Language of document : ECLI:EU:C:2012:296

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

VERICA TRSTENJAK

vom 15. Mai 2012(1)

Rechtssache C‑40/11

Yoshikazu Iida

gegen

Stadt Ulm

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden‑Württemberg [Deutschland])

„Art. 6 EUV – Art. 20 und 21 AEUV – Art. 7, 24 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 2, 3, 7 Abs. 2, 10 und 12 der Richtlinie 2004/38/EG – Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Minderjährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die mit ihrer Mutter in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist – Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen im Herkunftsstaat seines Kindes – Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Durchführung des Rechts der Union“





I –    Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörigen aufgrund ihrer familiären und persönlichen Beziehungen zu minderjährigen Unionsbürgern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht. Das Vorabentscheidungsersuchen knüpft damit an die in den Urteilen Dereci(2) und Ruiz Zambrano(3) erörterte Problematik an, inwieweit die den Unionsbürgern zustehenden Aufenthaltsrechte auf Drittstaatsangehörige ausstrahlen. Dabei weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass der Drittstaatsangehörige das Aufenthaltsrecht nicht in dem Mitgliedstaat beantragt, in dem sich seine Tochter, die Unionsbürgerin ist, befindet.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

1.      Charta der Grundrechte der Europäischen Union

2.        Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) – „Achtung des Privat- und Familienlebens“ – bestimmt:

„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

3.        Art. 24 der Grundrechtecharta – „Rechte des Kindes“ – sieht vor:

„(1)      Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. …

(3)      Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“

4.        Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Grundrechtecharta lautet:

„Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.“

2.      Richtlinie 2004/38/EG

5.        Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (im Folgenden: Richtlinie 2004/38)(4) sieht vor:

„Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden …“

6.        Art. 1 der Richtlinie 2004/38 bestimmt den Gegenstand der genannten Richtlinie wie folgt:

„Diese Richtlinie regelt

a)      die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;

…“

7.        Nach den Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Richtlinie 2004/38 versteht man unter „Familienangehörigen“ u. a. „die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners …, denen von diesen Unterhalt gewährt wird“ (Art. 2 Nr. 2 Buchst. d). Mit „Aufnahmemitgliedstaat“ ist nach Art. 2 Nr. 3 der genannten Richtlinie derjenige Mitgliedstaat gemeint, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

8.        Art. 3 der Richtlinie 2004/38 – „Berechtigte“ – sieht vor:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2)      Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a)      jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

…“

9.        Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„Das Aufenthaltsrecht … gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen …“

10.      Art. 10 der Richtlinie 2004/38 – „Ausstellung der Aufenthaltskarte“ – bestimmt:

„(1)      Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine ‚Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers‘ ausgestellt. …

(2)      Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

c)      Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

…“

11.      Art. 12 der Richtlinie 2004/38 bestimmt zur „Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers“:

„…

(3)      Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führt weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.“

B –    Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

12.      Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) betrifft das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet:

„1.      Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

2.      Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

C –    Nationales Recht

1.      Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

13.      § 7 des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (im Folgenden: Aufenthaltsgesetz)(5) betrifft die Aufenthaltserlaubnis und sieht vor:

„(1)      Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

…“

14.      § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestimmt:

„Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden …“

2.      Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

15.      Nach § 2 des deutschen Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (im Folgenden: Freizügigkeitsgesetz/EU)(6) haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes, ihre Familienangehörigen jedoch prinzipiell nur, „wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen“ (§ 3 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), bzw. dann, wenn nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht entsteht (§ 4a des Freizügigkeitsgesetzes/EU).

16.      § 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bestimmt unter der Überschrift „Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten“:

„…

(2)      Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. …“

III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

17.      Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist japanischer Staatsangehöriger. Seit 1998 ist er mit einer Deutschen verheiratet. Die gemeinsame Tochter kam 2004 in den USA zur Welt und besitzt neben der US-amerikanischen und der japanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

18.      Ende Dezember 2005 zog die Familie von den USA nach Ulm (Deutschland). Am 9. Januar 2006 erhielt der Kläger eine nationale Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Ehegatte einer Deutschen.

19.      Seit Februar 2006 ist der Kläger in Ulm mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4 850 Euro in Vollzeit beschäftigt.

20.      Nachdem die Ehefrau des Klägers im Sommer 2007 einen Arbeitsplatz in Wien angenommen hatte, verlegte sie ab März 2008 ihren Hauptwohnsitz dorthin und nahm die gemeinsame Tochter zu sich. Der Kläger blieb in Ulm. Das Sorgerecht für die Tochter, die in Wien zur Schule geht, steht beiden Elternteilen zu. Der Kläger besucht seine Tochter regelmäßig einmal im Monat für ein gesamtes Wochenende und leistet ihr Unterhalt in Höhe von monatlich 300 Euro. Zudem verbringt die Tochter die Ferien meist mit dem Kläger.

21.      Im Juni 2008 zeigte die Ehefrau gegenüber der deutschen Ausländerbehörde an, bereits seit dem 1. Januar 2008 vom Kläger getrennt zu leben. Eine Verlängerung der dem Kläger ursprünglich in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis nach deutschem Aufenthaltgesetz unterblieb demnach.

22.      Gleichwohl hält sich der Kläger derzeit rechtmäßig in Deutschland auf, nachdem ihm eine an die Erwerbstätigkeit anknüpfende nationale Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 des deutschen Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde.

23.      Der Kläger meint allerdings, aufgrund der Ausübung des Sorgerechts für seine in Österreich lebende Tochter stehe ihm auch ein aus dem Unionsrecht fließendes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu. Aus diesem Recht folge ein Anspruch auf die Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2004/38.

24.      Am 30. Mai 2008 beantragte der Kläger allerdings erfolglos die Ausstellung einer solchen Aufenthaltskarte. Dieser Antrag ist nunmehr im Berufungsverfahren beim vorlegenden Gericht anhängig.

