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Klage, eingereicht am 31. Dezember 2008 - Fresh Del Monte Produce / Kommission

(Rechtssache T-587/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fresh Del Monte Produce Inc. (George Town, Kaimaninseln) (Prozessbevollmächtigte: B. Meyring, Rechtsanwalt und E. Verghese, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1, 2, 3 und 4 der Entscheidung der Kommission K (2008) 5955 endg. vom 15. Oktober 2008 in der Sache COMP/39.188 - Bananen, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die ihr nach Art. 2 Buchst. c dieser Entscheidung auferlegte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

hilfsweise, Art. 1 und 3 dieser Entscheidung, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage begehrt die Klägerin auf der Grundlage von Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 (Sache COMP/39.188 - Bananen) in einem Verfahren zur Durchführung von Art. 81 Abs. 1 EG, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin gesamtschuldnerisch für das Verhalten der Internationalen Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. haftet. Die Kommission stellte fest, dass Weichert mit der Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Koordinierung von Listenpreisen für Bananen, die in acht nordeuropäische Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importiert würden, Art. 81 EG verletzt habe. Hilfsweise wird die Änderung des Art. 2 Buchst. c dieser Entscheidung beantragt, soweit sie der Klägerin eine Geldbuße auferlegt.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin acht Klagegründe geltend, die in vier Teilen dargelegt werden.

Im ersten Teil trägt die Klägerin die Klagegründe für den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, dass sie gesamtschuldnerisch für das Verhalten von Weichert hafte, vor.

Erstens habe die Kommission die Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/20031 fehlerhaft angewandt, als sie feststellte, dass die Klägerin aufgrund eines Vertriebsvertrags und ihres indirekten Interesses an Weichert als Kommanditistin gesamtschuldnerisch für das Verhalten von Weichert hafte, da dies weder für sich genommen noch zusammen der Klägerin entscheidenden Einfluss auf Weichert ermöglicht habe.

Zweitens habe die Kommission Art. 253 EG verletzt, als sie es unterlassen habe, Gründe dafür anzugeben, dass sie die Klägerin, die keine direkte Verbindung mit Weichert habe, haftbar mache.

Drittens habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch verletzt, dass sie es abgelehnt habe, die entsprechenden Beweise offen zu legen.

Die hilfsweise angeführten Klagegründe werden von der Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht, soweit sie sowohl die Klägerin als auch Weichert betrifft. In diesem Teil der Klage trägt die Klägerin den vierten und fünften Klagegrund vor.

Der vierte Klagegrund bezieht sich auf die fehlerhafte Anwendung von Art. 81 EG, da die Kommission zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Weichert an einer abgestimmten Verhaltensweise zu dem Zweck teilgenommen habe, den Wettbewerb einzuschränken.

Der fünfte Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, da ihr wegen einer wesentlichen Änderung im Vorbringen der Kommission zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Im dritten Teil ihrer Klage (ebenfalls hilfsweise) trägt die Klägerin die vorsorglichen Klagegründe zur Begründung ihres Antrags auf Herabsetzung der ihr und Weichert gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße vor. Dieser Teil umfasst den sechsten und den siebten Klagegrund.

Mit dem sechsten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Kommission einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen habe, als sie die Höhe der Geldbuße ohne korrekte Beurteilung der Schwere bestimmt habe.

Der siebte Klagegrund bezieht sich auf eine Verletzung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und berechtigten Vertrauens, da die Kommission es unterlassen habe, die Mitwirkung Weicherts in die Untersuchung einzubeziehen.

Mit dem vierten Teil der Klage wird die Nichtigerklärung der Art. 1 und 3 der Entscheidung in Bezug auf die Klägerin auf der Grundlage der acht Klagegründe angestrebt, da diese Artikel eine fehlerhafte Anwendung von Art. 81 EG, eine Verletzung von Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 und einen Verstoß gegen Art. 253 EG enthielten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1, S. 1.