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Klage, eingereicht am 12. Mai 2014 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-236/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, K. Herrmann, L. Armati)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch seinen Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG nicht nachgekommen ist, dass es keine Vorschriften erlassen hat, um die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Buchst. f, h, m, n und o sowie die in Art. 3 Abs. 2 und 4, Art. 5, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis e, Art. 15 Abs. 6 Buchst. e, Art. 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 Satz 2 sowie Abs. 8, Art. 17 Abs. 1 bis 5, Art. 17 Abs. 6 betreffend flüssige Biobrennstoffe, Art. 17 Abs. 8, Art. 18 Abs. 1 und 3 betreffend flüssige Biobrennstoffe, Art. 18 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 sowie in den Anhängen II bis V und VII der genannten Richtlinie vorgesehenen Anforderungen umzusetzen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen Irland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtung, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 25 447,50 Euro pro Tag ab Urteilsverkündung zu verhängen, das auf das Eigenmittelkonto der Union zu zahlen ist;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 5. Dezember 2010 abgelaufen.

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1 ABl. L 140, S. 16.