Language of document : ECLI:EU:C:2014:2406

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

2. Dezember 2014(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – Art. 4 – Prüfung der Ereignisse und Umstände – Art und Weise der Prüfung – Zulassung bestimmter Beweise – Umfang der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden – Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Ausrichtung – Unterschiede zwischen den Grenzen für die Prüfung der Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise zur behaupteten sexuellen Ausrichtung eines Asylbewerbers und den Grenzen für die Prüfung dieser Anhaltspunkte bei anderen Verfolgungsgründen – Richtlinie 2005/85/EG – Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – Art. 13 – Anforderungen an die persönliche Anhörung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 1 – Würde des Menschen – Art. 7 – Achtung des Privat- und Familienlebens“

In den verbundenen Rechtssachen C‑148/13 bis C‑150/13

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidungen vom 20. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2013, in den Verfahren

A (C‑148/13),

B (C‑149/13),

C (C‑150/13)

gegen

Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie,

Beteiligte:

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen (Berichterstatter), T. von Danwitz, A. Ó Caoimh und J.‑C. Bonichot sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn A, vertreten durch N. C. Blomjous, advocaat,

–        von Herrn B, vertreten durch C. Chen, advocaat,

–        des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), vertreten durch P. Moreau als Bevollmächtigte im Beistand von M.‑E. Demetriou, QC,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Schillemans, M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und S. Menez als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou‑Durande und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Juli 2014

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, Berichtigung in ABl. 2005, L 204, S. 24) sowie der Art. 3 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Drittstaatsangehörigen A, B und C auf der einen Seite und dem Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Staatssekretär für Sicherheit und Justiz, im Folgenden: Staatssecretaris) auf der anderen Seite über die Ablehnung der Anträge von A, B und C auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (Asyl) in den Niederlanden.

 Rechtlicher Rahmen

 Internationales Recht

3        Nach Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 Abs. 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten und am 22. April 1954 in Kraft getretenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954], im Folgenden: Genfer Konvention), das durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde, findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will“.

 Unionsrecht

 Richtlinie 2004/83

4        Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.

5        Der zehnte Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:

„Die Richtlinie achtet die Grundrechte und befolgt insbesondere die in der Charta … anerkannten Grundsätze. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde, des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen.“

6        Nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten.

7        Nach dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 der Genfer Konvention eingeführt werden.

8        Gemäß Art. 2 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck

„…

c)      ‚Flüchtlingʻ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will …

…“

9        Der im Kapitel II („Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz“) enthaltene Art. 4 der Richtlinie 2004/83 legt die Voraussetzungen für die Prüfung der Ereignisse und Umstände fest und bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(2)      Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen ‒ auch der betroffenen Verwandten ‒, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.

(3)      Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)      alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

b)      die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;

c)      die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

d)      die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

e)      die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.

(5)      Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a)      der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b)      alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c)      festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d)      der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e)      die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.“

10      Art. 10 („Verfolgungsgründe“) der Richtlinie 2004/83 sieht vor:

„(1)      Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

d)      Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

–        die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

–        die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; …

…“

 Richtlinie 2005/85/EG

11      Die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13, Berichtigung in ABl. 2006, L 236, S. 36) steht nach ihrem achten Erwägungsgrund in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden.

12      Art. 13 der Richtlinie 2005/85, der die Anforderungen an die persönliche Anhörung präzisiert, bestimmt in Abs. 3:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die persönliche Anhörung unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Antragsteller eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Asylantrags gestatten. Zu diesem Zweck

a)      gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die anhörende Person ausreichend befähigt ist, um die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit dies möglich ist; …

…“

 Niederländisches Recht

13      Die einschlägige nationale Regelung findet sich in Art. 31 des Ausländergesetzes 2000 (Vreemdelingenwet 2000), Art. 3.111 der Ausländerverordnung 2000 (Vreemdelingenbesluit 2000) und Art. 3.35 der interministeriellen Ausländerverordnung 2000 (Voorschrift Vreemdelingen 2000).

14      Diese Bestimmungen wurden in den Abschnitten C2/2.1, C2/2.1.1 und C14/2.1 bis C14/2.4 des Ausländerrunderlasses 2000 (Vreemdelingencirculaire 2000) präzisiert.

