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Klage, eingereicht am 19. November 2015 – Guardian Europe/Europäische Union

(Rechtssache T-673/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Guardian Europe Sàrl (Bertrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Louis und C. O’Daly, Solicitor)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission und den Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

(1) anzuordnen, dass die Klägerin für die folgenden Schäden entschädigt wird, die ihr durch das Versäumnis des Gerichts entstanden sind, binnen angemessener Frist zu entscheiden: a) Garantiekosten in Höhe von 936 000 Euro; b) Opportunitätskosten/entgangener Gewinn in Höhe von 1 671 000 Euro und c) immaterielle Schäden in Höhe von 14,8 Mio. Euro;

(2) Zinsen auf die unter (1) beantragten Beträge, soweit von Bedeutung, in Höhe des zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Europäischen Zentralbank auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Durchschnittszinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zuzuerkennen;

(3) anzuordnen, dass die Klägerin für die folgenden Schäden entschädigt wird, die ihr durch den Verstoß der Kommission und des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entstanden sind, insbesondere folgende Beträge: (a) Garantiekosten in Höhe von 1 547 000 Euro; b) Opportunitätskosten/entgangener Gewinn in Höhe von 9 292 000 Euro und c) immaterielle Schäden in Höhe von 14,8 Mio. Euro;

(4) Zinsen auf die unter (3) beantragten Beträge, soweit von Bedeutung, in Höhe des zum maßgeblichen Zeitpunkt von der Europäischen Zentralbank auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Durchschnittszinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten zuzuerkennen;

(5) den Beklagten die diese Klage betreffenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Klägerin habe nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV Anspruch auf Schadensersatz gegen die Europäische Union wegen des Verstoßes des Gerichts gegen ihre Rechte aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf ein Urteil binnen angemessener Frist. Durch das Versäumnis, binnen angemessener Frist zu entscheiden, seien der Klägerin zwischen dem 12. Februar 2010 und dem 27. September 2012 drei Arten von Verlusten entstanden: (1) höhere Kosten für eine Bankbürgschaft für den Betrag der Geldbuße, die die Klägerin der Kommission nicht unmittelbar nach Erlass der Entscheidung K(2007)5791 endg. vom 28. November 2007 in der Sache COMP/39165 – Flachglas gezahlt habe; (2) Opportunitätskosten, da der niedrige Zinssatz auf den Betrag der Geldbuße, der der Klägerin infolge des Urteils des Gerichtshofs von 2014 verspätet erstattet sei, viel niedriger gewesen sei als der potenzielle Gewinn, den die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie dieses Geld, anstatt es 2008 an die Kommission zu zahlen, in ihr Unternehmen investiert hätte; und (3) immaterielle Schäden wegen der Entscheidung, mit der im November 2007 fälschlicherweise die höchste Geldbuße gegen die Klägerin verhängt worden sei, und wegen des Versäumnisses des Gerichts, binnen angemessener Frist ein Urteil zu fällen, dem der Gerichtshof erst verspätet im November 2014 abgeholfen habe.

Zweiter Klagegrund: Die Klägerin habe nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV Anspruch auf Schadensersatz gegen die Europäische Union, da die Europäische Kommission und das Gericht offensichtlich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und die Klägerin diskriminiert hätten. Die Entscheidung K(2007)5791 endg. vom 28. November 2007 in der Sache COMP/39165 – Flachglas habe fehlerhaft bei der Berechnung der gegen die anderen Adressaten der Entscheidung verhängten Geldbußen Eigenverbrauchsverkäufe ausgeschlossen und habe die daraus folgende Diskriminierung der Klägerin nicht korrigiert, die als nichtintegrierter Hersteller keine Eigenverbrauchsverkäufe gehabt habe. Das Gericht habe den Fehler der Kommission dadurch verschlimmert, dass es den Ausschluss dieser Eigenverbrauchsverkäufe in der Entscheidung aufrechterhalten habe. Dieser Fehler sei durch den Gerichtshof erst im November 2014 behoben worden, als er die in der Entscheidung verhängte Geldbuße um 44,4 Mio. Euro herabgesetzt habe. Diese Herabsetzung habe den Schaden der Klägerin von November 2007 bis November 2014 jedoch nicht wiedergutgemacht, der dadurch verursacht worden sei, dass fälschlicherweise gegen sie eine überhöhte Geldbuße verhängt worden sei, die die Vorstellung erweckt habe, dass sie eine besondere Verantwortung für das Flachglaskartell getragen habe, und auch zu zusätzlichen finanziellen Kosten geführt habe. Durch die unerlaubte Handlung der Kommission und des Gerichts seien der Klägerin dieselben drei Arten von Verlusten entstanden wie diejenigen, die im ersten Klagegrund dargestellt worden seien, aber über einen längeren Zeitraum von November 2007 bis November 2014.

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