IV – Vorlagefragen

25.      Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof folgenden Fragenkatalog unterbreitet:

A. Zu Art. 2, 3 und 7 der Richtlinie 2004/38:

1.      Ist insbesondere im Lichte von Art. 7 und 24 der Grundrechtecharta sowie Art. 8 EMRK in erweiterter Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 „Familienangehöriger“ auch ein drittstaatsangehöriger sorgeberechtigter Elternteil eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerkindes, dem von diesem kein Unterhalt gewährt wird?

2.      Wenn ja: Gilt die Richtlinie 2004/38 insbesondere im Lichte von Art. 7 und 24 der Grundrechtecharta sowie Art. 8 EMRK in erweiterter Auslegung von deren Art. 3 Abs. 1 für diesen Elternteil auch ohne ein „Begleiten“ oder „Nachziehen“ gegenüber dem Herkunftsmitgliedstaat des weggezogenen Unionsbürgerkindes?

3.      Wenn ja: Folgt hieraus für diesen Elternteil insbesondere im Lichte von Art. 7 und 24 der Grundrechtecharta sowie Art. 8 EMRK ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgerkindes in erweiterter Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, jedenfalls solange das Sorgerecht besteht und tatsächlich ausgeübt wird?

B. Zu Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit der Grundrechtecharta:

1. Frage

a)      Ist der Anwendungsbereich der Charta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 der Grundrechtecharta schon dann eröffnet, wenn der Streitgegenstand von einem nationalen Gesetz (oder Gesetzesteil) abhängt, durch das auch – aber nicht nur – Richtlinien umgesetzt wurden?

b)      Wenn nein: Ist der Anwendungsbereich der Charta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 der Grundrechtecharta schon deshalb eröffnet, weil dem Kläger möglicherweise ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht und er in Folge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern beanspruchen könnte, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 hat?

c)      Wenn nein: Ist der Anwendungsbereich der Charta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 der Grundrechtecharta in Fortschreibung der ERT‑Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1991, C‑260/89, Randnrn. 41 bis 45) eröffnet, wenn ein Mitgliedstaat das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen sorgeberechtigten Vaters einer minderjährigen Unionsbürgerin beschränkt, die sich mit ihrer Mutter wegen deren Berufstätigkeit überwiegend in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält?

2. Frage

a)      Wenn der Anwendungsbereich der Charta eröffnet ist: Kann unmittelbar aus Art. 24 Abs. 3 der Grundrechtecharta ein europarechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Vaters abgeleitet werden, jedenfalls solange er das Sorgerecht für sein Unionsbürgerkind besitzt und tatsächlich ausübt, auch wenn sich das Kind überwiegend in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält?

b)      Wenn nein: Folgt aus dem Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgerkindes nach Art. 45 Abs. 1 der Grundrechtecharta gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 der Grundrechtecharta ein europarechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Vaters, jedenfalls solange er das Sorgerecht für sein Unionsbürgerkind besitzt und tatsächlich ausübt, damit insbesondere dem Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgerkindes nicht jede praktische Wirksamkeit genommen wird?

C. Zu Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit den allgemeinen Unionsrechtsgrundsätzen:

1.      Können die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit der Stuttgarter Rechtssache Stauder (29/69, Randnr. 7) bis hin beispielsweise zur Rechtssache Mangold (C‑144/04, Randnr. 75) entwickelten „ungeschriebenen“ EU-Grundrechte in vollem Umfang angewendet werden, auch wenn im konkreten Fall der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nicht eröffnet ist, mit anderen Worten, stehen die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Unionsrechtsgrundsätze fortgeltenden Grundrechte eigenständig und unabhängig neben den neuen Grundrechten der Grundrechtecharta nach Art. 6 Abs. 1 EUV?

2.      Wenn ja: Lässt sich zur effektiven Ausübung des Sorgerechts aus den allgemeinen Unionsrechtsgrundsätzen, insbesondere im Lichte des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, ein europarechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Vaters einer minderjährigen Unionsbürgerin ableiten, die sich mit ihrer Mutter wegen deren Berufstätigkeit überwiegend in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält?

D. Zu Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 8 EMRK:

Wenn Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 3 EUV nicht zu einem europarechtlichen Aufenthaltsrecht des Klägers führen: Lässt sich in Fortschreibung der Rechtssache Zhu und Chen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2004, C‑200/02, Randnrn. 45 bis 47) zur effektiven Ausübung des Sorgerechts aus dem Freizügigkeitsrecht einer minderjährigen Unionsbürgerin, die sich mit ihrer Mutter wegen deren Berufstätigkeit überwiegend in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält, nach Art. 21 Abs. 1 AEUV, gegebenenfalls im Lichte von Art. 8 EMRK, ein europarechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Vaters im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgerkindes ableiten?

E. Zu Art. 10 der Richtlinie 2004/38:

Wenn ein europarechtliches Aufenthaltsrecht bejaht wird: Besitzt ein drittstaatsangehöriger Elternteil in der Situation des Klägers einen Anspruch auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ gegebenenfalls entsprechend Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie?

26.      Das vorlegende Gericht räumt allerdings ein: „Sämtliche Vorlagefragen lassen sich natürlich auch in einer einzigen Frage zusammenfassen:

Folgt aus dem Recht der Europäischen Union für einen sorgeberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteil zur Aufrechterhaltung der regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten elterlichen Kontakte ein mit einer ‚Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers‘ zu dokumentierendes Verbleiberecht im Herkunftsmitgliedstaat seines Unionsbürgerkindes, wenn das Kind in Ausübung des Freizügigkeitsrechts von dort in einen anderen Mitgliedstaat verzieht?“(7)

V –    Würdigung der Vorlagefragen

A –     Prüfungsreihenfolge

27.      In den folgenden Ausführungen ist von der vorstehend in Nr. 26 wiedergegebenen, zusammenfassenden Frage auszugehen, die anhand der in Nr. 25 aufgeworfenen rechtlichen Gesichtspunkte, soweit diese einschlägig sind, zu beleuchten ist.

28.      Erstens möchte das vorlegende Gericht also wissen, ob dem Kläger unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat seines deutschen Kindes zusteht. Zweitens fragt es danach, ob der Kläger aufgrund dieses Rechts einen unionsrechtlichen Anspruch auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ hat.

