Language of document : ECLI:EU:C:2013:430

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

27. Juni 2013(*)

„Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG – Beruf des Physiotherapeuten – Partielle und begrenzte Anerkennung der Berufsqualifikationen – Art. 49 AEUV“

In der Rechtssache C‑575/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 10. November 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 2011, in dem Verfahren

Eleftherios‑Themistoklis Nasiopoulos

gegen

Ypourgos Ygeias kai Pronoias

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits (Berichterstatter) und J.‑J. Kasel,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Nasiopoulos, vertreten durch A. N. Dendrinos, dikigoros,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch E. Skandalou, Z. Chatzipavlou und I. Bakopoulos als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, N. Rouam und F. Gloaguen als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch W. Ferrante, avvocato dello Stato,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa‑Lacombe und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 49 AEUV.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Nasiopoulos und dem Ypourgos Ygeias kai Pronoias (Minister für Gesundheit und Vorsorge) wegen eines Antrags von Herrn Nasiopoulos, einem griechischen Staatsangehörigen, ihm aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten in Griechenland zu gewähren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22), die die verschiedenen mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehobenen Anerkennungsregelungen ersetzt, insbesondere die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25), sieht, ohne deren Mechanismus zu ändern, in Art. 1 vor:

„Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.“

4        In Art. 4 dieser Richtlinie sind die Wirkungen der Anerkennung geregelt:

„(1)      Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

(2)      Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.“

5        Art. 11 der Richtlinie beschreibt die Qualifikationsniveaus wie folgt:

„…

a)      Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt

b)      Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,

d)      Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

e)      Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat“.

6        Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 legt die Anerkennungsbedingungen fest:

„Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Die Befähigungs‑ oder Ausbildungsnachweise müssen

a)      in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b)      bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.“

7        In Art. 14 dieser Richtlinie sind die Ausgleichsmaßnahmen geregelt:

„(1)      Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, … vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt:

(4)      Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 … sind unter ‚Fächer, die sich wesentlich unterscheiden‘, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

(5)      Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.“

 Griechisches Recht

8        Wie sich aus dem Präsidialdekret 90/1995 – Berufsrechte der Inhaber von Zeugnissen der Abteilung Physiotherapie der Fachhochschule für Gesundheits‑ und Fürsorgeberufe ergibt, ist der Beruf des Physiotherapeuten in Griechenland reglementiert, da seine Ausübung den Besitz eines Diploms dieser Schule, einer Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau wie Universitäten oder Hochschulen, voraussetzt, das nach einem mindestens dreijährigen Studium verliehen wird.

9        Um einer Person, die eine Berufsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten gewähren zu können, muss die zuständige Behörde daher feststellen, dass der Nachweis dieser Qualifizierung nicht nur ein Befähigungsnachweis oder ein Zeugnis im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2005/36, sondern auch ein Diplom ist.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10      Herr Nasiopoulos ist ein griechischer Staatsangehöriger, der ein Abschlusszeugnis eines griechischen Gymnasiums besitzt. Nachdem er in Deutschland eine Ausbildung zum „Masseur und medizinischen Bademeister“, die zweieinhalb Jahre dauerte und theoretischen Unterricht sowie eine praktische Tätigkeit umfasste, absolviert hatte, erhielt er die Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufs. Die Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister entspricht in Deutschland dem Niveau einer mittleren (sekundären) Berufsausbildung.

11      Unter Berufung auf seine in Deutschland erworbenen Berufsqualifikationen beantragte der Kläger beim Gesundheitsministerium in Griechenland die Anerkennung des Rechts auf Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten als desjenigen Berufs, der in Griechenland dem des Masseurs und medizinischen Bademeisters am nächsten komme.

12      Dieser Antrag wurde abgelehnt. Zum einen sei der Beruf des „Masseurs und medizinischen Bademeisters“ in Griechenland nicht reglementiert. Zum anderen könne der Kläger den Beruf des Physiotherapeuten nicht ausüben, da er nur ein Zeugnis über eine zweieinhalbjährige Ausbildung besitze, während der Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten in Griechenland vom Besitz eines Hochschuldiploms abhänge, das im Anschluss an einen mindestens dreijährigen Studiengang erteilt werde.

13      Herr Nasiopoulos erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Symvoulio tis Epikrateias und trug vor, dass die Entscheidung gegen das System der Anerkennung von Berufsqualifikationen der Europäischen Union verstoße und sein Recht auf freie Niederlassung nach Art. 49 AEUV verletze.

14      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die griechischen Behörden dem Kläger nicht einmal partiellen Zugang zum reglementierten Beruf des Physiotherapeuten in Griechenland gewährt hätten, um dort den Teil der Berufstätigkeit des Physiotherapeuten (Massage‑ und Hydrotherapiedienstleistungen) auszuüben, den er in Deutschland rechtmäßig ausüben dürfe, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 19. Januar 2006, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, C‑330/03, Slg. 2006, I‑801) nicht über jeden vernünftigen Zweifel erhaben sei.

