Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Januar 2015 –
Kendrion/Europäische Union
(Rechtssache T‑479/14)
„Schadensersatzklage – Angemessene Verfahrensdauer – Vertretung der Union – Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit“
1. Europäische Union – Vertretung vor den Gerichten der Union – Klage gegen die Union auf Ersatz des Schadens, der wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Gericht der Union entstanden sein soll – Vertretung der Union durch den Gerichtshof (Art. 13 EUV, 17 Abs. 1 EUV und 19 EUV; Art. 256 Abs. 1 AEUV, 268 AEUV, 335 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 14, 15, 17-19, 28-31)
2. Gerichtliches Verfahren – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Unionsgerichten – Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens – Zuständigkeit des angeblich säumigen Gerichts für eine Entscheidung durch einen anderen Spruchkörper – Vertretung der Union als Beklagte durch den Gerichtshof – Keine Auswirkung (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 268 AEUV und 340 AEUV) (vgl. Rn. 45-48, 51-53)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T‑54/06, Kendrion/Kommission, entstanden sein soll |
Tenor
1. | | Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |