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Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău – Rumänien) – Elena Luca/Casa de Asigurări de Sănătate Bacău

(Rechtssache C-430/12)1

(Art. 99 der Verfahrensordnung – Soziale Sicherheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 22 – Krankenversicherung – In einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung – Vorherige Genehmigung – Höhe der Erstattung an den Sozialversicherten)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Bacău

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Elena Luca

Rechtsmittelgegnerin: Casa de Asigurări de Sănătate Bacău

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Curte de Apel Bacău – Auslegung von Art. 56 AEUV und Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) in geänderter Fassung – Nationale Regelung, nach der für die Erstattung der gesamten für eine medizinische Behandlung im Ausland aufgewandten Kosten eine vorherige Zustimmung erforderlich ist – Bestimmung des Betrags der Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat aufgewandten Kosten bei Fehlen einer vorherigen Zustimmung nach den Kriterien des Versicherungsstaats

Tenor

Art. 49 EG und Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die vollständige Kostenübernahme für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlungen von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, grundsätzlich nicht entgegen. Hingegen stehen diese Vorschriften einer solchen Regelung dann entgegen, wenn diese dahin ausgelegt wird, dass sie die Übernahme der Kosten durch den zuständigen Träger für solche ohne vorherige Genehmigung erbrachten Behandlungen in jedem Fall ausschließt.

Ist die allein auf dem Fehlen einer vorherigen Genehmigung beruhende Verweigerung der Erstattung der vom Sozialversicherten bezahlten Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlungen unter Berücksichtigung besonderer Umstände unbegründet, so hat der zuständige Träger dem Sozialversicherten die Kosten für die Behandlungen in Höhe des nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bestimmten Betrags zu erstatten. Ist dieser Betrag niedriger als derjenige, der sich aus den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats bei einem dortigen Krankenhausaufenthalt ergeben hätte, hat der zuständige Träger zudem eine ergänzende Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Beträgen zu gewähren, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten.

Ist die Verweigerung begründet, kann der Sozialversicherte die Kostenübernahme nach Art. 49 EG nur im Umfang der vom Krankenversicherungssystem der Versicherungszugehörigkeit garantierten Deckung geltend machen.

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1 ABl. C 399 vom 22.12.2012.