B –    Zum Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat des in einen anderen Mitgliedstaat verzogenen minderjährigen Unionsbürgers

29.      Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des Klägers in Deutschland könnte aus der Richtlinie 2004/38 oder aus dem Primärrecht herleitbar sein.

30.      Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich anhand der Richtlinie 2004/38 ein solches Aufenthaltsrecht begründen lässt.

1.      Die Richtlinie 2004/38

31.      Bei der Prüfung, ob sich anhand der Richtlinie 2004/38 ein Aufenthaltsrecht begründen lässt, sind zunächst Überlegungen zum Wortlaut ihrer Bestimmungen, zu ihrer Systematik und zu ihrem Sinn und Zweck anzustellen. Anschließend ist zu prüfen, ob das Ergebnis dieser Auslegung der Richtlinie 2004/38 nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung mit den Grundrechten vereinbar ist.

a)      Wortlautauslegung der Richtlinie 2004/38

32.      Ein Aufenthaltsrecht des Klägers in Deutschland könnte sich aus Art. 7 Abs. 2 oder aus Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ergeben. Darüber hinaus ist deren fünfter Erwägungsgrund zu berücksichtigen.

i)      Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38

33.      Begibt sich ein Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vermittelt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 2 Buchst. d den Eltern des Unionsbürgers dort ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate, wenn ihnen vom Unionsbürger Unterhalt gewährt wird. Dieses Aufenthaltsrecht gilt allerdings mit der Maßgabe, dass der betreffende Familienangehörige den Unionsbürger tatsächlich in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.

34.      Die vorgenannten Tatbestandsmerkmale sind im Ausgangsverfahren nicht erfüllt. Denn zum einen macht der drittstaatsangehörige Vater eben nicht für den Aufnahmemitgliedstaat, in den sich seine Tochter begeben hat, nämlich Österreich, ein Aufenthaltsrecht geltend, sondern für den Herkunftsmitgliedstaat seiner Tochter, nämlich Deutschland. Zum anderen ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 seinem Wortlaut nach schon deshalb nicht einschlägig, weil der japanische Vater seiner Tochter in den Aufnahmemitgliedstaat weder nachgezogen ist noch sie dorthin begleitet hat. Schließlich ist auch die Voraussetzung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 nicht erfüllt, weil in casu nicht die Unionsbürgerin dem Vater, sondern der Vater der Unionsbürgerin Unterhalt gewährt(8).

ii)    Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38

35.      Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gewährt zwar dem „Elternteil, der die elterliche Sorge … tatsächlich wahrnimmt“, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes. Doch ist diese Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf den Fall des Wegzugs des Unionsbürgers aus seinem Aufnahmemitgliedstaat und nicht auf den hier in Rede stehenden Fall des Wegzugs des Unionsbürgers aus seinem Herkunftsmitgliedstaat anwendbar. Für den japanischen Vater der nach Österreich verzogenen Deutschen kann daher auch diese Bestimmung kein Aufenthaltsrecht in Deutschland begründen.

iii) Fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38

36.      Der Wortlaut des fünften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/38 ist auf den ersten Blick offen gehalten und scheint bei isolierter Betrachtung den Drittstaatsangehörigen unionsweit – „im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ – ein Aufenthaltsrecht einzuräumen.

37.      Als Erwägungsgrund ist diese Aussage aber lediglich als bei der Auslegung der Richtlinie 2004/38 zu berücksichtigender Grundsatz zu werten. Er vermag nicht die abschließende Auflistung und konkreten Bedingungen der Aufenthaltsrechte, die die Richtlinie gewährt, zu unterlaufen und durch ein von Bedingungen unabhängiges, unionsweites Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen zu ersetzen(9). Sonst bliebe etwa für Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 kein eigenständiger Anwendungsbereich übrig.

38.      Folglich lässt sich auch aus dem fünften Erwägungsgrund kein Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat seines Kindes herleiten.

iv)    Zwischenergebnis

39.      Der Wortlautauslegung der Richtlinie 2004/38 lässt sich mithin kein Aufenthaltsrecht des Klägers in Deutschland entnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift aber nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(10).

40.      Nachdem sich dem Wortlaut der Richtlinie 2004/38 kein Aufenthaltsrecht für den sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat des minderjährigen Unionsbürgers entnehmen lässt, ist also zu prüfen, ob die fragliche Richtlinie unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Ziele über ihren Wortlaut hinaus einer „erweiterten Auslegung“(11) zugänglich ist.

b)      Auslegung der Richtlinie 2004/38 nach ihrer Systematik

41.      Zu der Frage, ob systematische Erwägungen dafür sprechen, die Richtlinie 2004/38 über ihren Wortlaut hinaus zur Begründung eines Aufenthaltsrechts für sorgeberechtigte Drittstaatsangehörige im Herkunftsmitgliedstaat ihres in einen anderen Mitgliedstaat verzogenen Kindes heranzuziehen, führt die Kommission zutreffend aus(12), dass die Systematik der Richtlinie 2004/38 keinen Spielraum für eine Ausdehnung des Aufenthaltsrechts auf Sachverhalte lässt, in denen drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers sich in dessen Herkunftsmitgliedstaat aufhalten wollen, nachdem der Unionsbürger selbst in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist.

42.      Das Aufenthaltsrecht, das die Richtlinie 2004/38 dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen vermittelt, knüpft in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nämlich daran an, dass der Familienangehörige den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet hat oder ihm dorthin nachgezogen ist.

43.      Zwar hat der Gerichtshof betont, dass gerade das Tatbestandsmerkmal des „Familienangehörigen [eines Unionsbürgers, der] ihn begleite[t]“, im Interesse der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2004/38 nicht eng auszulegen ist und es etwa nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Personen zeitgleich in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind(13).

44.      Jedoch geht die Richtlinie 2004/38, wie ihr Art. 3 Abs. 1 klarstellt, nach ihrem Regelungskonzept grundsätzlich nur von Konstellationen aus, in denen es um Aufenthaltsrechte des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen geht, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt(14).