15      Nach Art. 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes 2000 in Verbindung mit Art. 3.111 Abs. 1 der Ausländerverordnung 2000 ist es Sache des betreffenden Asylbewerbers, die Gründe für die Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (Asyl) glaubhaft zu machen, wobei er verpflichtet ist, von sich aus alle relevanten Informationen vorzulegen, damit die Behörde über seinen Antrag entscheiden kann. Der Staatssecretaris prüft, ob die Erteilung dieser Erlaubnis rechtlich begründet ist.

16      Nach Art. 3.111 Abs. 1 der Ausländerverordnung 2000 legt der Asylbewerber, wenn er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 28 des Ausländergesetzes 2000 beantragt, alle Informationen einschließlich der relevanten Unterlagen vor, anhand deren der Staatssecretaris unter Mitwirkung des betreffenden Asylbewerbers prüfen kann, ob eine Rechtsgrundlage für die Erteilung dieser Erlaubnis besteht.

17      Gemäß Abschnitt C14/2.1 des Ausländerrunderlasses 2000 bezieht sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylbewerbers auf die von ihm dargelegten Ereignisse und Umstände. Bei den tatsächlichen Umständen handelt es sich um die Angaben zur Person des betreffenden Asylbewerbers, u. a. seine sexuelle Ausrichtung.

18      Nach Abschnitt C14/2.2 dieses Runderlasses ist der Asylbewerber verpflichtet, die Wahrheit zu sagen und bei der möglichst vollständigen Feststellung des gesamten Sachverhalts uneingeschränkt mitzuwirken. Er hat die Einwanderungs- und Naturalisierungsstelle so schnell wie möglich über alle für die Bearbeitung seines Antrags wichtigen tatsächlichen Ereignisse und Umstände zu informieren.

19      Gemäß Abschnitt C14/2.3 des Runderlasses ist nicht ausgeschlossen, dass die fehlende Glaubhaftigkeit eines Teils der Aussagen eines Asylbewerbers auch die Glaubhaftigkeit der übrigen Teile seiner Aussagen beeinträchtigt.

20      Nach Abschnitt C14/2.4 des Runderlasses reicht es grundsätzlich aus, dass ein Asylbewerber seine Aussagen plausibel gemacht hat. Hierzu wird von ihm erwartet, dass er Unterlagen zur Stützung seines Antrags vorlegt. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen, die der betreffende Asylbewerber zur Stützung seines Antrags gemacht hat, geht es jedoch nicht darum, ob und inwieweit sich diese beweisen lassen. In vielen Fällen haben Asylbewerber nämlich dargetan, dass sie nicht in der Lage seien, ihre Aussagen zu beweisen, und dass von ihnen vernünftigerweise nicht verlangt werden könne, dass sie überzeugende Beweise zur Stützung ihrer Darstellung beibrächten.

21      Der Staatssecretaris kann die Aussagen gemäß Art. 3.35 Abs. 3 der interministeriellen Ausländerverordnung 2000 als glaubhaft ansehen und deshalb davon absehen, einen Nachweis zu verlangen, wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers festgestellt worden ist.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

22      Die Drittstaatsangehörigen A, B und C beantragten jeweils eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis (Asyl) in den Niederlanden. Zur Stützung ihrer Anträge machten sie geltend, sie befürchteten, in ihrem jeweiligen Herkunftsland insbesondere wegen ihrer Homosexualität verfolgt zu werden.

23      Der erste Asylantrag von A wurde vom Staatssecretaris als nicht glaubhaft abgelehnt.

24      A focht diesen ersten Ablehnungsbescheid nicht an und stellte einen zweiten Asylantrag mit dem Hinweis, er sei bereit, sich einem „Test“ zum Nachweis seiner Homosexualität zu unterziehen oder eine homosexuelle Handlung vorzunehmen, um zu belegen, dass er tatsächlich die behauptete sexuelle Ausrichtung besitze.

25      Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 lehnte der Staatssecretaris den zweiten Antrag von A mit der Begründung ab, die von ihm behauptete sexuelle Ausrichtung sei nach wie vor nicht glaubhaft. Der Staatssecretaris war der Ansicht, es dürfe nicht allein auf die behauptete sexuelle Ausrichtung des Asylbewerbers abgestellt werden, ohne dass deren Glaubhaftigkeit geprüft werde.

