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Klage, eingereicht am 3. März 2017 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-110/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und N. Gossement)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften beibehalten hat, die vorsehen, dass bei der Bewertung von Einkünften aus nicht vermieteten Immobilien oder aus Immobilien, die an natürliche Personen vermietet werden, die diese zu nicht beruflichen Zwecken nutzen, oder an juristische Personen, die diese natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen, im Fall von Inlandsimmobilien die Bemessungsgrundlage nach dem Katasterwert und im Fall von Auslandsimmobilien nach dem tatsächlichen Mietwert berechnet wird,

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV sowie Art. 40 EWR verstoßen hat.

Auch unter Berücksichtigung der Anstrengungen Belgiens zur Beendigung des Verstoßes ist die Kommission der Auffassung, dass der Verstoß zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Zweimonatsfrist, d. h. am 26. März 2012, vorgelegen hat.

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