45.      Das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers ist daher grundsätzlich nicht Gegenstand der Richtlinie 2004/38, und zwar gerade auch dann nicht, wenn der Unionsbürger, nicht aber sein Familienangehöriger von seinem Herkunfts- in einen Aufnahmemitgliedstaat wegzieht.

46.      Die Problematik eines etwaigen Wegzugs des Unionsbürgers hat der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 2004/38 nicht übersehen, sondern in deren Art. 12 im Einzelnen geregelt. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gewährt ein Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen aber nur im Aufnahmemitgliedstaat, nicht im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers. Diese Bestimmung ist konkret etwa dann einschlägig, wenn ein sorgeberechtigter Unionsbürger, der zunächst mit seinem drittstaatsangehörigen Ehepartner und gemeinsamen Kindern in den Aufnahmemitgliedstaat gezogen ist, aus diesem Aufnahmemitgliedstaat wieder wegzieht und der drittstaatsangehörige andere Elternteil weiterhin mit den Kindern in diesem Staat bis zum Ende von deren Ausbildung bleiben möchte. Für die Konstellation des Wegzugs aus dem Herkunftsmitgliedstaat und die Frage des Fortbestehens eines dortigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen enthält Art. 12 der Richtlinie 2004/38 hingegen keine Regelung, und es ist nicht ersichtlich, weswegen die Wertung des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 jenseits des Regelungsgegenstands der fraglichen Richtlinie entsprechend auf den Herkunftsmitgliedstaat übertragbar sein sollte. Selbst bei entsprechender Anwendung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ließe sich hieraus im vorliegenden Fall zudem kein Aufenthaltsrecht des Vaters herleiten, weil der drittstaatsangehörige Vater und sein Kind nicht mehr in demselben Mitgliedstaat wohnen, wovon Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 aber offenkundig ausgeht.

47.      Der Regelungssystematik von Art. 7 Abs. 2 und von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ist letztlich gemeinsam, dass das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen insofern von dem des Unionsbürgers abhängt, als er den Unionsbürger zunächst einmal in einen Aufnahmemitgliedstaat – mithin einen anderen Staat als den Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers – begleitet haben muss. Hieran fehlt es im Ausgangsverfahren, nachdem die Unionsbürgerin allein mit ihrer Mutter nach Österreich verzogen ist.

48.      Im Hinblick auf die Systematik der Richtlinie 2004/38 kommt diese zur Begründung eines Aufenthaltsrechts für sorgeberechtigte Drittstaatsangehörige im Herkunftsmitgliedstaat des in einen anderen Mitgliedstaat verzogenen minderjährigen Unionsbürgers daher nicht in Betracht.

49.      Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Richtlinie 2004/38 über ihre Regelungssystematik hinaus aus teleologischen Erwägungen zur Begründung eines Aufenthaltsrechts für sorgeberechtigte Drittstaatsangehörige im Herkunftsmitgliedstaat des in einen anderen Mitgliedstaat verzogenen minderjährigen Unionsbürgers herangezogen werden kann.

c)      Zur teleologischen Auslegung der Richtlinie 2004/38

50.      Wie vorstehend ausgeführt, bezweckt die Richtlinie 2004/38, Konstellationen zu regeln, in denen es um Aufenthaltsrechte des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen geht, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Nach ihrem Sinn und Zweck kann es daher nicht geboten sein, Situationen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erfassen, in der es allein um den Herkunftsmitgliedstaat des weggezogenen Unionsbürgers und ein dort womöglich bestehendes Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen geht.

51.      Das vorlegende Gericht hat darüber hinaus allerdings die Frage aufgeworfen, ob eine „erweiterte Auslegung“ der Richtlinie 2004/38 im Lichte der Art. 7 und 24 der Grundrechtecharta in Betracht kommen könnte(15), nach der das Familienleben zu achten ist und Kinder Anspruch auf Fürsorge und regelmäßige persönliche Beziehungen zu ihren Elternteilen haben.

d)      Zur grundrechtskonformen Auslegung der Richtlinie 2004/38

52.      Eine Rechtsfortbildung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 könnte im Wege einer grundrechtskonformen Auslegung geboten sein.

53.      Nach Art. 6 EUV ist die Grundrechtecharta Teil des Primärrechts. Sekundäres Unionsrecht wie die genannte Richtlinie ist, soweit möglich, primärrechts- und mithin grundrechtskonform auszulegen. Soweit ein Rechtsakt mehr als eine Auslegung zulässt, ist diejenige zugrunde zu legen, die nicht mit den durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten kollidiert(16).

54.      Die Grundrechtecharta ist gemäß ihrem Art. 51 bei der Durchführung der Richtlinie 2004/38 zu beachten. Jenseits des Anwendungsbereichs eines Rechtsakts kann sich aber nicht die Frage nach seiner grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung stellen. Nachdem vorstehend festgestellt worden ist, dass die Richtlinie 2004/38 den hier vorliegenden Fall des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers gar nicht erfasst, erübrigt sich somit auch die Frage nach einer Würdigung der Richtlinienbestimmungen im Lichte der Grundrechtecharta(17).

55.      Entsprechendes gilt für die Bestimmungen der EMRK(18), die zu Auslegungszwecken, ebenso wie die Grundrechtecharta, ebenfalls nur bezogen auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 relevant sein könnten. Da die fragliche Richtlinie nur Aufenthaltsrechte in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen regelt, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger hat, braucht auch dieser Aspekt nicht weiter vertieft zu werden.

56.      In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings noch die Frage, ob die Grundrechte aus anderen Gründen unmittelbar zur Anwendung berufen sein und dem Kläger, ohne den Umweg über die Richtlinie 2004/38, ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat seiner Tochter vermitteln können. Hierauf wird in den Nrn. 75 ff. dieser Schlussanträge einzugehen sein.