26      Am 1. August 2012 lehnte der Staatssecretaris den Antrag von B mit der Begründung ab, die Aussagen zu seiner Homosexualität seien vage, oberflächlich und nicht glaubhaft. Da B aus einem Land komme, in dem Homosexualität nicht akzeptiert sei, wäre darüber hinaus von ihm zu erwarten gewesen, dass er seine Gefühle und den inneren Prozess seiner sexuellen Ausrichtung näher erläutern könne.

27      C stellte einen ersten Asylantrag aus anderen Gründen als der Verfolgung wegen seiner Homosexualität; dieser Antrag wurde vom Staatssecretaris abgelehnt.

28      C focht diesen ersten Bescheid nicht an und stellte einen zweiten Asylantrag, der dieses Mal auf die Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität gestützt war. Im Rahmen dieses zweiten Antrags trug C vor, dass er sich zu seiner homosexuellen Neigung erst nach Verlassen seines Herkunftslandes habe bekennen können. Zur Stützung seines Antrags übermittelte C den für die Prüfung des Antrags zuständigen Behörden zudem eine Videoaufnahme intimer Handlungen mit einer Person gleichen Geschlechts.

29      Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 lehnte der Staatssecretaris den Asylantrag von C mit der Begründung ab, dass seine Aussagen zu seiner Homosexualität nicht glaubhaft seien. Der Staatssecretaris führte aus, dass C seine behauptete sexuelle Ausrichtung im ersten Asylantrag hätte geltend machen müssen, dass er nicht klar erläutert habe, wie er sich seiner Homosexualität bewusst geworden sei, und dass er die Fragen nach niederländischen Organisationen zum Schutz der Rechte Homosexueller nicht habe beantworten können.

30      Nach der Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (Asyl) legten A, B und C gegen die Ablehnungsbescheide Rechtsbehelfe bei der Rechtbank ’s-Gravenhage ein.

31      Mit Urteilen vom 9. September 2011 und vom 30. Oktober 2012 wies die Rechtbank ’s-Gravenhage die Rechtsbehelfe von A und C als unbegründet zurück. Das Gericht war der Auffassung, das A und C in ihrem jeweiligen Rechtsbehelf die ersten Ablehnungsbescheide des Staatssecretaris hätten anfechten müssen und dass sie im Rahmen des zweiten Asylantragsverfahrens ihre Aussagen zu ihrer behaupteten Homosexualität nicht glaubhaft gemacht hätten.

32      Mit Urteil vom 23. August 2012 wurde auch der von B gegen den Ablehnungsbescheid des Staatssecretaris eingelegte Rechtsbehelf zurückgewiesen. Die Rechtbank ’s-Gravenhage war der Ansicht, dass die Schlussfolgerung des Staatssecretaris, die Aussagen des B zu seiner Homosexualität seien nicht glaubhaft, vertretbar sei.

33      A, B und C legten gegen diese Urteile Rechtsmittel beim Raad van State ein.

34      Im Rahmen der Rechtsmittelverfahren machen A, B und C insbesondere geltend, dass die für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Behörden ihren Bescheiden, da die sexuelle Ausrichtung von Asylbewerbern nicht objektiv feststellbar sei, allein deren Erklärungen zu ihrer behaupteten Ausrichtung zugrunde zu legen hätten.

35      Den Rechtsmittelführern des Ausgangsverfahrens zufolge stellen die Behörden im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylbewerbers Fragen zur behaupteten sexuellen Ausrichtung, die insbesondere die Wahrung seiner Würde und sein Recht auf Achtung seines Privatlebens beeinträchtigten und darüber hinaus weder die von ihm während der Anhörungen möglicherweise empfundene Scham noch die kulturell bedingten Hemmungen, offen über diese Ausrichtung zu sprechen, berücksichtigten. Dass der Staatssecretaris das Vorbringen der Asylbewerber für nicht glaubhaft halte, dürfe außerdem nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass auch die sexuelle Ausrichtung selbst nicht glaubhaft sei.

