Language of document : ECLI:EU:C:2013:477

Rechtssache C‑204/11 P

Fédération internationale de football association (FIFA)

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Fernsehen – Richtlinie 89/552/EWG – Art. 3a – Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats – Fußballweltmeisterschaft – Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt werden – Begründung – Art. 43 EG und 49 EG – Eigentumsrecht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013

1.        Freier Dienstleistungsverkehr – Ausstrahlung von Fernsehsendungen – Richtlinie 89/552 – Festlegung der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Beurteilungskriterien – Großer Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

2.        Freier Dienstleistungsverkehr – Ausstrahlung von Fernsehsendungen – Richtlinie 89/552 – Festlegung der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – Kontrolle durch die Kommission – Begrenzung auf offensichtliche Beurteilungsfehler – Prüfung der Wirkungen, die über die unausweichlichen Beeinträchtigungen der Grundsätze der Union hinausgehen

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

3.        Freier Dienstleistungsverkehr – Ausstrahlung von Fernsehsendungen – Richtlinie 89/552 – Ereignisse von erheblicher Bedeutung – Begriff – Beschränkung allein auf die Endrunde der Fußballweltmeisterschaft – Fehlen – Ereignis, das in verschiedene Spiele oder Phasen aufgeteilt werden kann, von denen nicht alle als Ereignis von erheblicher Bedeutung eingestuft werden können

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, 18. Erwägungsgrund; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

4.        Freier Dienstleistungsverkehr – Ausstrahlung von Fernsehsendungen – Richtlinie 89/552 – Ereignisse von erheblicher Bedeutung – Gründe, aus denen der Endrunde der Fußballweltmeisterschaft eine erhebliche Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats beizumessen ist – Pflicht dieses Mitgliedstaats, der Kommission diese Gründe mitzuteilen

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

5.        Rechtsmittel – Gründe – Urteilsgründe, die gegen das Unionsrecht verstoßen – Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist – Zurückweisung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

6.        Freier Dienstleistungsverkehr – Ausstrahlung von Fernsehsendungen – Richtlinie 89/552 – Bestimmung der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – Kontrolle durch die Kommission – Knappe, aber relevante Begründung eines Mitgliedstaats dafür, einem Ereignis erhebliche Bedeutung beizumessen – Zulässigkeit – Befugnis der Kommission, den betroffenen Mitgliedstaat um Klärung zu ersuchen

(Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, 18. Erwägungsgrund und Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

7.        Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

8.        Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit – Umfang der Begründungspflicht

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

9.        Rechtsmittel – Gründe – Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)

10.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

(Art. 296 Abs. 2 AEUV)

11.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Reichweite – Befugnis des Gerichts, die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch seine eigene zu ersetzen – Ausschluss

(Art. 263 AEUV)

12.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

13.      Freier Dienstleistungsverkehr – Ausstrahlung von Fernsehsendungen – Richtlinie 89/552 – Ereignisse von erheblicher Bedeutung – Endrunde der Fußballweltmeisterschaft – Nationale Regelung, die implizit die Exklusivübertragung dieses Ereignisses durch Bezahlfernsehsender verbietet – Eingriff in das Eigentumsrecht der Internationalen Föderation des Verbandsfußballs – Rechtfertigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – Kontrollbefugnis der Kommission – Grenzen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17; Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1; Richtlinie 89/552 des Rates, Art. 3a)

1.        Die Festlegung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung ist allein Sache der Mitgliedstaaten, denen insoweit ein großer Beurteilungsspielraum zukommt.

Die Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit harmonisiert nämlich keine Liste derartiger Ereignisse, sondern geht von der Prämisse aus, dass es, was die Bedeutung dieser Ereignisse für die breite Öffentlichkeit betrifft, innerhalb der Union beträchtliche soziale und kulturelle Unterschiede gibt. In Anbetracht dessen, dass diese Kriterien relativ ungenau sind, ist es Sache des einzelnen Mitgliedstaats, sie zu konkretisieren und zu beurteilen, von welchem Interesse die betroffenen Ereignisse für die breite Öffentlichkeit in Ansehung der sozialen und kulturellen Besonderheiten seiner Gesellschaft sind.

(vgl. Randnrn. 13, 14, 16)

2.        Die nach Art. 3a der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vorgesehene Befugnis der Kommission, die Rechtmäßigkeit nationaler Maßnahmen, mit denen Ereignisse von erheblicher Bedeutung bezeichnet werden, zu kontrollieren, muss sich aufgrund des Umfangs des den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang eingeräumten Beurteilungsspielraums auf die Überprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler der Mitgliedstaaten bei der Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung beschränken.

