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Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 - Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-208/08 und T-209/08)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Marktaufteilung - Manipulation von Ausschreibungen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Unternehmensbegriff - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Geldbußen - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere - Dauer)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Gosselin Group NV, vormals Gosselin World Wide Moving NV (Deurne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Wijckmans und Rechtsanwältin S. De Keer) (Rechtssache T-208/08) und Stichting Administratiekantoor Portielje (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Van hove) (Rechtssache T-209/08)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und F. Ronkes Agerbeek)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 926 def. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste) in der durch die Entscheidung C (2009) 5810 def. der Kommission vom 24. Juli 2009 geänderten Fassung und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

In der Rechtssache T-208/08 wird die Entscheidung C (2008) 926 def. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste) für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Gosselin Group NV vom 30. Oktober 1993 bis 14. November 1996 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG teilgenommen hat.

Die in Art. 2 der Entscheidung C (2008) 926 in der durch die Entscheidung C (2009) 5810 def. der Kommission vom 24. Juli 2009 geänderten Fassung gegen die Gosselin Group verhängte Geldbuße wird auf 2,32 Millionen Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

In der Rechtssache T-209/08 wird die Entscheidung C (2008) 926 in der durch die Entscheidung C (2009) 5810 geänderten Fassung für nichtig erklärt, soweit sie die Stichting Administratiekantoor Portielje betrifft.

In der Rechtssache T-208/08 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

In der Rechtssache T-209/08 trägt die Europäische Kommission die Kosten.

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1 - ABl. C 223 vom 30.8.2008.