Language of document : ECLI:EU:C:2017:126

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

16. Februar 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Justizsekretär – Begriff des einzelstaatlichen Gerichts – Obligatorische Gerichtsbarkeit – Ausübung richterlicher Aufgaben – Unabhängigkeit – Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

In der Rechtssache C‑503/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Justizsekretär des Gerichts für Fälle von Gewalt gegen Frauen, Terrassa, Spanien) mit Entscheidung vom 17. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2015, in dem Verfahren

Ramón Margarit Panicello

gegen

Pilar Hernández Martínez

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger und der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Margarit Panicello, vertreten durch L. Rodríguez Soria, abogada,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. García-Valdecasas Dorrego und A. Rubio González als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und D. Roussanov als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. September 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs des Gerichts im Sinne von Art. 267 AEUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt im ABl. 2009, L 253, S. 18).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Rechtsanwalt Ramón Margarit Panicello und seiner Mandantin, Frau Pilar Hernández Martínez, über die Vergütung für juristische Dienstleistungen, die in einem Sorgerechtsverfahren für sie erbracht wurden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 93/13

3        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

4        In Art. 7 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

…“

 Richtlinie 2005/29

5        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 bestimmt:

„Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

d)      der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils;

…“

6        In Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.

…“

7        Art. 12 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten übertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehörden

a)      vom Gewerbetreibenden den Beweis der Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraxis zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gewerbetreibenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint,

und

b)      Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.“

 Spanisches Recht

 LOPJ

8        In der Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial (Gesetz 6/85 über die Gerichtsverfassung) vom 1. Juli 1985 (BOE Nr. 157 vom 2. Juli 1985, S. 20632) in der Fassung der Ley Orgánica 19/2003 (Gesetz 19/2003) vom 23. Dezember 2003 (BOE Nr. 309 vom 26. Dezember 2003, S. 46025) (im Folgenden: LOPJ) sind die rechtliche Stellung und die Aufgaben des Secretario Judicial (Justizsekretär) geregelt, der mit dem Erlass der Ley Orgánica 7/2015 (Gesetz 7/2015) vom 21. Juli 2015 (BOE Nr. 174 vom 22. Juli 2015, S. 61593) in „Letrado de la administración de la justicia“ umbenannt wurde.

9        Nach Art. 440 LOPJ sind Secretarios Judiciales (Justizsekretäre) „Beamte, die einen nationalen höheren Justizdienst, der zur Justizverwaltung gehört und dem Justizministerium untersteht, bilden und ihre Aufgaben hoheitlich ausüben …“.

10      Nach Art. 446 Abs. 1 LOPJ, der die Enthaltungs- und Ablehnungsgründe regelt, müssen sich Secretarios Judiciales (Justizsekretäre) „in den für Richter und Staatsanwälte festgelegten Fällen enthalten und können abgelehnt werden, wenn sie es nicht tun“.

11      In Art. 452 Abs. 1 LOPJ sind die Befugnisse der Secretarios Judiciales (Justizsekretäre) wie folgt geregelt:

„Die Secretarios Judiciales wahren bei der Ausübung ihrer Aufgaben stets die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Unparteilichkeit, bei der Ausübung ihrer Beurkundungsaufgaben die Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit und bei der Ausübung aller übrigen, ihnen durch dieses Gesetz, die zugehörigen Verfahrensvorschriften und der für Secretarios Judiciales geltenden Verordnung übertragenen Aufgaben die Grundsätze des einheitlichen Handelns und der Weisungsgebundenheit. Für die Aufgaben der Secretarios Judiciales können unbeschadet der Vorschrift in Art. 451.3 weder Delegierungen noch Ermächtigungen erteilt werden.“

12      Art. 465 LOPJ sieht vor:

„Die Secretarios de Gobierno haben folgende Befugnisse:

6.      Erteilung von Anweisungen an die Secretarios Judiciales ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs …

8.      Erlass von Rundschreiben und dienstlichen Anweisungen an die Secretarios Judiciales ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs … Sie können … keine Einzelanweisungen in Bezug auf konkrete Rechtssachen erteilen, in denen ein Secretario Judicial als Urkundsbeamter oder in Ausübung seiner Befugnisse zur Gestaltung und Leitung des Prozesses tätig wird.“

13      Art. 467 LOPJ lautet:

„Der unmittelbar dem Secretario de Gobierno unterstehende Secretario Coordinador nimmt folgende Befugnisse wahr:

1.      Erteilung von dienstlichen Anweisungen an die Secretarios Judiciales seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs für das ordnungsgemäße Funktionieren der ihnen anvertrauten Dienste.

2.      Kontrolle der ordnungsgemäßen Befolgung der Rundschreiben und dienstlichen Anweisungen, die der ihnen vorgesetzte Secretario de Gobierno erlässt.“

 Real Decreto 1608/2005

14      Das Real Decreto 1608/2005 por el que se aprueba el Reglamento Orgánico del Cuerpo de Secretarios Judiciales (Königliches Dekret 1608/2005 zur Genehmigung der Verordnung über den Dienst der Secretarios Judiciales) vom 30. Dezember 2005 (BOE Nr. 17 vom 20. Januar 2006, S. 2527) regelt ebenfalls die rechtliche Stellung der Secretarios Judiciales.

15      In Art. 3 Abs. 2 und 3 des Königlichen Dekrets heißt es:

„2)      Bei der Ausübung der Beurkundungsaufgaben wahren [Secretarios Judiciales] die Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit.

3)      Bei der Ausübung der Aufgaben der technisch-prozessualen Leitung der Geschäftsstelle wie auch bei allen ihnen durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die vorliegende Verordnung übertragenen Befugnissen, außer den im vorangehenden Abschnitt genannten, handeln die [Secretarios Judiciales] unter Wahrung der Grundsätze des einheitlichen Handelns und der Weisungsgebundenheit …“

16      Art. 16 des Königlichen Dekrets bestimmt:

„Die Secretarios de Gobierno haben folgende Befugnisse, jeweils bezogen auf ihren konkreten Tätigkeitsbereich:

g)      Erteilung von Anweisungen an die Secretarios Judiciales ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs …

h)      Erlass von Rundschreiben und dienstlichen Anweisungen an die Secretarios Judiciales ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs … Sie können … keine Einzelanweisungen in Bezug auf konkrete Rechtssachen erteilen, in denen ein Secretario Judicial als Urkundsbeamter oder in Ausübung seiner Befugnisse zur Gestaltung und Leitung des Prozesses tätig wird.

…“

 LEC

17      Das Honorarvollstreckungsverfahren ist in der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575, im Folgenden: LEC) geregelt. Nach der Reform durch die Ley 13/2009 de reforma de la legislación procesal para la implantación de la nueva Oficina judicial (Gesetz 13/2009 zur Reform der Verfahrensordnung zur Einführung der neuen Geschäftsstelle) vom 3. November 2009 (BOE Nr. 266 vom 4. November 2009, S. 92103), die am 4. Mai 2010 in Kraft trat, wurde dem Secretario Judicial (Justizsekretär) für dieses Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit übertragen.

18      Insbesondere sieht Art. 34 LEC, der die „Rechnung des Prozessbevollmächtigten“ betrifft, in den Abs. 1 und 2 vor:

„1.      Hat ein Prozessbevollmächtigter von seinem säumigen Vollmachtgeber Beträge einzufordern, die ihm dieser an Gebühren und Auslagen im Rahmen der Rechtssache schuldet, kann er dem Secretario Judicial des Ortes, an dem der Mandant ansässig ist, eine detaillierte und mit Gründen versehene Rechnung mit der Erklärung vorlegen, dass ihm die angegebenen Beträge, deren Begleichung er fordert, geschuldet werden und noch nicht beglichen worden sind. …

2.      Nach Vorlage der Rechnung fordert der Secretario Judicial den Vollmachtgeber auf, diese Summe einschließlich der Kosten zu zahlen oder innerhalb einer Frist von zehn Tagen Widerspruch gegen die Rechnung zu erheben, wobei er darauf hinweist, dass die Vollstreckung von Amts wegen erfolgt, wenn weder gezahlt noch Widerspruch erhoben wird.

