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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2013 – Europäische Kommission/Aalberts Industries NV, Comap SA, vormals Aquatis France SAS, Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-287/11 P)1

(Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt – Sektor für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung der Kommission – Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV – Geldbußen – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beendigung der Zuwiderhandlung – Fortsetzung der Zuwiderhandlung durch bestimmte Beteiligte – Wiederholungsfall)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, V. Bottka und R. Sauer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Aalberts Industries NV, Comap SA, vormals Aquatis France SAS, Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: R. Wesseling, advocaat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 – Rohrverbindungen) teilweise für nichtig erklärt hat, die ein Kartell zur Festlegung der Preise und der Höhe der Preisnachlässe und Rabatte, zur Einrichtung von Mechanismen zur Koordinierung der Preiserhöhungen, zur Aufteilung der Kunden und zum Austausch geschäftlicher Informationen auf dem europäischen Markt der Rohrverbindungen aus Kupfer, insbesondere aus Kupferlegierungen, betraf, sowie, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Das Anschlussrechtsmittel braucht nicht geprüft zu werden.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1 ABl. C 238 vom 13.8.2011.