57.      Eine auf die Grundrechte gestützte Rechtsfortbildung der Richtlinie 2004/38 zur Begründung eines Aufenthaltsrechts für sorgeberechtigte Drittstaatsangehörige im Herkunftsmitgliedstaat des in einen anderen Mitgliedstaat verzogenen minderjährigen Unionsbürgers ist allerdings nicht geboten.

e)      Zwischenergebnis

58.      Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich aus der Richtlinie 2004/38 kein Aufenthaltsrecht für sorgeberechtigte Drittstaatsangehörige im Herkunftsmitgliedstaat des in einen anderen Mitgliedstaat verzogenen minderjährigen Unionsbürgers folgern lässt.

59.      Nachdem das Sekundärrecht dem Kläger das begehrte unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht gewährt, ist im Folgenden das Primärrecht zu untersuchen.

2.      Das Primärrecht

60.      Ein Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat seines nach Österreich verzogenen Kindes könnte dem Kläger – im Lichte der nach Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV gewährleisteten Grundrechte – aufgrund der Art. 20 und 21 AEUV zustehen.

a)      Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zur effektiven Gewährleistung des Kernbestands der unionsbürgerschaftlichen Rechtsposition des minderjährigen Unionsbürgers

61.      Als Drittstaatsangehöriger kann sich der sorgeberechtigte Vater im vorliegenden Fall nicht unmittelbar auf die in den Art. 20 und 21 AEUV verbürgte Freizügigkeit oder ein Bleiberecht aufgrund der Unionsbürgerschaft berufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aber der Unionsbürgerstatus des Unionsbürgers im Einzelfall dazu führen, dass auch seinem drittstaatsangehörigen Familienmitglied ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zuerkannt wird.

i)      Bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs(19)

62.      Die Anerkennung eines aus dem Primärrecht abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eines drittstaatsangehörigen Elternteils setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass die tatsächliche Wahrnehmung der Rechtsposition des Unionsbürgers im Kern(20) beeinträchtigt wäre, wenn dem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Aufenthaltsrecht versagt würde. Bejaht wurde demnach ein Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils – wohlgemerkt in demselben Mitgliedstaat, in dem sich der Minderjährige aufhielt – etwa dann, wenn eine „Aufenthaltsverweigerung … zur Folge [gehabt hätte], dass sich die … Kinder … gezwungen sehen, das Gebiet der Union zu verlassen“(21), oder etwa dann, wenn andernfalls „dem Aufenthaltsrecht des Kindes jede praktische Wirksamkeit genommen“ würde(22).

63.      Unlängst hat der Gerichtshof im Urteil Dereci(23) unter Verweis auf das Kriterium des „Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht“, erneut betont, dass ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen grundsätzlich nur ausnahmsweise bejaht werden kann, und dazu ausgeführt, dass „die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme [rechtfertigt], dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde“. Gleichzeitig hat der Gerichtshof aber ausdrücklich offengelassen, „ob auf anderen Grundlagen, insbesondere aufgrund des Rechts auf Schutz des Familienlebens, ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf. Auf diese Frage ist jedoch im Rahmen der Bestimmungen über den Schutz der Grundrechte und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Anwendbarkeit einzugehen.“

ii)     Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

64.      Dass der Kernbereich der unionsbürgerschaftlichen Rechtsposition der minderjährigen Unionsbürgerin im vorliegenden Fall berührt ist, wenn ihrem drittstaatsangehörigen Vater kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland gewährt würde, lässt sich auf Anhieb schwerlich vertreten.

65.      Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Unionsbürgerin tatsächlich bereits mit ihrer Mutter nach Österreich umgezogen ist, obwohl ihrem Vater in Deutschland noch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, und mithin ihre Freizügigkeit in vollem Umfang wahrgenommen hat. Da die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlichen Rechtsposition der Unionsbürgerin somit offenkundig im konkreten Fall nicht in ihrem Kernbereich bedroht ist, ist nach den Rechtsprechungsgrundsätzen ein abgeleitetes, auf der Unionsbürgerschaft der Tochter bzw. der Freizügigkeit fußendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ihres Vaters zunächst zu verneinen.

66.      Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der drittstaatsangehörige Vater, der sorgeberechtigt ist, womöglich gemeinsam mit der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt und folglich (mit-)entscheiden kann, an welchem Ort sich sein Kind aufhält. Es ist denkbar, dass die Mutter und er, sollte seine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht verlängert zu werden drohen oder ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht versagt werden, in Erwägung ziehen könnten, den Wohnsitz des Kindes nach Deutschland zurückzuverlagern.

67.      In dieser – noch hypothetischen – Konstellation lässt sich derzeit aber schwerlich ein konkreter Eingriff in den Kernbereich unionsrechtlicher Rechtspositionen der Tochter erkennen.

iii) Zwischenergebnis

68.      Nach alledem lässt sich unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens kein Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat des minderjährigen Unionsbürgers herleiten.

69.      In der Rechtsprechung im Einzelnen noch unerörtert ist indessen, ob unter den Umständen des Ausgangsverfahrens primärrechtlich ein Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers zur effektiven Gewährleistung der Grundrechte begründbar ist.

b)      Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen zur effektiven Gewährleistung der Grundrechte

70.      Im Urteil Dereci hat der Gerichtshof diese Möglichkeit erwogen und ausgeführt: „Sollte das vorlegende Gericht … im Licht der Umstände … der Ansicht sein, dass die Situation, in der sich die Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren befinden, unter das Unionsrecht fällt, muss es daher prüfen, ob die Weigerung, ihnen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, das in Art. 7 der Charta vorgesehene Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt. Ist es dagegen der Ansicht, dass der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, muss es eine solche Prüfung im Licht von Art. 8 Abs. 1 EMRK vornehmen“(24).

71.      Zwar betraf die Rechtssache Dereci die Frage eines gemeinsamen Aufenthalts von Unionsbürger und Drittstaatsangehörigem in ein und demselben Mitgliedstaat. Die vorstehenden Ausführungen des Urteils Dereci sind aber so allgemein gehalten, dass sie auch auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem es um zwei verschiedene Mitgliedstaaten geht, übertragbar erscheinen.

