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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 18. August 2014 - Sandy Siewert u.a. gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-394/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sandy Siewert, Emma Siewert, Nele Siewert

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Vorlagefragen

Muss sich der außergewöhnliche Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen?

Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen sich die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstandes oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen?

Sind Eingriffe von eigenverantwortlich handelnden Dritten, die Aufgaben übertragen bekommen haben, die zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören, als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO zu bewerten?

Für den Fall, dass Frage Nr. 3 mit „ja“ beantwortet wird: Kommt es bei der Beurteilung darauf an, durch wen (Fluggesellschaft, Flughafenbetreiber usw.) der Dritte beauftragt worden ist?

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1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 46, S. 1.