkové máslo in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 445/2007 aufzunehmen, nie innerhalb der hierfür vorgesehenen Klagefristen angefochten. Eine Überprüfung dieser Entscheidung sei daher nicht mehr möglich.

19      In ihrer Antwort vom 22. Dezember 2009 machte die Tschechische Republik geltend, dass Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 eine unmittelbar anwendbare Vorschrift sei, die es erlaube, die darin vorgesehene Ausnahme auf jedes Erzeugnis anzuwenden, das die aufgestellten Kriterien erfülle, ohne dass ein Tätigwerden der Kommission erforderlich sei. Pomazánkové máslo erfülle alle diese Kriterien.

20      Die Kommission hielt diese Antwort nicht für überzeugend und hat daher die vorliegende Klage erhoben.

 Zur Klage

 Vorbringen der Parteien

21      Die Kommission wirft der Tschechischen Republik in erster Linie einen Verstoß gegen Abschnitt I Nr. 2 des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu diesem Anhang vor.

22      Da pomazánkové máslo keinen Milchfettgehalt von mindestens 80 % und keinen Höchstgehalt an Wasser von 16 % aufweise, dürfe dieses Erzeugnis nicht unter einer Verkehrsbezeichnung vermarktet werden, die das Wort „Butter“ bzw. – auf Tschechisch – „máslo“ enthalte.

23      Indem sie die Verwendung der Bezeichnung „Butter“ für den in Rede stehenden Aufstrich erlaubten, beeinträchtigten die tschechischen Rechtsvorschriften die Ziele, die mit der Verordnung Nr. 1234/2007 verfolgt würden, die den Verbraucher vor jeder Verwechslungsgefahr hinsichtlich des von ihm erworbenen Erzeugnisses bewahren und einen fairen Wettbewerb gewährleisten solle.

24      Das in Rede stehende Erzeugnis müsse nach Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Teil A Nr. 4 der Anlage zu diesem Anhang zwingend unter der Verkehrsbezeichnung „Milchstreichfett X %“ vermarktet werden.

25      Ein Erzeugnis, das die Kriterien nach Abschnitt I Nr. 2 des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Teil A Nr. 1 der Anlage zu diesem Anhang nicht erfülle, müsse, um unter der Bezeichnung „Butter“ vermarktet zu werden, in Anhang I der Verordnung Nr. 445/2007 aufgenommen worden sein. Dies sei bei pomazánkové máslo nicht der Fall.

26      Ein entsprechender Antrag der Tschechischen Republik sei mit Schreiben vom 23. September 2005 und vom 27. August 2007 abgelehnt worden, ohne dass diese Ablehnung angefochten worden sei. Unter diesen Umständen könne sich die Tschechische Republik für ihre Verteidigung im Rahmen des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens nicht mehr darauf berufen, dass diese Ablehnung rechtswidrig gewesen sei.

27      Hilfsweise weist die Kommission darauf hin, dass die Aufnahme eines Erzeugnisses in die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 445/2007 unverzichtbar sei, wenn die in Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung hinsichtlich dieses Erzeugnisses zum Tragen kommen solle. Wie sich aus Art. 121 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1234/2007 ergebe, erfordere eine Aufnahme in diese Liste zwangsläufig ein Tätigwerden der Kommission.

28      Zu diesem Zweck nehme die Kommission die entsprechenden Anträge der Mitgliedstaaten entgegen und entscheide, ob das betreffende Erzeugnis in die in Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehene Liste aufgenommen werde oder nicht. Auf keinen Fall könne ein Erzeugnis allein deshalb unter diese Ausnahmeregelung fallen, weil es objektiv die in Abschnitt I Nr. 2 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen erfülle.

29      Jedenfalls treffe dies auf pomazánkové máslo nicht zu, da sich dieses Erzeugnis insbesondere hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht hinreichend von der des geschützten Erzeugnisses, Butter, unterscheide.

30      Die Tschechische Republik macht in erster Linie geltend, dass die vorliegende Vertragsverletzungsklage für unzulässig erklärt werden müsse.

31      Die Kommission habe es unterlassen, vor der Ablehnung des Antrags der Tschechischen Republik auf Aufnahme von pomazánkové máslo in die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 445/2007 den in Art. 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) vorgesehenen Verwaltungsausschuss anzurufen. Da die Kommission einen Antrag eines Mitgliedstaats erhalten habe, wäre sie, insbesondere dann, wenn sie ihn nicht befürwortet habe, verpflichtet gewesen, das Verfahren zur Befassung dieses Ausschusses einzuleiten.

32      Unter diesen Umständen halte die Kommission mit der vorliegenden Klage ihr eigenes Fehlverhalten der Tschechischen Republik entgegen, da die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften mit einem Unionsrechtsakt beurteilt werden müsste, der die Folge eines rechtswidrigen Verhaltens dieses Organs sei.

33      Hierauf erwidert die Kommission, dass die Frage, ob bei ihrer Klage die Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten worden seien, nur im Hinblick auf Art. 258 AEUV zu beurteilen sei. Außerdem beschränke sich der Gegenstand der Klage auf die Prüfung, ob die nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, d. h. mit Abschnitt I Nr. 2 des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Teil A Nr. 1 der Anlage zu diesem Anhang, vereinbar seien.