36      Der Staatssecretaris führt aus, weder aus der Richtlinie 2004/83 noch aus der Charta ergebe sich, dass der Entscheidung allein die Erklärungen von Asylbewerbern zu ihrer behaupteten sexuellen Ausrichtung zugrunde zu legen seien. Es sei jedoch nicht zu prüfen, ob Asylbewerber tatsächlich die behauptete sexuelle Ausrichtung besäßen, sondern vielmehr, ob sie plausibel dargetan hätten, dass sie einer sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83 angehörten oder dass die Verfolger sie im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie als einer solchen Gruppe angehörende Personen betrachteten.

37      Im Übrigen könnten Asylbewerber den Nachweis ihrer Homosexualität selten anders als durch ihre eigenen Aussagen erbringen, so dass, wenn diese Aussagen für kohärent und plausibel befunden würden und die generelle Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers festgestellt worden sei, im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden sei.

38      Nach Ansicht des Staatssecretaris unterscheidet sich die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der sexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern nicht von der Beurteilung bezüglich anderer Verfolgungsgründe. Er trage jedoch den spezifischen Problemen im Zusammenhang mit Aussagen zur sexuellen Ausrichtung Rechnung. Die mit den Anhörungen von Asylbewerbern betrauten Mitarbeiter würden u. a. angewiesen, keine direkten Fragen dazu zu stellen, wie die Asylbewerber ihre Ausrichtung auslebten. Außerdem werde Bildern intimer Handlungen, die von Asylbewerbern als Nachweis vorgelegt würden, keine Bedeutung beigemessen, da sie nur die Vornahme sexueller Handlungen als solche und nicht die behauptete sexuelle Ausrichtung belegten.

39      Der Raad van State führt aus, dass weder Art. 4 der Richtlinie 2004/83 noch die geltend gemachten Bestimmungen der Charta den Staatssecretaris verpflichteten, die behauptete sexuelle Ausrichtung von Asylbewerbern allein aufgrund ihrer Aussagen als erwiesen anzusehen. Im Übrigen unterscheide sich die Prüfung der sexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern nicht von der Prüfung anderer Verfolgungsgründe.

40      Der Raad van State stellt sich jedoch die Frage, ob Art. 4 der Richtlinie 2004/83 sowie die Art. 3 und 7 der Charta der Prüfung der sexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern Grenzen setzen.

41      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die in diesen Bestimmungen der Charta garantierten Rechte könnten dadurch, dass dem Asylbewerber Fragen gestellt würden, in gewissem Maß verletzt werden.

42      Die Gefahr einer Verletzung der in den Art. 3 und 7 der Charta verankerten Grundrechte von Asylbewerbern könne unabhängig von der Methode, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Prüfung des Vorliegens der behaupteten sexuellen Ausrichtung herangezogen werde, nicht ausgeschlossen werden.

43      Unter diesen Umständen hat der Raad van State beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage, die in den Rechtssachen C‑148/13 bis C‑150/13 gleich lautet, zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Welche Grenzen setzen Art. 4 der Richtlinie 2004/83 sowie die Charta, insbesondere deren Art. 3 und 7, der Art und Weise, wie die Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung zu prüfen ist, und unterscheiden sich diese Grenzen von denen, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der anderen Verfolgungsgründe gelten, und wenn ja, inwieweit?

44      Mit Beschluss vom 19. April 2013 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑148/13 bis C‑150/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 Zur Vorlagefrage

 Vorbemerkungen

45      Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil N., C‑604/12, EU:C:2014:302, Rn. 27).

46      Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen. Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta anerkannten Rechte gewährleisten (Urteil X u. a., C‑199/12 bis C‑201/12, EU:C:2013:720, Rn. 40).

47      Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Richtlinie 2004/83 keine Verfahrensvorschriften für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz enthält und deshalb auch nicht die dem Asylbewerber zu gewährenden Verfahrensgarantien bestimmt. Vielmehr legt die Richtlinie 2005/85 Mindestnormen für die Verfahren zur Prüfung der Anträge fest und regelt die Rechte der Asylbewerber, die im Rahmen der Prüfung der Fälle der Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen sind.

 Zur Vorlagefrage

48      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 2004/83 im Licht der Bestimmungen der Charta dahin auszulegen ist, dass er den zuständigen nationalen Behörden, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig werden, bestimmte Grenzen bei der Prüfung der Ereignisse und Umstände setzt, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, dessen Antrag auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist.

