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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2016 von der Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und der Ecolab Deutschland GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2016 in der Rechtssache T-669/15, Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH und Ecolab Deutschland GmbH/Europäische Chemikalienagentur

(Rechtssache C-663/16 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH, Ecolab Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Grunchard, K. Van Maldegem, P. Sellar)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-669/15 aufzuheben;

über die Zulässigkeit zu entscheiden und die Rechtssache zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts und anschließend gegebenenfalls zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten die gesamten Kosten dieser Verfahren (einschließlich der mit der Unzulässigkeitseinrede vor dem Gericht verbundenen Kosten) aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, dass das Gericht das Recht unrichtig ausgelegt und angewendet habe, wodurch es die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts rechtsfehlerhaft für unzulässig erklärt habe.

Im Besonderen werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht mehrere Fehler bei der Begründung und bei der Auslegung des auf die Lage der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens vor. Dies habe zu folgenden Rechtsfehlern des Gerichts geführt:

Das Gericht habe Art. 130 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung unrichtig ausgelegt und angewendet, indem es den Fall in der Sache selbst behandelt habe;

das Gericht habe Art. 130 Abs. 7 seiner Verfahrensordnung unrichtig ausgelegt und angewendet, indem das Gericht es unterlassen habe, seine Entscheidung über die Zulässigkeit bis zur Darlegung des gesamten Vorbringens zur Sache selbst vorzubehalten.

Des Weiteren habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen sowie ihr Recht auf Zugang zu Gericht und die Begründungspflicht verletzt, indem es die Klage der Rechtsmittelführerinnen für unzulässig erklärt habe, wobei diese verletzten Rechte zu den Grundrechten der Person zählten und somit allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellten.

Aus diesen Gründen beantragen die Rechtsmittelführerinnen, den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-669/15 aufzuheben, über die Zulässigkeit zu entscheiden und die Rechtssache zur Sachentscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

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