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Klage, eingereicht am 30. März 2015 – Estland/Kommission

(Rechtssache T-157/15)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: Kristi Kraavi-Käerdi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2015) 53 der Europäischen Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 für nichtig zu erklären, soweit er die Republik Estland in Höhe von 691 746,53 Euro betrifft;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht den Durchführungsbeschluss C(2015) 53 der Kommission vom 16. Januar 2015 an, soweit er die Republik Estland für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe von 691 746,53 Euro betrifft.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei für nichtig zu erklären, weil die Kommission die diesem Beschluss zugrunde liegenden Umstände unzutreffend festgestellt und bewertet und das Unionsrecht falsch angewandt habe und so zu der unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt sei, dass Estland Mittel der Union gefährdet habe.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/20132 insoweit falsch angewandt, als mit dem angefochtenen Beschluss für Estland eine 2%ige pauschale Finanzkorrektur festgelegt worden sei.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, da sie nicht alle von der Klägerin vorgelegten Nachweise sorgfältig geprüft und berücksichtigt habe.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass der GLÖZ-Standard für Landschaftselemente anzuwenden gewesen sei und seine Anwendung auch im Jahr 2009 kontinuierlich zu überprüfen gewesen sei.

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1 ABl. L 16, S. 33.

2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347, S. 549).