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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 29. März 2011 - Anheuser-Busch Inc/Budějovický Budvar, národní podnik, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-96/09 P)1

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 4 - Anmeldung der Gemeinschaftswort- und -bildmarke BUD - Widerspruch - Geografische Herkunftsangabe "Bud" - Schutz nach dem Lissabonner Abkommen und nach bilateralen Verträgen zwischen Mitgliedstaaten - Benutzung im geschäftlichen Verkehr - Zeichen von mehr als nur örtlicher Bedeutung)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Anheuser-Busch Inc (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und B. Goebel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Budějovický Budvar, národní podnik (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Fajgenbaum, T. Lachacinski, C. Petsch und S. Sculy-Logotheti), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2008, Budějovický Budvar/HABM und Anheuser-Busch (verbundene Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06), mit dem das Gericht die Entscheidungen R 234/2005-2, R 241/2005-2, R 802/2004-2 und R 305/2005-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) über die Zurückweisung der Beschwerden gegen die Entscheidungen der Widerspruchsabteilung, den von Budějovický Budvar, národní podnik gegen die Anmeldung der Wortmarke "BUD" für Waren der Klassen 32 und 33 erhobenen Widerspruch zurückzuweisen, aufgehoben hat - Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Tenor

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2008, Budějovický Budvar/HABM - Anheuser-Busch (BUD) (T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06), wird aufgehoben, soweit das Gericht in Bezug auf die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zu Unrecht zunächst befunden hat, dass die Bedeutung des fraglichen Zeichens, die nicht nur örtlich sein dürfe, ausschließlich nach Maßgabe der Ausdehnung des Schutzgebiets des Zeichens zu beurteilen sei, ohne seine Benutzung in diesem Gebiet zu berücksichtigen, sodann, dass es sich bei dem für die Beurteilung der Benutzung dieses Zeichens maßgeblichen Gebiet nicht notwendig um das Schutzgebiet des Zeichens handeln müsse, und schließlich, dass die Benutzung dieses Zeichens nicht notwendig vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfolgt sein müsse.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die verbundenen Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06 werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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1 - ABl. C 113 vom 16.5.2009.