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Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 - Tomkins / Kommission

(Rechtssache T-382/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tomkins plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: T. Soames und S. Jordan, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Fittings - K[2006] 4180 endg.) für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin betroffen ist;

hilfsweise, Art. 2(h) der angefochtenen Entscheidung dahin abzuändern, dass die der Klägerin und Pegler auferlegte Geldbuße herabgesetzt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung der Kommission K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 - Fittings, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der Pegler Ltd. für einen Verstoß gegen Art. 81 EG in der Kupferfitting-Branche im Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 22. März 2001 haftbar ist, und ihr eine Geldbuße in Höhe von 5,25 Millionen Euro auferlegt hat. Hilfsweise beantragt die Klägerin, Art. 2(h) der angefochtenen Entscheidung zu ändern.

Die Klägerin meint aus den folgenden Gründen, dass die Kommission gegen Art. 230 EG verstoßen habe:

Erstens habe die Kommission, indem sie die Klägerin für das Verhalten von Pegler, einer ihrer früheren Tochtergesellschaften, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe, gegen die Regelungen über die Haftung von Muttergesellschaften für ihre Tochtergesellschaften verstoßen. In diesem Sinne macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem sie die Rechtsgrundlage für die Haftung von Muttergesellschaften falsch angegeben habe und unzutreffend das Kriterium der Aktionärshaftung angewandt habe, das auf diesen Sachverhalt nicht hätte angewandt werden dürfen. Zudem habe die Kommission sich für die Frage, ob die Klägerin ein reiner Finanzinvestor sei, der die operative Verantwortung auf der Ebene der lokalen Geschäftseinheiten an Pegler delegiert habe, fehlerhaft auf den angeblichen Umfang des Geschäfts der Klägerin auf dem Bausektor gestützt. Darüber hinaus verstoße die Kommission, indem sie sich von der Beweislast für den Nachweis der Aktionärshaftung befreit und die Last in diesem Fall dem Aktionär auferlegt habe, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung.

Zweitens habe die Kommission einen offensichtlichen Tatsachenirrtum begangen und einen bestimmenden Einfluss der Klägerin auf das geschäftliche Verhalten von Pegler nicht in der rechtlich erforderlichen Weise nachgewiesen. Die Tatsachen belegten eine Haftung der Klägerin weder (a) nach der zutreffenden Rechtsvorschrift, die von der Kommission entweder nicht oder fehlerhaft angewandt worden sei, noch (b) nach der von der Kommission angegebenen unzutreffenden Rechtsvorschrift.

Drittens habe die Kommission nicht hinreichend begründet, warum die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht ausgereicht hätten, um die Vermutung des bestimmenden Einflusses zu widerlegen.

Viertens habe die Kommission bei der Auferlegung einer erhöhten Geldbuße zur Abschreckung den falschen Maßstab angewandt und die Beweisgrundlage für die Berechnung der Dauer der Beteiligung von Pegler an dem Kartell nicht ordnungsgemäß gewürdigt, so dass sie zu einer unbegründeten und unzutreffenden Feststellung der Dauer des Verstoßes gelangt sei.

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