Was insbesondere die Frage angeht, ob die Bezeichnung als Ereignis von erheblicher Bedeutung mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Diskriminierungsverbot, den Grundrechten, den Grundsätzen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit sowie den Regeln des freien Wettbewerbs vereinbar ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die wirksame Bezeichnung als Ereignis von erheblicher Bedeutung unausweichliche Beeinträchtigungen des freien Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des freien Wettbewerbs und des Eigentumsrechts mit sich bringt, die vom Unionsgesetzgeber gesehen und für durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt gehalten wurden, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen.

Zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit von Art. 3a der Richtlinie 89/552 hat die Kommission, wenn ein Ereignis von dem betroffenen Mitgliedstaat regelkonform als von erheblicher Bedeutung bezeichnet worden ist, nur diejenigen Auswirkungen dieser Bezeichnung auf den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, den freien Wettbewerb und das Eigentumsrecht zu prüfen, die über die Auswirkungen hinausgehen, die an sich mit der Aufnahme des Ereignisses in die Liste im Sinne des Art. 3a Abs. 1 der genannten Richtlinie verbunden sind.

(vgl. Randnrn. 17, 18, 20-22)

3.        Der Unionsgesetzgeber wollte nicht andeuten, dass die Fußballweltmeisterschaft im Sinne des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 zur Änderung der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit allein auf die Endrunde beschränkt ist und ein unteilbares Gesamtereignis bildet. Die Weltmeisterschaft ist im Gegenteil als ein Ereignis anzusehen, das grundsätzlich in verschiedene Spiele oder Phasen aufgeteilt werden kann, von denen nicht alle zwangsläufig als Ereignis von erheblicher Bedeutung eingestuft werden können.

(vgl. Randnr. 34)

4.        Da es nicht gerechtfertigt ist, die Endrunde der Fußballweltmeisterschaft unabhängig von dem Interesse, das die Spiele in einem Mitgliedstaat hervorrufen, in ihrer Gesamtheit in eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung aufzunehmen, ist der betreffende Mitgliedstaat nicht seiner Pflicht enthoben, der Kommission die Gründe mitzuteilen, aus denen im spezifischen gesellschaftlichen Kontext dieses Staates die Weltmeisterschaftsendrunde als ein einheitliches Ereignis, dem in seiner Gesamtheit eine erhebliche Bedeutung für die Gesellschaft dieses Staates beizumessen ist, und nicht als eine Zusammenstellung einzelner Ereignisse, die sich in Spiele von unterschiedlichem Interesse aufteilen lassen, angesehen werden kann.

(vgl. Randnr. 40)

5.        Ein vom Gericht begangener Rechtsfehler zieht nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich, wenn sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt.

(vgl. Randnrn. 43, 58)

6.        Auch eine knappe Darstellung der Gründe, die einen Mitgliedstaat dazu veranlasst haben, einem Ereignis erhebliche Bedeutung im Sinne von Art. 3a der Richtlinie 89/552 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit beizumessen, kann der Kommission die Ausübung ihrer Kontrollbefugnis ermöglichen, vorausgesetzt, die Begründung ist relevant. Daher kann insbesondere nicht verlangt werden, dass der Mitgliedstaat detaillierte und bezifferte Angaben zu jedem Element oder Teil des der Kommission mitgeteilten Ereignisses in der Mitteilung der betreffenden Maßnahmen selbst macht. Wenn die Kommission in Bezug auf die Bezeichnung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Anhaltspunkte Zweifel hegt, muss sie den Mitgliedstaat, der diese Bezeichnung vorgenommen hat, um Klärung ersuchen.

(vgl. Randnrn. 44, 45)

7.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 54, 82, 86)

8.        Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, ist zwar eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann, denn aus der Begründung eines Urteils müssen die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen. Diese Verpflichtung zu einer kohärenten Begründung ist jedoch kein Selbstzweck; sie soll es vielmehr den Betroffenen ermöglichen, von den Gründen für die getroffene Maßnahme Kenntnis zu erlangen. Da der Gerichtshof, nachdem er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Feststellungen des Gerichts fehlerhaft waren, die Gründe, die die getroffene Maßnahme zu rechtfertigen vermögen, ersetzt hat, sind die genannten Gründe des Gerichts nicht mehr Grundlage des getroffenen Beschlusses.

(vgl. Randnrn. 59-62)

9.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 65)

10.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 66, 76)

11.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 79, 80)

12.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 85)

13.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 110, 111)