Erhebt der Vollmachtgeber innerhalb der genannten Frist Widerspruch, prüft der Secretario Judicial die Rechnung und die Verfahrensakte sowie die vorgelegten Unterlagen und erlässt binnen zehn Tagen eine Verfügung, mit der er den dem Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrag festsetzt und darauf hinweist, dass die Vollstreckung von Amts wegen erfolgt, sollte die Zahlung nicht binnen fünf Tagen nach der Zustellung bewirkt werden.

Die Verfügung nach dem vorstehenden Absatz unterliegt keinem Rechtsmittel, greift jedoch einem möglicherweise in einem späteren ordentlichen Verfahren ergehenden Urteil nicht – auch nicht partiell – vor.“

19      Art. 35 („Anwaltshonorare“) LEC bestimmt:

„1.      Rechtsanwälte können gegenüber der Partei, die sie vertreten, die Zahlung der in der Rechtssache entstandenen Honorare einfordern, indem sie eine detaillierte Rechnung mit der Erklärung vorlegen, dass ihnen diese Honorare geschuldet werden und noch nicht beglichen worden sind.

2.      Nach der Vorlage dieser Forderung fordert der Secretario Judicial den Schuldner auf, diese Summe einschließlich der Kosten zu zahlen oder innerhalb einer Frist von zehn Tagen Widerspruch gegen die Rechnung zu erheben, wobei er darauf hinweist, dass die Vollstreckung von Amts wegen erfolgt, wenn weder gezahlt noch Widerspruch erhoben wird.

Wird innerhalb dieser Frist gegen die Honorare mit der Begründung Widerspruch eingelegt, sie seien nicht geschuldet, so ist nach Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 des vorstehenden Artikels vorzugehen.

Wird gegen die Honorare mit der Begründung Widerspruch eingelegt, sie seien überhöht, so wird, wenn der Rechtsanwalt nicht das Vorliegen eines schriftlichen, vom Widersprechenden angenommenen Kostenvoranschlags nachweist, zunächst die Festsetzung nach den Art. 241 ff. vorgenommen, und es ergeht eine Verfügung, mit der der geschuldete Betrag festgesetzt und darauf hingewiesen wird, dass die Vollstreckung von Amts wegen erfolgt, wenn die Zahlung nicht binnen fünf Tagen nach der Zustellung bewirkt wird.

Diese Verfügung unterliegt keinem Rechtsmittel, greift jedoch einem möglicherweise in einem späteren ordentlichen Verfahren ergehenden Urteil nicht – auch nicht partiell – vor.

3.      Legt der Schuldner der Honorare innerhalb der gesetzten Frist keinen Widerspruch ein, erfolgt die Vollstreckung in Höhe des Betrages, der sich aus der Rechnung ergibt, zuzüglich der Kosten.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Frau Hernández Martínez die Dienste von Rechtsanwalt Margarit Panicello als Beistand in einem seit 2013 beim Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Gericht für Fälle von Gewalt gegen Frauen, Terrassa, Spanien) anhängigen Verfahren über das Sorgerecht für ihre Kinder in Anspruch nahm.

21      Am 27. Juli 2015 reichte Rechtsanwalt Margarit Panicello bei diesem Gericht einen Antrag auf Durchführung eines Honorarvollstreckungsverfahrens über einen Betrag von 1 095,90 Euro gegen Frau Hernández Martínez ein.