34      Hilfsweise macht die Tschechische Republik in Bezug auf die Begründetheit der Klage erstens geltend, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission weder die Gestaltung des Schriftzugs pomazánkové máslo noch Fragen der Wettbewerbsverzerrung einschlägig seien.

35      Zweitens habe die Tschechische Republik nie die Gelegenheit gehabt, irgendeine Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von pomazánkové máslo in die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 445/2007 anzufechten.

36      Zum einen könnten die Schreiben der Kommission vom 23. September 2005 und vom 27. August 2007 nicht als „Handlungen“ im Sinne von Art. 263 AEUV angesehen werden. Zum anderen seien diese Handlungen in Anbetracht der Verfahrensfehler bei ihrer Vornahme zwangsläufig inexistent.

37      Drittens ermögliche die Ausnahmeregelung für traditionelle Bezeichnungen nach Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 implizit eine Verwendung der Bezeichnung „Butter“ ohne vorherige Genehmigung, da das in Rede stehende Erzeugnis das in dieser Vorschrift vorgesehene Kriterium erfülle, nämlich die traditionelle Verwendung der fraglichen Bezeichnung. Die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 445/2007 habe demnach keinen zwingenden Charakter.

38      Viertens beanstandet die Tschechische Republik die Kriterien für die Anwendung der in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Ausnahmeregelung, wie sie von der Kommission herangezogen wurden.

39      Die Kommission entgegnet zunächst, dass aus den Schreiben vom 23. September 2005 und vom 27. August 2007 klar hervorgehe, dass der Antrag auf Aufnahme von pomazánkové máslo in die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 445/2007 abgewiesen werde, und diese Schreiben daher Handlungen seien, die Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein könnten.

40      Ferner sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, das Verwaltungsverfahren nach den Art. 4 und 7 des Beschlusses 1999/468 einzuleiten, da sie eine Entscheidung dahin gehend erlassen habe, pomazánkové máslo nicht in die genannte Liste aufzunehmen.

41      Schließlich könne die in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung keine Anwendung zugunsten von Erzeugnissen finden, die ein möglicher Ersatz für Erzeugnisse seien, deren Bezeichnung durch diese Verordnung geschützt werde.

 Würdigung durch den Gerichtshof

 Zur Zulässigkeit

42      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Tschechische Republik vor der Einleitung des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission wiederholt Anträge auf Aufnahme von pomazánkové máslo in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 445/2007 gestellt hatte, die abgelehnt worden sind.

43      Insoweit macht die Tschechische Republik erstens geltend, dass die Entscheidung über die Ablehnung ihres Antrags auf Aufnahme von pomazánkové máslo in die betreffende Liste mit einem Verfahrensmangel behaftet sei, so dass die Kommission mit ihrer Vertragsverletzungsklage versuche, ihr ein rechtswidriges Verhalten entgegenzuhalten. Zweitens würde, wenn die vorliegende Vertragsverletzungsklage für zulässig erklärt würde, die Geschlossenheit des mit dem AEU-Vertrag geschaffenen Klagesystems beeinträchtigt.

44      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ihre Klage auf einen Verstoß der Tschechischen Republik gegen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1234/2007 gründet.

45      Die Tschechische Republik macht daher zu Unrecht geltend, dass die Kommission mit ihrer Klage versuche, ihr eigenes Versagen der Tschechischen Republik entgegenzuhalten. Denn die Tschechische Republik bestreitet nicht, dass pomazánkové máslo nicht die Anforderungen erfüllt, die nach Teil A der Anlage zu Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 für eine Vermarktung unter der Verkehrsbezeichnung „Butter“ verlangt werden. Ebenso steht fest, dass die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 445/2007 das als „pomazánkové máslo“ bezeichnete Erzeugnis nicht enthält.

46      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Klagesystem des Vertrags zwischen den in den Art. 258 AEUV und 259 AEUV vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, und den in den Art. 263 AEUV und 265 AEUV vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Unionsorgane überprüft werden soll, unterscheidet. Diese Klagemöglichkeiten haben unterschiedliche Zwecke und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (vgl. Urteile vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C‑207/05, Randnrn. 40 bis 43, und vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C‑177/06, Slg. 2007, I‑7689, Randnrn. 30 und 31).

47      Folglich kann die Tschechische Republik zum einen im Rahmen des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens nicht mit Erfolg Argumente geltend machen, mit denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission, das betroffene Erzeugnis nicht in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 445/2007 aufzunehmen, in Frage gestellt wird.

48      Es war nämlich Sache dieses Mitgliedstaats, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung mit einer Klage nach Art. 263 AEUV innerhalb der in dieser Vorschrift vorgegebenen Frist anzufechten und ausschließlich in diesem Rahmen die Argumente vorzutragen, mit denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung in Frage gestellt werden soll.