49      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer der Ausgangsverfahren – wonach die Behörden, die für die Prüfung eines Asylantrags zuständig seien, der auf die Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Ausrichtung des Asylbewerbers gestützt sei, dessen behauptete Ausrichtung allein aufgrund seiner Aussagen als erwiesen anzusehen hätten – diese Aussagen angesichts des besonderen Kontexts von Asylanträgen im Verfahren der Prüfung der Ereignisse und Umstände gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/83 nur den Ausgangspunkt bilden können.

50      Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten es nämlich im Rahmen dieser Prüfung als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen, wobei der Mitgliedstaat unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte prüft.

51      Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83, dass die Aussagen von Asylbewerbern zu ihrer behaupteten sexuellen Ausrichtung eines Nachweises bedürfen können, wenn die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

52      Folglich können, auch wenn der Asylbewerber seine sexuelle Ausrichtung anzugeben hat, bei der es sich um einen Aspekt seiner persönlichen Sphäre handelt, Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die mit der Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Ausrichtung begründet werden, ebenso wie Anträge, die auf andere Verfolgungsgründe gestützt werden, Gegenstand eines Prüfverfahrens gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/83 sein.

53      Die Art und Weise, in der die zuständigen Behörden die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise, auf die diese Anträge gestützt werden, prüfen, muss jedoch in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinien 2004/83 und 2005/85 sowie ‒ entsprechend den Erwägungsgründen 10 und 8 dieser Richtlinien ‒ mit den in der Charta garantierten Grundrechten wie dem in Art. 1 der Charta verankerten Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und dem in Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehen.

54      Art. 4 der Richtlinie 2004/83 gilt zwar für alle Anträge auf internationalen Schutz unabhängig von den Verfolgungsgründen, auf die diese Anträge gestützt werden, doch müssen die zuständigen Behörden unter Wahrung der in der Charta garantierten Rechte die Art und Weise, in der sie die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise prüfen, den besonderen Merkmalen jeder Kategorie von Asylanträgen anpassen.

55      Die Prüfung der Ereignisse und Umstände gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/83 vollzieht sich, wie in Rn. 64 des Urteils M. (C‑277/11, EU:C:2012:744) entschieden worden ist, in zwei getrennten Abschnitten. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind.

56      Im Rahmen des ersten Abschnitts, in den die Fragen des vorlegenden Gerichts im jeweiligen Ausgangsverfahren einzuordnen sind, können die Mitgliedstaaten es zwar nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 normalerweise als Pflicht des Antragstellers betrachten, alle zur Begründung seines Antrags erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen – wobei der Antragsteller im Übrigen am Besten in der Lage ist, Gesichtspunkte vorzutragen, die seine eigene sexuelle Ausrichtung belegen −, doch ist der betreffende Mitgliedstaat nach dieser Vorschrift verpflichtet, mit dem Antragsteller im Abschnitt der Bestimmung der maßgeblichen Anhaltspunkte des Antrags zusammenzuarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 65).

57      Hierzu ist festzustellen, dass diese Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 individuell zu erfolgen hat und die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Antragstellers einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter zu berücksichtigen hat, um bewerten zu können, ob in Anbetracht dieser Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind.

58      Wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bedürfen außerdem Aussagen eines Asylbewerbers, für die Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, im Rahmen der Prüfung durch die zuständigen Behörden nach Art. 4 der Richtlinie keines Nachweises, wenn die kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 5 Buchst. a bis e der Richtlinie erfüllt sind.

59      Was die Art und Weise betrifft, in der die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise zu prüfen sind, um die es im jeweiligen Ausgangsverfahren geht, ist die vorliegende Untersuchung, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, darauf zu beschränken, ob es mit den Richtlinien 2004/83 und 2005/85 sowie mit der Charta in Einklang steht, dass die zuständigen Behörden zum einen die Prüfung anhand von insbesondere auf Stereotypen zu Homosexuellen beruhenden Befragungen oder anhand von detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchführen und die Möglichkeit haben, zu akzeptieren, dass sich der Asylbewerber einem „Test“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht und/oder freiwillig Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegt, und dass die zuständigen Behörden zum anderen die Glaubhaftigkeit allein deshalb verneinen können, weil der Asylbewerber die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.