22      Der Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Justizsekretär des Gerichts Terrassa für Fälle von Gewalt gegen Frauen), der nach Art. 35 LEC für die Entscheidung in diesem Verfahren zuständig ist, stellte fest, dass Herr Margarit Panicello vor seiner Mandatierung Frau Hernández Martínez offenbar nicht über die ungefähren Kosten seiner Dienstleistung informiert habe. In diesem Verfahren dürfe er jedoch zum einen nicht von Amts wegen überprüfen, ob der zwischen dem Anwalt und dem Mandanten geschlossene Vertrag missbräuchliche Klauseln enthalte oder der Anwalt hinsichtlich der Vorabinformation über die geschätzten Kosten seiner Dienste unlautere Geschäftspraktiken angewandt habe, und zum anderen seien die Möglichkeiten des sich verteidigenden Mandanten eingeschränkt, andere Beweise als Urkunden oder Gutachten vorzulegen, um den geforderten Betrag anzufechten.

23      Deshalb stelle sich ihm die Frage, ob das Honorarvollstreckungsverfahren mit den Richtlinien 93/13 und 2005/29 vereinbar sei. Es sei auch fraglich, ob das Verfahren mit Art. 47 der Charta vereinbar sei, da die Verfügung, die er zum Abschluss des Honorarvollstreckungsverfahrens – wenn der Schuldner den geforderten Betrag nicht freiwillig zahle und Widerspruch erhebe – erlasse, keinem Rechtsmittel unterliege, so dass der Anwalt unmittelbar die Pfändung des festgesetzten Betrags beantragen könne.

24      Um festzustellen, ob er befugt ist, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, fragt sich der Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Justizsekretär des Gerichts für Fälle von Gewalt gegen Frauen, Terrassa) in diesem Zusammenhang zunächst, ob er als ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden kann. Nach nationalem Recht – wie aus Art. 440 LOPJ hervorgeht – sei er nämlich lediglich Beamter im Dienst der dem Justizministerium unterstellten Justizverwaltung, und die Verfahren, in denen er seine Aufgaben ausübe, seien vom Tribunal de Conflictos de Jurisdicción (Gericht für Streitigkeiten über die gerichtliche Zuständigkeit, Spanien) im Urteil 4/2011 vom 28. September 2011 in Bezug auf das Honorarvollstreckungsverfahren und vom Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) im Beschluss 163/2013 vom 9. September 2013 und im Urteil 58/2016 vom 17. März 2016, die beide die Ley 29/1998 reguladora de la Jurisdicción Contencioso-administrativa (Gesetz 29/1998 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit) vom 13. Juli 1998 (BOE Nr. 167 vom 14. Juli 1998, S. 23516) beträfen, als Verwaltungsverfahren und nicht als Gerichtsverfahren eingestuft worden.

25      Unter diesen Umständen hat der Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Justizsekretär des Gerichts für Fälle von Gewalt gegen Frauen, Terrassa) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Verstoßen die Art. 34, 35 und 207 Abs. 2 bis 4 LEC, die das Verfahren der Honorarvollstreckung regeln, gegen Art. 47 der Charta, soweit sie die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle ausschließen?

Falls dies bejaht wird: Ist der Secretario Judicial (Justizsekretär) im Rahmen des in den Art. 34 und 35 LEC geregelten Verfahrens ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV?

2.      Verstoßen die Art. 34 und 35 LEC gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sowie gegen die Art. 6 Abs. 1 Buchst. d, 11 und 12 der Richtlinie 2005/29, indem sie es ausschließen, dass etwaige missbräuchliche Klauseln oder unlautere Geschäftspraktiken in den Verträgen zwischen Rechtsanwälten und natürlichen Personen, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, von Amts wegen überprüft werden?

3.      Verstoßen die Art. 34 und 35 LEC gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 sowie Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13, indem sie im verwaltungsrechtlichen Verfahren der „Honorarvollstreckung“ die Durchführung einer Beweisaufnahme zur Lösung der Streitfrage ausschließen?

 Zu den Vorlagefragen

26      Zunächst ist – wie im Rahmen der ersten Frage gefragt wurde – zu prüfen, ob ein Secretario Judicial (Justizsekretär) ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV und damit befugt ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.

