Language of document : ECLI:EU:C:2014:2315





Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. Oktober 2014 – BestWater International

(Rechtssache C‑348/13)1(1)

„Vorabentscheidungsersuchen – Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Internetlinks, die Zugang zu geschützten Werken vermitteln – Verwendung der Framing-Technik“

1.                     Vorabentscheidungsverfahren – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99) (vgl. Rn. 12)

2.                     Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Öffentliche Wiedergabe – Begriff – Öffentliche Zugänglichmachung anklickbarer Links auf einer Website zu auf einer anderen Website öffentlich zugänglichen Werken – Nichteinbeziehung – Verwendung der Framing-Technik, um in eine Website ein von einer anderen Website übernommenes Werk einzubetten – Keine Auswirkung (Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 § 1) (vgl. Rn. 14-19 und Tenor)

Tenor

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.


1 – ABl. C 325 vom 9.11.2013.