60      Was erstens die Prüfungen anhand von Befragungen des betreffenden Asylbewerbers zu seiner Kenntnis von Vereinigungen zum Schutz der Rechte Homosexueller und von Einzelheiten zu diesen Vereinigungen angeht, implizieren diese Prüfungen nach Auffassung des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑150/13, dass die Behörden ihrer Beurteilung stereotype Vorstellungen von den Verhaltensweisen Homosexueller und nicht die konkrete Situation jedes Asylbewerbers zugrunde legten.

61      Hierzu ist zu beachten, dass die zuständigen Behörden nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 bei der Prüfung die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers und nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 bei der Anhörung die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Asylantrags zu berücksichtigen haben.

62      Befragungen, die sich auf stereotype Vorstellungen beziehen, können zwar den zuständigen Behörden bei der Prüfung von Nutzen sein, doch entspricht eine Prüfung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die allein auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen beruht, nicht den Anforderungen der in der vorigen Randnummer genannten Bestimmungen, da sie den Behörden nicht erlaubt, der individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers Rechnung zu tragen.

63      Dass ein Asylbewerber nicht in der Lage ist, solche Fragen zu beantworten, kann deshalb für sich genommen kein ausreichender Grund sein, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass er unglaubwürdig ist, da dieser Ansatz den Anforderungen von Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 und von Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 zuwiderliefe.

64      Zweitens sind die nationalen Behörden zwar berechtigt, gegebenenfalls Befragungen durchzuführen, anhand deren die Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, geprüft werden sollen, doch verstoßen Befragungen zu den Einzelheiten seiner sexuellen Praktiken gegen die in der Charta garantierten Grundrechte, insbesondere gegen das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

65      Was drittens die Möglichkeit anbelangt, dass die nationalen Behörden, wie es einige Rechtsmittelführer der Ausgangsverfahren vorgeschlagen haben, akzeptieren, dass Antragsteller homosexuelle Handlungen vornehmen, sich etwaigen „Tests“ zum Nachweis ihrer Homosexualität unterziehen oder auch Beweise wie Videoaufnahmen intimer Handlungen vorlegen, würde durch derartige Mittel – abgesehen davon, dass sie nicht zwangsläufig Beweiskraft besitzen – die Würde des Menschen verletzt, deren Achtung in Art. 1 der Charta garantiert ist.

66      Diese Art von Beweisen zuzulassen oder zu akzeptieren, würde zudem einen Anreiz für andere Antragsteller schaffen und de facto darauf hinauslaufen, dass von ihnen solche Beweise verlangt würden.

67      Viertens ist zur Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden die Glaubhaftigkeit u. a. dann verneinen, wenn der Antragsteller die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, das Folgende festzustellen.

68      Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 können es die Mitgliedstaaten als Pflicht des Antragstellers betrachten, „so schnell wie möglich“ alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen.

69      Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, kann jedoch allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist.

70      Außerdem ist zu beachten, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 vorgesehene Pflicht, „so schnell wie möglich“ alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen, dadurch abgemildert wird, dass die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 bei der Anhörung die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen haben und den Antrag individuell prüfen müssen, wobei die individuelle Lage und die persönlichen Umstände jedes Antragstellers zu berücksichtigen sind.

71      Es liefe auf einen Verstoß gegen das in der vorigen Randnummer dargestellte Erfordernis hinaus, wenn ein Asylbewerber allein deshalb als unglaubwürdig angesehen würde, weil er seine sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe offenbart hat.

72      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑148/13 bis C‑150/13 zu antworten:

–        Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig werden, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, dessen Antrag auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist, dessen Aussagen und die zur Stützung seines Antrags vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht anhand von Befragungen beurteilen dürfen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen.

–        Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 7 der Charta dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchführen dürfen.

–        Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 1 der Charta dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich „Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt.

–        Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.

 Kosten

73      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig werden, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, dessen Antrag auf die Furcht vor Verfolgung wegen dieser Ausrichtung gestützt ist, dessen Aussagen und die zur Stützung seines Antrags vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Beweise nicht anhand von Befragungen beurteilen dürfen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen.

Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Asylbewerbers durchführen dürfen.

Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich „Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt.

Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 und Art. 13 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2005/85 sind dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung nicht allein deshalb zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Aussagen des betreffenden Asylbewerbers nicht glaubhaft sind, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.