Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Arnsberg (Deutschland) eingereicht am 22. Oktober 2013 - Bundesdruckerei GmbH gegen Stadt Dortmund
(Rechtssache C-549/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Vergabekammer Arnsberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesdruckerei GmbH
Beklagte: Stadt Dortmund
Vorlagefrage
Stehen Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG1 einer nationalen Rechtsvorschrift und/oder einer Vergabebedingung eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der zufolge ein Bieter, der einen bzw. den ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag erhalten will, (1.) sich verpflichten muss, dem zur Auftragsausführung eingesetzten Personal einen in der Rechtsvorschrift festgelegten Tarif- oder Mindestlohn zu zahlen, und (2.) einem eingesetzten oder in Aussicht genommenen Nachunternehmer eine ebensolche Verpflichtung auferlegen und dem Auftraggeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorlegen muss, wenn (a) die Rechtsvorschrift eine solche Verpflichtung nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge, nicht aber auch die Erteilung privater Aufträge vorsieht, und (b) der Nachunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig ist und die Arbeitnehmer des Nachunternehmers bei der Ausführung der auftragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich in dessen Heimatland tätig werden?
________________________1 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen; ABl. 1997, L 18, S. 1.