Language of document : ECLI:EU:T:2015:2





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Januar 2015 –
Kendrion/Europäische Union

(Rechtssache T‑479/14)

„Schadensersatzklage – Angemessene Verfahrensdauer – Vertretung der Union – Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit“

1.                     Europäische Union – Vertretung vor den Gerichten der Union – Klage gegen die Union auf Ersatz des Schadens, der wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Gericht der Union entstanden sein soll – Vertretung der Union durch den Gerichtshof (Art. 13 EUV, 17 Abs. 1 EUV und 19 EUV; Art. 256 Abs. 1 AEUV, 268 AEUV, 335 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 14, 15, 17-19, 28-31)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Unionsgerichten – Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens – Zuständigkeit des angeblich säumigen Gerichts für eine Entscheidung durch einen anderen Spruchkörper – Vertretung der Union als Beklagte durch den Gerichtshof – Keine Auswirkung (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 268 AEUV und 340 AEUV) (vgl. Rn. 45-48, 51-53)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T‑54/06, Kendrion/Kommission, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.