27      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 17, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 17).

28      Außerdem ist es für die Feststellung, ob eine nationale Einrichtung, die nach dem Gesetz mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV zu qualifizieren ist, erforderlich, die spezifische Natur der gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Aufgaben zu untersuchen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausübt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht, um zu überprüfen, ob bei der Einrichtung ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi, C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im Ausgangsverfahren ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass der Secretario Judicial (Justizsekretär) nach Art. 440 LOPJ ein Beamter ist, der einem nationalen höheren Justizdienst angehört, der zur Justizverwaltung gehört und dem Justizministerium untersteht.

30      Seit der mit dem Gesetz 13/2009 eingeführten Reform hat der spanische Gesetzgeber dem Secretario Judicial (Justizsekretär) die ausschließliche Zuständigkeit für Honorarvollstreckungsverfahren wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen übertragen, das in den Art. 34 und 35 LEC geregelt ist. Damit soll Prozessbevollmächtigten und Rechtsanwälten eine rasche Anerkennung der Fälligkeit bestimmter Honorarbeträge und die Ausstellung eines ihre unmittelbare Eintreibung ermöglichenden Vollstreckungstitels gewährleistet werden, wenn sie Dokumente vorlegen, die die unbezahlten Honorare dem Grund und der Höhe nach eindeutig belegen.

31      Im vorliegenden Fall ist zunächst zur obligatorischen Gerichtsbarkeit der vorlegenden Einrichtung festzustellen, dass es grundsätzlich daran fehlt, da es sich bei der Zuständigkeit des Secretario Judicial (Justizsekretär) für die Entscheidung in Honorarvollstreckungsverfahren gemäß den Art. 34 und 35 LEC nur um eine nachgeordnete und fakultative Zuständigkeit handelt. Ein Prozessbevollmächtigter oder Rechtsanwalt kann dieses Verfahren nämlich nur einleiten, um die Honorare für ein bereits abgeschlossenes Gerichtsverfahren zu verlangen, in dem er seinen Mandanten vertreten hat. Ferner ist er, um die Honorare einzutreiben, weder rechtlich noch tatsächlich dazu verpflichtet, dieses Verfahren zu beantragen, sondern er kann vielmehr zwischen dem Honorarvollstreckungsverfahren und einem Gerichtsverfahren auf ein Feststellungsurteil oder auf einen Zahlungsbefehl frei wählen.

32      Der Gerichtshof hat zwar unter gewissen Umständen über Vorabentscheidungsfragen entschieden, die ihm von vorlegenden Einrichtungen vorgelegt wurden, deren Zuständigkeit fakultativ war, aber nicht von der Zustimmung der Parteien abhing, und deren Entscheidungen für die Parteien bindend waren, wie es beim Secretario Judicial (Justizsekretär) im Rahmen von Honorarvollstreckungsverfahren gerade der Fall ist (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada, C‑555/13, EU:C:2014:92, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C‑377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 28, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 23).

33      Jedoch übten diese als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuften vorlegenden Einrichtungen ihre Aufgaben entsprechend dem in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernis im Rahmen von Verfahren aus, die eindeutig Rechtsprechungscharakter aufwiesen.

34      Dies ist bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Honorarvollstreckungsverfahren allerdings nicht der Fall, da dieses nach Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 LEC nicht zum Kernbereich des nationalen Rechtsschutzsystems gehört. Denn zum einen steht die Einleitung dieses Verfahrens nicht aus Rechtshängigkeitsgründen der eigenständigen Befassung eines ordentlichen Gerichts in einem Feststellungs- oder Mahnverfahren entgegen und ist kein Grund der Unzulässigkeit von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die parallel oder nachher vor einem solchen Gericht geltend gemacht werden können, und zum anderen trägt die das Honorarvollstreckungsverfahren abschließende Verfügung die Züge einer Entscheidung administrativer Art, da sie zwar endgültig und unmittelbar vollstreckbar ist und keinem Rechtsmittel unterliegt, aber nicht die Merkmale einer Gerichtsentscheidung – insbesondere materielle Rechtskraft – aufweisen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou, C‑363/11, EU:C:2012:825, Rn. 27 und 28).

