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Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 27. April 2016 – José Rui Garrett Pontes Pedroso/Netjets Management Limited

(Rechtssache C-242/16)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: José Rui Garrett Pontes Pedroso

Rechtsmittelgegnerin: Netjets Management Limited

Vorlagefragen

Ist im sachlichen Kontext des Ausgangsverfahrens – der Arbeitnehmer ist Pilot in der zivilen Luftfahrt und die nach seinem Arbeitsvertrag von ihm ausgeübte Tätigkeit umfasst den gesamten europäischen Luftraum – die Bestimmung des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ und/oder „zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“, im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 20001 beeinträchtigt?

Falls diese Frage verneint wird, d. h., falls die Bestimmung dieses Ortes nicht beeinträchtigt ist:

i)    Muss/kann der „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, im Sinne der genannten Gemeinschaftsvorschrift ausgelegt werden als der Ort des Flughafens, auf dem das Flugzeug steht, an Bord dessen der Arbeitnehmer seinen Dienst zu leisten hat und in dem die Reise anfängt, mit der die Ausübung seiner Aufgaben beginnt?

Und/oder muss/kann er ausgelegt werden als der Ort, den die Parteien als gateway airport (Eingangsflughafen) bezeichnen, von dem aus der Arbeitnehmer zu dem Flughafen gebracht wurde, auf dem das Flugzeug stand, an Bord dessen er seinen Dienst zu leisten hatte, und zu dem er anschließend zurückkehrte?

Und/oder muss/kann es der Ort sein, an dem die Flugzeuge, an Bord deren der Arbeitnehmer seinen Dienst zu leisten hatte, registriert sind?

Und/oder muss/kann es der Ort sein, von dem aus der Arbeitnehmer Anweisungen, Mitteilungen und Informationen über den Flugbetrieb, verschiede Aspekte seiner beruflichen Beziehung zu der Beklagten und das Verfahren, das zur Beendigung dieser Beziehung führte, erhielt?

ii)    Muss/kann der „Ort[], an dem der Arbeitnehmer … seine Arbeit … zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“, im Sinne der genannten Gemeinschaftsvorschrift ausgelegt werden als der Ort des Flughafens, auf dem das Flugzeug steht, an Bord dessen der Arbeitnehmer vor der Beendigung seines Arbeitsvertrags zuletzt seinen Dienst geleistet hat?

Oder muss/kann er dahin ausgelegt werden, dass er dem Ort entspricht, den die Parteien als gateway airport (Eingangsflughafen) bezeichnen, von dem aus der Arbeitnehmer zum letzten Mal vor der Beendigung seines Arbeitsvertrags zu dem Flughafen gebracht worden ist, auf dem das Flugzeug stand, an Bord dessen er seinen Dienst leistete, und zu dem er anschließend zurückgekehrt ist?

Kann im sachlichen Kontext des Ausgangsverfahrens der in Art. 19 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 genannte Ausdruck „Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“, im Sinne von „Betriebszentrum“ des Unternehmens, das in dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag als Arbeitgeber angegeben ist, ausgelegt werden, in dem das Verfahren zur Einstellung der Piloten durchgeführt wird (durch den Empfang und die Bearbeitung der entsprechenden Bewerbungen) und in dem die Einführung und Fortbildung der Piloten stattfindet, auch wenn dieses „Betriebszentrum“ in einem anderen Unternehmen tätig und angesiedelt ist, das von ersterem rechtlich unabhängig ist, obwohl beide zum selben Wirtschaftskonzern gehören?

Können im sachlichen Kontext des Ausgangsverfahrens die in Art. 60 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 genannten Ausdrücke „Hauptverwaltung“ oder „Hauptniederlassung“ im Sinne von „Betriebszentrum“ des Unternehmens, das in dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag als Arbeitgeber angegeben ist, ausgelegt werden, in dem alle Aspekte des Betriebs dieses Unternehmens kontrolliert werden (von der Kontrolle der Instandhaltung, des Flugbetriebs und der Flugpläne, über den Betrieb, die Instandhaltung und die Besatzung der Flugzeuge bis zum Bodenbetrieb und Catering), von dem aus die Piloten sämtliche Anweisungen erhalten und in dem die Einführung und Fortbildung der Piloten stattfindet, Personalangelegenheiten geregelt werden, Zusammenkünfte wegen Disziplinarangelegenheiten stattfinden und Beschwerden bearbeitet werden, auch wenn dieses „Betriebszentrum“ in einem anderen Unternehmen tätig und angesiedelt ist, das von ersterem rechtlich unabhängig ist, obwohl beide zum selben Wirtschaftskonzern gehören?

Ist unter Berücksichtigung des 13. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000, wonach bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden sollte, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung, Art. 19 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 in für den Arbeitnehmer günstigerer Weise auszulegen?

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1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).