Language of document : ECLI:EU:T:2013:429





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 – Anbouba/Rat

(Rechtssache T‑563/11)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Beweislast – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Versäumnisverfahren – Antrag auf Zulassung als Streithelfer – Erledigung“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Beschluss oder Verordnung, mit der die angefochtene Handlung während des Verfahrens ersetzt wird – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 26, 27)

2.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Syrien – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Beweisregelung – Rückgriff auf Vermutungen – Zulässigkeit – Widerlegbarkeit – Verletzung der Verteidigungsrechte – Fehlen (Art. 6 Abs. 1 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2011/273/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2011/522/GASP geänderten Fassung, Art. 5; Verordnung Nr. 442/2011 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 878/2011 geänderten Fassung, Art. 14 Abs. 2 und 4) (vgl. Randnrn. 35-37, 40-42)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Vorlage von Beweisen – Frist – Verspätete Bezeichnung der Beweismittel – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 1) (vgl. Randnrn. 51, 52)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 57)

5.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Syrien – Verpflichtung zur Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Umfang (Art. 6 Abs. 1 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und 47; Beschluss 2011/273/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2011/522/GASP geänderten Fassung, Art. 5; Verordnung Nr. 442/2011 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 878/2011 geänderten Fassung, Art. 14 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 64-66, 68)

6.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Syrien – Entscheidung, die in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 AEUV; Beschluss 2011/273/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2011/522/GASP geänderten Fassung; Verordnung Nr. 442/2011 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 878/2011 geänderten Fassung) (vgl. Randnrn. 74-76)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 228, S. 16), des Beschlusses 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 247, S. 17), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56), der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 228, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen steht, auf die die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angewandt werden, sowie auf Ersatz des erlittenen Schadens

Tenor

1.

Über den Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung als Streithelferin ist nicht mehr zu entscheiden.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Herr Issam Anbouba trägt seine eigenen Kosten.