Language of document : ECLI:EU:C:2014:2317

Verbundene Rechtssachen C‑359/11 und C‑400/11

Alexandra Schulz

gegen

Technische Werke Schussental GmbH und Co. KG

und

Josef Egbringhoff

gegen

Stadtwerke Ahaus GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG – Verbraucherschutz – Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt – Nationale Regelung, die den Inhalt der unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträge bestimmt – Einseitige Änderung des Leistungsentgelts durch den Gewerbetreibenden – Rechtzeitige Information vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Oktober 2014

1.        Rechtsangleichung – Angleichungsmaßnahmen – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt – Richtlinien 2003/54 und 2003/55 – Ziel des Verbraucherschutzes – Erfordernis der Transparenz der Vertragsbedingungen – Nationale Regelung, die den Inhalt der unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträge über Strom- und Gaslieferungen bestimmt – Möglichkeit einer einseitigen Änderung des Tarifs dieser Lieferungen durch den Gewerbetreibenden – Pflicht, die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang zu informieren

(Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2003/54, Art. 3 Abs. 5 und Anhang A, sowie 2003/55, Art. 3 Abs. 3 und Anhang A)

2.        Vorabentscheidungsverfahren – Auslegung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile – Rückwirkung – Grenzen – Finanzielle Konsequenzen des Urteils – Konsequenzen, die keine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils rechtfertigen

(Art. 267 AEUV)

1.        Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.

Diese Bestimmungen verpflichten nämlich die Mitgliedstaaten, in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Den Kunden müsste neben ihrem in Anhang A Buchst. b der Richtlinien 2003/54 und 2003/55 verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen. Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müssten die Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.

(vgl. Rn. 45-47, 53 und Tenor)

2.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 57-64)