72.      Auf diese Problematik ist im Folgenden einzugehen und dabei zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Grundrechtecharta überhaupt zur Anwendung berufen ist. Dies setzt nach Art. 51 Abs. 1 der Grundrechtecharta einen Bezug zur Durchführung des Unionsrechts voraus.

73.      Nicht hinreichend wäre somit ein Bezug zu rein nationalen Vorschriften ohne unionsrechtlichen Einschlag(25). Von einem hinreichenden Bezug zur Durchführung des Unionsrechts ist aber schon dann auszugehen, wenn in der Versagung der unionsrechtlichen Aufenthaltserlaubnis zwar kein Eingriff in den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, aber doch eine weniger schwerwiegende Beschränkung des Freizügigkeitsrechts des minderjährigen Unionsbürgers läge.

74.      Dass die Grundrechtecharta im Kontext von Beschränkungen der Grundfreiheiten anwendbar ist, wird unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 51 der Grundrechtecharta, der auf die „Durchführung des Rechts der Union“ abstellt, von einem Teil des Schrifttums in Frage gestellt(26). Diese Bedenken gelten auch für das in Art. 21 AEUV verbürgte Freizügigkeitsrecht(27). Die Bezugnahme der Charta‑Erläuterungen(28) auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der die Anwendbarkeit der Grundrechte auf Maßnahmen, die die Grundfreiheiten beschränken, anerkannt ist(29), spricht aber für die Anwendung der in der Charta verbürgten Grundrechte auch auf Beschränkungen der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV.

i)      Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta

75.      Ob und, wenn ja, in welchem Umfang eine Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV vorliegt, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab, die zu bewerten Sache des vorlegenden Gerichts ist.

76.      Von der Hand zu weisen ist allerdings nicht, dass die in Zukunft womöglich nicht gesicherte aufenthaltsrechtliche Situation des Vaters in Deutschland das Potenzial in sich bergen könnte, seine minderjährige Tochter als Unionsbürgerin von der weiteren Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts abzuhalten(30), und somit eine Beschränkung dieses Freizügigkeitsrechts – wenn auch keinen Eingriff in den Kernbestand der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte im Sinne der bisherigen Rechtsprechung – darstellen könnte(31).

77.      Hierzu bedürfte es womöglich näherer Tatsachenfeststellungen des vorlegenden Gerichts. Denn es ist nach dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich, wie sich die womöglich unsichere aufenthaltsrechtliche Situation des Klägers auf die weitere Lebensplanung von Mutter und Kind auswirken wird.

78.      Plausibel erscheint allerdings, dass die Unionsbürgerin – einmal unterstellt, dass die Vater-Tochter-Beziehungen, wie aus den Akten hervorgeht, ungetrübt sind – umso mehr davon abgeschreckt werden könnte, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, als infolge einer möglichen Versagung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Deutschland die Gefahr bestünde, dass der drittstaatsangehörige Vater an einem weit von ihr entfernten Ort seinen Wohnsitz begründen müsste. Dabei ist jedoch eine Gesamtbetrachtung anzustellen und auch zu berücksichtigen, dass dem Drittstaatsangehörigen, worauf die deutsche Regierung hinweist(32), womöglich nach nationalem Recht ein Anspruch auf Perpetuierung seines nationalen Aufenthaltstitels zusteht.

79.      Wäre aber in casu von einer solchen abschreckenden Wirkung der Versagung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und mithin von einer Beschränkung der Freizügigkeit auszugehen, wären die Grundrechte anwendbar.

80.      In diesem Rahmen sind die Grundrechte gebührend zu berücksichtigen, und es ist insbesondere zu prüfen, ob sich aus ihnen letztlich doch ein Anspruch auf Anerkennung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen ergibt.

ii)    Möglichkeit eines grundrechtlich bedingten Aufenthaltsrechts?

81.      Aus meinen obigen Überlegungen geht hervor, dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta im Sinne ihres Art. 51 Abs. 1 Satz 1 eröffnet ist, soweit die Versagung des Aufenthaltsrechts das Freizügigkeitsrecht der Tochter nach Art. 21 AEUV beeinträchtigt und somit die Durchführung des Rechts der Union in Rede steht.

82.      Grundrechtlich relevant sind im vorliegenden Fall insbesondere das Recht des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen (Art. 24 Abs. 3 der Grundrechtecharta) und die Achtung des Familienlebens (Art. 7 der Grundrechtecharta).

83.      Ob indessen in einer Aufenthaltsrechtsversagung ein diesbezüglicher Grundrechtseingriff liegt, ist fraglich und wiederum von den vom vorlegenden Gericht zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls abhängig(33).

84.      Würde dem Vater das Aufenthaltsrecht in Deutschland versagt, müsste dies nämlich nicht zwangsläufig Auswirkungen auf dessen Möglichkeiten haben, regelmäßigen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Kind zu pflegen. Vielmehr dürfte Art. 24 Abs. 3 der Grundrechtecharta gerade gewährleisten, dass der Vater, nachdem sein Kind Gebrauch von der Freizügigkeit gemacht hat, mit diesem auch in Österreich Umgang pflegen kann.

85.      Sollte sich allerdings im Einzelfall erweisen, dass mit der Versagung des Aufenthaltsrechts eine Vereitelung der Möglichkeit regelmäßiger persönlicher Beziehungen einherginge, könnte hierin ein Grundrechtseingriff liegen, dessen Rechtfertigung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen wäre. Zu berücksichtigen wäre in diesem Zusammenhang u. a., ob der drittstaatsangehörige Kindsvater auch tatsächlich sein Sorgerecht ausübt und seinen elterlichen Pflichten nachzukommen bestrebt ist.

86.      In diesem Fall ließe sich aus Art. 24 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Grundrechtecharta möglicherweise ein grundrechtlich fundiertes Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im Sinne des Urteils Dereci folgern(34).