35      Aus diesen Erwägungen folgt, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Honorarvollstreckungsverfahren – wie die vorlegende Einrichtung in ihrer dritten Frage ausgeführt und das Tribunal Costitucional (Verfassungsgerichtshof) in seinem Urteil Nr. 58/2016 vom 17. März 2016 festgestellt hat – ein Verwaltungsverfahren ist, in dessen Rahmen nicht angenommen werden kann, dass der Secretario Judicial (Justizsekretär) eine richterliche Aufgabe ausübt.

36      In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Secretario Judicial (Justizsekretär) auch das in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannte Unabhängigkeitskriterium nicht erfüllt.

37      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung zwei Aspekte umfasst. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19), wodurch sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (vgl. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, vom 9. Oktober 2014, TDC, C‑222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19).

38      Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 52, vom 9. Oktober 2014, TDC, C‑222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 20).

39      Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass der Secretario Judicial (Justizsekretär) bei der Prüfung von Honorarvollstreckungsverfahren das Erfordernis der Unabhängigkeit hinsichtlich des internen Aspekts erfüllt, da er seine Aufgaben den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand gegenüber in aller Sachlichkeit und Unparteilichkeit wahrnimmt.

40      Es steht jedoch auch fest, dass er dabei dieses Erfordernis hinsichtlich des externen Aspekts nicht erfüllt, der verlangt, dass er mit keiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet ist, die ihm Anordnungen oder Anweisungen geben kann.

41      Wie die spanische Regierung in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen vorgetragen hat, ergibt sich aus Art. 452 Abs. 1 LOPJ in Verbindung mit Art. 465 Abs. 6 und 8 und Art. 467 LOPJ sowie den Art. 3 und 16 Buchst. h des Königlichen Dekrets 1608/2005, dass der Secretario Judicial (Justizsekretär) bei der Ausübung aller seiner Aufgaben Anweisungen von seinem Vorgesetzten erhält und zu befolgen hat, außer bei der Ausübung seiner Beurkundungsaufgaben, d. h. bei der Beurkundung von Schriftstücken und Verfahrensunterlagen sowie bei der Beglaubigung von Tatsachen, die sich auf das Verfahren auswirken, oder beim Erlass verfahrensleitender Maßnahmen. Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht somit hervor, dass der Secretario Judicial (Justizsekretär) beim gegenwärtigen Stand des spanischen Rechts in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Honorarvollstreckungsverfahren unter Wahrung der Grundsätze des einheitlichen Handelns und der Weisungsgebundenheit zu entscheiden hat.

42      Aus alledem ergibt sich, dass der Secretario Judicial (Justizsekretär) im Rahmen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Honorarvollstreckungsverfahrens kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob diese Einrichtung die übrigen in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien erfüllt, anhand deren sich diese Eigenschaft beurteilen lässt. Der Secretario Judicial (Justizsekretär) ist folglich nicht befugt, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Somit ist es Sache des für die Anordnung der Pfändung des geschuldeten Betrags zuständigen Vollstreckungsgerichts, das die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel im Vertrag zwischen einem Prozessbevollmächtigten oder Rechtsanwalt und seinem Mandanten erforderlichenfalls von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 59, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 55), dem Gerichtshof gegebenenfalls ein solches Ersuchen vorzulegen.

43      Daher ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Justizsekretär des Gerichts für Fälle von Gewalt gegen Frauen, Terrassa) nicht zuständig ist.

 Kosten

44      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei der vorlegenden Einrichtung anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Einrichtung. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Secretario Judicial del Juzgado de Violencia sobre la Mujer Único de Terrassa (Justizsekretär des Gerichts für Fälle von Gewalt gegen Frauen, Terrassa, Spanien) vorgelegten Fragen nicht zuständig.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.