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Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2016 von Wolf Oil Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 1. Juni 2016 in der Rechtssache T-34/15, Wolf Oil Corp./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-437/16 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Wolf Oil Corp. (Prozessbevollmächtigte: P. Maeyaert, J. Muyldermans, advocaten)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2016 in der Rechtssache T-34/15 aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin im ersten Rechtszug ihre eigenen Kosten und die Kosten von Wolf Oil aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin (Wolf Oil), das Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2016 in der Rechtssache T-34/15 (angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage von Wolf Oil gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. Oktober 2014 (Sache R 1596/2013-5) abgewiesen hat. Das Rechtsmittel wird auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Wolf Oil geltend, dass das angefochtene Urteil nicht ausreichend begründet sei und Beweise verfälscht worden seien, insoweit es keine Antwort auf verschiedene von Wolf Oil zur Stützung des Klagegrundes vorgebrachte Argumente und Widersprüche gebe, dass das EUIPO die Verwechslungsgefahr (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Unionsmarkenverordnung1 (in der kürzlich durch die Verordnung 2015/24242 geänderten Fassung) unzutreffend angewandt habe.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Wolf geltend, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung verstoßen habe, indem der Grundsatz der Verwechslungsgefahr falsch angewandt worden sei. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Mit den beiden ersten Teilen des zweiten Rechtsmittelgrunds wird die falsche Auslegung der Regel der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs vorgetragen, dass begriffliche Unterschiede zwischen zwei Marken zu einem gewissen Grad die optischen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen ihnen neutralisierten. Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds wird das angefochtene Urteil in Frage gestellt, soweit bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr die tatsächliche Benutzung der Marken auf dem Markt nicht berücksichtigt worden sei.

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1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

2 Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21).