87.      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich auch Art. 8 EMRK, der auf die Eltern-Kind-Beziehung auch dann anwendbar ist, wenn Eltern und Kind nicht mehr dauerhaft in familiärer Gemeinschaft zusammenleben(35), eine entsprechende Wertung entnehmen lässt. Nach Art. 52 Abs. 3 der Grundrechtecharta haben die Rechte der Grundrechtecharta, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden. In Art. 52 Abs. 3 der Grundrechtecharta wird allerdings auch ausdrücklich klargestellt, dass diese Bestimmung dem nicht entgegensteht, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt(36).

c)      Zwischenergebnis

88.      Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aus den Art. 20 AEUV und 21 AEUV im Lichte der nach Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV gewährleisteten Grundrechte, und insbesondere der in den Art. 7 und 24 der Grundrechtecharta verbürgten, für einen sorgeberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteil zur Aufrechterhaltung der regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten elterlichen Kontakte ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat seines Unionsbürgerkindes folgen kann, wenn das Kind in Ausübung des Freizügigkeitsrechts von dort in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist. Dieses Aufenthaltsrecht setzt voraus, dass seine Versagung im Hinblick auf das Freizügigkeitsrecht des Kindes beschränkende Wirkung hätte und im Lichte der vorgenannten Grundrechte als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff zu werten wäre. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

C –    Unionsrechtlicher Anspruch auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“

89.      Unabhängig von der Frage, ob dem Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die zu beachtenden Grundrechte letztlich ein primärrechtlich fundiertes Recht auf Aufenthalt in Deutschland zusteht, kann er nach Maßgabe des Unionsrechts keine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ begehren.

90.      Die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Karte sind in Art. 10 der Richtlinie 2004/38 abschließend aufgeführt und spezifisch auf das Recht auf Aufenthalt zugeschnitten, das die Richtlinie 2004/38 Drittstaatsangehörigen vermittelt. So wird insbesondere die Vorlage der Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers verlangt, den der Drittstaatsangehörige begleitet oder dem er nachgezogen ist. Dergleichen wird der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht vorweisen können, weil er eben seiner Tochter gerade nicht nach Österreich gefolgt ist.

91.      Ebenso wie für das materiell-rechtliche Recht auf Aufenthalt verbietet sich auch hier eine Anwendung der Vorschrift jenseits des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/38, so dass unionsrechtlich kein Anspruch auf Ausstellung der genannten Aufenthaltskarte besteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, darüber hinaus gegebenenfalls zu beurteilen, ob das nationale Recht die Ausstellung der genannten Karte für jedwede Fälle eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, also auch jenseits des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2004/38, vorsieht.

VI – Ergebnis

92.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG vermittelt einem sorgeberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteil zur Aufrechterhaltung der regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten elterlichen Kontakte kein mit einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers zu dokumentierendes Verbleiberecht im Herkunftsmitgliedstaat seines Unionsbürgerkindes, wenn das Kind in Ausübung des Freizügigkeitsrechts von dort in einen anderen Mitgliedstaat verzieht.

Aus den Art. 20 AEUV und 21 AEUV im Lichte der nach Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV gewährleisteten Grundrechte, und insbesondere der in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten, kann für einen sorgeberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteil zur Aufrechterhaltung der regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten elterlichen Kontakte ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat seines Unionsbürgerkindes folgen, wenn das Kind in Ausübung des Freizügigkeitsrechts von dort in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist. Dieses Aufenthaltsrecht setzt voraus, dass seine Versagung im Hinblick auf das Freizügigkeitsrecht des Kindes beschränkende Wirkung hätte und im Lichte der vorgenannten Grundrechte als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff zu werten wäre. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers zur Dokumentation dieses Aufenthaltsrechts besteht nicht.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Dereci u. a. (C‑256/11, Slg. 2011, I‑11315).


3 – Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, Slg. 2011, I‑1177).


4 – ABl. L 158, S. 77, berichtigt im ABl. L 229, S. 35, und jüngst geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141, S. 1).


5 – Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist.


6 – Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das durch Art. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist.


7 –      S. 16 des Vorlagebeschlusses.


8 – So auch für die vergleichbare Regelung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 90/364/EWG das Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, Slg. 2004, I‑9925, Randnr. 44).


9 – Vgl. hierzu Riesenhuber, K., „Die Auslegung“, in Riesenhuber, K., Europäische Methodenlehre, 2. Aufl., Walter de Gruyter, Berlin/New York 2010, § 11 Randnr. 37: „Rechte müssen stets aus dem normativen Teil eines Rechtsakts abgeleitet werden“.


10 – Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, KVS International (C‑301/98, Slg. 2000, I‑3583, Randnr. 21), vom 23. November 2006, ZVK (C‑300/05, Slg. 2006, I‑11169, Randnr. 15), und vom 29. Januar 2009, Petrosian u. a. (C‑19/08, Slg. 2009, I‑495, Randnr. 34). Zu den methodischen Besonderheiten bei der Auslegung des Unionsrechts vgl. Wendehorst, C., „Methodenlehre und Privatrecht in Europa“, in Jabloner, C., u. a., Vom praktischen Wert der Methode, Festschrift für Heinz Mayer zum 65. Geburtstag, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2011, S. 827 ff.; zu den spezifischen Risiken der Mehrsprachigkeit im Unionsrecht vgl. Müller, F./Christensen, R., Juristische Methodik, Band II, Europarecht, 2. Aufl., Duncker & Humblot, Berlin 2007, Randnrn. 324 bis 344.


11 – Vgl. S. 16 des Vorlagebeschlusses.


12 – Vgl. Randnr. 45 ihrer schriftlichen Erklärungen. Nähere Ausführungen zur eventuellen Relevanz der Richtlinie 2004/38 nach einer späteren Rückkehr des Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat erübrigen sich im vorliegenden Fall mangels dahin gehender tatsächlicher Anhaltspunkte. Vgl. zu einer derartig gelagerten Problematik Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, Eind (C‑291/05, Slg. 2007, I‑10719).


13 – Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C‑127/08, Slg. 2008, I‑6241, Randnr. 93), und Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2008, Sahin (C‑551/07, Slg. 2008, I‑10453, Randnr. 28).


