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Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 - Shell Petroleum u. a./Kommission

(Rechtssache T-38/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Shell Petroleum NV (Den Haag, Niederlande; SPNV), Shell Nederland BV (Den Haag, Niederlande; SNBV) und Shell Nederland Chemie BV (Rotterdam, Niederlande; SNC) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Snoep und J. Brockhoff)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

SPNV beantragt,

die Entscheidung, soweit sie an SPNV gerichtet ist, vollständig für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

Art. 2 Buchst. d der Entscheidung für nichtig zu erklären oder

die Geldbuße angemessen herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

SNBV beantragt,

die Entscheidung, soweit sie an SNBV gerichtet ist, vollständig für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

Art. 2 Buchst. d der Entscheidung für nichtig zu erklären oder

die Geldbuße angemessen herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

SNC beantragt,

Art. 2 Buchst. d der Entscheidung für nichtig zu erklären oder die Geldbuße angemessen herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2006) 5700 endg. vom 29. November 2006 in der Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk, in der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben, indem sie Preisziele für ihre Produkte festgelegt, Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen aufgeteilt und Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden ausgetauscht haben.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage darauf, dass die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 7 und 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates1 verstoßen habe, indem

a)    sie die Zuwiderhandlung auch SPNV und SNBV zugerechnet habe, obwohl die Kommission anerkenne, dass nur SNC direkt an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei;

b)    sie den Grundbetrag der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße unter Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit wegen Rückfälligkeit um 50 % erhöht habe;

c)    sie unter Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit zur Abschreckung einen Multiplikator angewendet habe und

d)    sie den Grundbetrag der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße unter Verstoß gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen2 und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung festgesetzt habe.

Hilfsweise machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG geltend.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Bekanntmachung der Kommission vom 14. Januar 1998 der "Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden" (ABl. C 9, S. 3).