49      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Unionsorgane verbunden sind, es nach ständiger Rechtsprechung gebietet, dass diese Feststellung aus Gründen der Rechtssicherheit ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleibt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Slg. 2004, I‑8923, Randnr. 20).

50      Auch wenn im vorliegenden Fall davon ausgegangen würde, dass die Kommission beim Erlass der Entscheidung, mit der die Aufnahme von pomazánkové máslo in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 445/2007 abgelehnt wurde, nicht das nach der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat, könnte ein derartiger Verfahrensmangel die Existenz dieser Entscheidung als solche nicht in Frage stellen.

51      Jedenfalls könnte die behauptete Inexistenz der von der Kommission erlassenen Entscheidung über die Nichtaufnahme in keiner Weise den Zustand der Vertragsverletzung beeinflussen, in dem sich die Tschechische Republik befindet, da eine Feststellung der Inexistenz, a priori unter den in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils genannten Umständen, eine Entscheidung der Kommission über die Aufnahme von pomazánkové máslo in die genannte Liste nicht ersetzen kann.

52      Folglich ist die Klage der Kommission zulässig.

 Zur Begründetheit

53      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Tschechische Republik anerkennt, dass pomazánkové máslo nicht die Merkmale aufweist, die in Abschnitt I Nr. 2 des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Teil A Nr. 1 der Anlage zu diesem Anhang für die Vermarktung unter der Bezeichnung „Butter“ vorgesehen sind. Ebenso steht fest, dass dieses Erzeugnis nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 445/2007 verzeichnet ist, die die Erzeugnisse anführt, die nicht den Beschränkungen im Zusammenhang mit vorbehaltenen Bezeichnungen unterworfen sind, weil sich ihre genaue Beschaffenheit aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt und/oder ihre Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer ihrer charakteristischen Eigenschaften verwendet wird.

54      Die Tschechische Republik ist indessen der Ansicht, dass die in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung ohne vorherige Genehmigung Anwendung finden solle, sofern das in Rede stehende Erzeugnis die dort vorgegebenen Merkmale erfülle.

55      Dieser Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden.

56      Erstens geht nämlich aus dem 51. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1234/2007 hervor, dass die Verordnung Nr. 2991/94 Vermarktungsnormen für die aus Milch gewonnenen Erzeugnisse zusammen mit einer eindeutigen und unterscheidbaren Klassifizierung und Vorschriften über die Bezeichnung festgelegt hat, die entsprechend den Zielen der Verordnung Nr. 1234/2007 beizubehalten sind.

57      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 2991/94 nach ihrem siebten Erwägungsgrund eine einheitliche Klassifizierung der Streichfette festgelegt werden sollte, in deren Rahmen die in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehene Sonderregelung zwangsläufig Ausnahmecharakter hat.

58      Zweitens ermächtigt Art. 121 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1234/2007 die Kommission ausdrücklich, die Durchführungsbestimmungen zu den Abweichungen von den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Regeln festzulegen und insbesondere die Liste der Erzeugnisse zu erstellen, denen die genannte Ausnahmeregelung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen zugutekommt.

59      Nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 445/2007 sollte insoweit, damit die Tragweite der durch die Verordnung Nr. 2991/94 eingeführten Ausnahmeregelungen genau definiert werden kann, ein vollständiges Verzeichnis der betreffenden Bezeichnungen mit einer Beschreibung der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, erstellt werden.

60      Nach alledem kann die Tschechische Republik nicht mit Erfolg geltend machen, dass Erzeugnisse, die den in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen Anforderungen entsprechen, ohne eine vorherige Entscheidung der Kommission, mit der die Erfüllung dieser Anforderungen festgestellt wird, in den Genuss der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmeregelung kommen können.

61      Würde nämlich der Argumentation der Tschechischen Republik gefolgt, würden dadurch zum einem die Zuständigkeit der Kommission, wie sie ihr vom Rat der Europäischen Union mit Art. 121 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1234/2007 für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung übertragen worden ist, und zum anderen die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung in Frage gestellt, da diese den Gebrauch von Verkehrsbezeichnungen vereinheitlichen soll, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die Verbraucher zu schützen.

62      Nach alledem ist die Klage der Kommission begründet.

63      Folglich ist festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 115 der Verordnung Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 und 2 des Anhangs XV dieser Verordnung und Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu diesem Anhang verstoßen hat, dass sie den Verkauf von pomazánkové máslo (streichfähige Butter) unter der Bezeichnung „máslo“ (Butter) erlaubt, obgleich dieses Erzeugnis einen Milchfettgehalt von weniger als 80 % sowie einen Wassergehalt von mehr als 16 % und einen Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von mehr als 2 % aufweist.

 Kosten

64      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Tschechischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 115 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 und 2 des Anhangs XV dieser Verordnung und Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu diesem Anhang verstoßen, dass sie den Verkauf von pomazánkové máslo (streichfähige Butter) unter der Bezeichnung „máslo“ (Butter) erlaubt, obgleich dieses Erzeugnis einen Milchfettgehalt von weniger als 80 % sowie einen Wassergehalt von mehr als 16 % und einen Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von mehr als 2 % aufweist.

2.      Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Tschechisch.