14 – Zum Begriff des „Berechtigten“ im Sinne der Richtlinie 2004/38 vgl. Nrn. 25 bis 45 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache McCarthy (C‑434/09, Urteil vom 5. Mai 2011, Slg. 2011, I‑3375).


15 – Eine solche „erweiterte Auslegung“ zieht das vorlegende Gericht zwar in Erwägung, erachtet sie aber eher als „fernliegend“ (vgl. S. 16 des Vorlagebeschlusses).


16 – Vgl. etwa Urteile des Gerichtshofs vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C‑305/05, Slg. 2007, I‑5305, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C‑402/07 und C‑432/07, Slg. 2009, I‑10923, Randnr. 48); zum Vorrang der Grundrechte und der grundrechtskonformen Auslegung vgl. Jarass, H. D., EU-Grundrechte, C. H. Beck, München 2005, § 3 Randnr. 7.


17 – Generalanwältin Kokott weist in Nr. 31 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache McCarthy (C‑434/09) darauf hin, dass die genannte Richtlinie als solche im Einklang mit dem Primärrecht steht, worauf im Übrigen, insbesondere zu den Grundrechten, auch der 31. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie hinweist.


18 – Zu deren Verhältnis zur Grundrechtecharta vgl. meine Schlussanträge vom 22. September 2011 in der Rechtssache N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, Urteil vom 21. Dezember 2011, Slg. 2011, I‑13905, Nrn. 142 bis 148).


19 – Vgl. neben den bereits angeführten Urteilen Dereci u. a. (Fn. 2), Ruiz Zambrano (Fn. 3) und Zhu und Chen (Fn. 8) etwa das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002, Carpenter (C‑60/00, Slg. 2002, I‑6279, Randnr. 46), zur Dienstleistungsfreiheit „im Licht des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens“ und das Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy (C‑434/09, Slg. 2011, I‑3375, Randnr. 57).


20 – So das Urteil Ruiz Zambrano (Fn. 3), Randnr. 42, wonach nationale Maßnahmen „den Unionsbürgern [nicht den] tatsächliche[n] Genuss des Kernbestands der Rechte [verwehren dürfen], die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht“.


21 – Urteil Ruiz Zambrano (Fn. 3), Randnr. 44.


22 – Urteil Zhu und Chen (Fn. 8), Randnr. 45.


23 – Urteil Dereci u. a. (Fn. 2), Randnrn. 65 bis 69.


24 – Urteil Dereci u. a. (Fn. 2), Randnr. 72.


25 – Dies scheint das vorlegende Gericht in Abschnitt B.1 seines Fragenkatalogs zu erwägen.


26 – Vgl. zum Streitstand Borowsky, M., in Meyer, J., Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl., Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2011, Art. 51 Randnrn. 29 bis 31, Ehlers, D., in Ehlers, D., Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl., De Gruyter, Berlin 2009, § 14 Randnr. 53, und Jarass (Fn. 16), § 4 Randnr. 15.


27 – Vgl. zu dessen Rechtsnatur Urteil Zhu und Chen (Fn. 8), Randnrn. 39 bis 41, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C‑148/02, Slg. 2003, I‑11613, Randnr. 24), sowie Seyr, S./Rümke, H.-C., „Das grenzüberschreitende Element in der Rechtsprechung des EuGH zur Unionsbürgerschaft – zugleich eine Anmerkung zum Urteil in der Rechtssache Chen“, EuR 2005, 667, 672 ff., Calliess, C., „Der Unionsbürger: Status, Dogmatik und Dynamik“, EuR 2007, S. 7, 23 ff., und unter Hinweis auf den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 Graf Vitzthum, N., „Die Entdeckung der Heimat der Unionsbürger“, EuR 2011, S. 550, 555 und insbesondere Fn. 29.


28 – Vgl. hierzu die Erläuterung zu Art. 51 der Grundrechtecharta, nachzulesen in ABl. 2007, C 303, S. 32.


29 – Vgl. etwa Urteile des Gerichtshofs vom 25. März 2004, Karner (C‑71/02, Slg. 2004, I‑3025, Randnrn. 48 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 11. Juli 2002, Carpenter (Fn. 19), Randnr. 40, und vom 26. Juni 1997, Familiapress (C‑368/95, Slg. 1997, I‑3689, Randnr. 24).


30 – Zum weiten Verständnis des Beschränkungsbegriffs vgl. etwa Urteile des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas (C‑192/05, Slg. 2006, I‑10451, Randnrn. 30 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. Juli 2006, De Cuyper (C‑406/04, Slg. 2006, I‑6947, Randnr. 39). Vgl. hierzu auch Nr. 69 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot vom 27. März 2012 in der Rechtssache Rahman u. a. (C‑83/11).


31 – Vgl. hierzu die schriftlichen Erklärungen der Kommission, S. 21 f.


32 – Vgl. hierzu die schriftlichen Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland, Randnrn. 95 ff.


33 –      In diesem Sinne auch Nr. 78 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Rahman u. a. (Fn. 30), in der allerdings ein Aufenthalt der Familienangehörigen in demselben Mitgliedstaat in Rede steht.


34 – Zur aufenthaltsrechtlichen Relevanz des Primärrechts in Verbindung mit den Grund- und Menschenrechten vgl. auch Nrn. 74 und 79 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Rahman u. a. (Fn. 30).


35 – Vgl. hierzu Karpenstein, U./Mayer, F. C., EMRK, C. H. Beck, München 2012, Art. 8 Randnrn. 41 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Grabenwarter, C., Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., C. H. Beck, München 2009, § 22 Randnrn. 16 bis 19, sowie allgemein zur Reichweite des in Art. 8 EMRK verbürgten Rechts die Urteile des EGMR Ahmut/Niederlande vom 28. November 1996, Receuil des arrêts et décisions 1996-VI, 2030, § 71, Gül/Schweiz vom 19. Februar 1996, Receuil des arrêts et décisions 1996-I, 174, § 38, und Sen/Niederlande vom 21. Dezember 2001, Receuil des arrêts et décisions 2001-I, § 31.


36 – Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache N. S. u. a. (Fn. 18), Nrn. 143 ff.