Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 16. August 2016 – Openbaar Ministerie/Krzysztof Marek Poltorak
(Rechtssache C-452/16)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Openbaar Ministerie
Antragsgegner: Krzysztof Marek Poltorak
Vorlagefragen
Stellen die Ausdrücke „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI1 und „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI autonome Begriffe des Unionsrechts dar?
Wenn die erste Frage bejaht wird: Anhand welcher Kriterien kann festgestellt werden, ob eine Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats eine solche „Justizbehörde“ ist und der von ihr erlassene Europäische Haftbefehl infolgedessen eine solche „justizielle Entscheidung“ ist?
Wenn die erste Frage bejaht wird: Fällt das schwedische Reichspolizeiamt unter den Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, und ist der von dieser Behörde erlassene Europäische Haftbefehl infolgedessen eine „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI?
Wenn die erste Frage verneint wird: Steht die Benennung einer nationalen Polizeibehörde wie des schwedischen Reichspolizeiamts als ausstellende Justizbehörde im Einklang mit dem Unionsrecht?
____________1 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).