15      Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Lässt sich nach Art. 49 AEUV – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – allein mit dem Bestreben, die Erbringung hochwertiger Gesundheitsleistungen sicherzustellen, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, die sich aus einer in einem bestimmten Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) geltenden Regelung ergibt, die

a)      die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten nur Personen erlaubt, die berechtigt sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat den reglementierten Beruf des Physiotherapeuten auszuüben,

b)      die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs zu diesem Beruf ausschließt und

c)      deshalb dazu führt, dass es einem Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat (Herkunftsmitgliedstaat) einen Nachweis erworben hat, der ihm die Ausübung eines mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen verbundenen reglementierten Berufs in diesem letzteren Mitgliedstaat erlaubt (ihm aber wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Richtlinie … nicht die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat erlaubt), vollständig unmöglich ist, im Aufnahmemitgliedstaat im Wege eines teilweisen Zugangs zum Beruf des Physiotherapeuten nur bestimmte zu diesem Beruf gehörende Tätigkeiten auszuüben, und zwar jene Tätigkeiten, die der Betroffene im Herkunftsmitgliedstaat auszuüben berechtigt ist?

 Zur Vorlagefrage

16      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die den partiellen Zugang zu dem im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf des Physiotherapeuten für einen Staatsangehörigen dieses Staates ausschließen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Befähigungsnachweis wie den des Masseurs und medizinischen Bademeisters erworben hat, mit dem er in dem zweiten Mitgliedstaat bestimmte zu dem Beruf des Physiotherapeuten gehörende Tätigkeiten auszuüben berechtigt ist.

17      Diese Frage ist im Licht der im Urteil Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos aufgestellten Grundsätze zu prüfen, das die partielle Anerkennung beruflicher Qualifikationen betraf.

18      In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Frage geprüft, ob Art. 49 AEUV es den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verwehrt, die Möglichkeit eines partiellen Zugangs zu einem reglementierten Beruf auszuschließen, d. h. eines Zugangs, der auf die Ausübung einer oder mehrerer der von diesem Beruf umfassten Tätigkeiten beschränkt ist.

19      Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass nach Art. 49 Abs. 2 AEUV die Niederlassungsfreiheit nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen ausgeübt wird. Ist folglich die Aufnahme oder Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat geregelt, muss der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, der diese Tätigkeit ausüben will, die Bedingungen dieser Regelung grundsätzlich erfüllen (Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C‑55/94, Slg. 1995, I‑4165, Randnr. 36).

20      Da die Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Bedingungen festzulegen, denn die Richtlinie 2005/36 beschränkt ihre Befugnis insoweit nicht. Sie müssen jedoch ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001, Mac Quen u. a., C‑108/96, Slg. 2001, I‑837, Randnrn. 24 und 25, und Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, Randnrn. 28 und 29).

21      Dementsprechend kann eine Regelung des Aufnahmemitgliedstaats, die den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf ausschließt und damit die Ausübung der Niederlassungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen kann, nur gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht und nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgeht.

22      Die zwingenden Gründe des Allgemeinwohls, die die Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, in Bezug auf das Ziel einer Regelung wie der des Ausgangsverfahrens angeführt haben, sind der Verbraucherschutz und der Gesundheitsschutz.

23      Zum Verbraucherschutz ist festzustellen, dass eine partielle Anerkennung der Berufsqualifikationen zwar grundsätzlich eine Aufspaltung der in einem Mitgliedstaat reglementierten Berufe in verschiedene Tätigkeiten bewirken kann. Dies birgt letztlich die Gefahr, dass die Empfänger der Dienstleistungen, die von in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Angehörigen dieses Berufs erbracht werden, über den Umfang der mit dem Beruf des Physiotherapeuten verbundenen Qualifikationen in die Irre geführt werden.

24      Der Ausschluss auch eines partiellen Zugangs zum Beruf des Physiotherapeuten geht jedoch über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels des Verbraucherschutzes erforderlich ist.

25      Denn wie der Gerichtshof im Urteil Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos bereits entschieden hat, kann das berechtigte Ziel des Schutzes der Verbraucher mit weniger einschneidenden Mitteln als dem vollständigen Ausschluss auch eines partiellen Zugangs zu einem Beruf erreicht werden, insbesondere mit der Verpflichtung, die ursprüngliche Berufsbezeichnung oder die Ausbildungsbezeichnung sowohl in der Sprache, in der sie erteilt wurde, und in der ursprünglichen Form als auch in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats zu führen (vgl. entsprechend Urteil Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, Randnr. 38).

26      Zum Gesundheitsschutz hat die tschechische Regierung vorgetragen, dass die Gesundheitsberufe in einen besonders sensiblen Bereich fielen, und die französische Regierung ist der Ansicht, dass es sich um spezifische Berufe handele, die den anderen reglementierten Berufen nicht gleichgestellt werden könnten. Dieser Standpunkt wird u. a. von der italienischen Regierung geteilt, die der Auffassung ist, dass es keine beruflichen Tätigkeiten gebe, die von der Gesamtheit der Tätigkeiten des Gesundheitsberufs abgetrennt werden könnten, ohne den Schutz der öffentlichen Gesundheit, das Leistungsniveau und das Vertrauen der Benutzer in den entsprechenden Ausbildungsnachweis zu gefährden.

27      Hierzu ist festzustellen, dass bei der Beurteilung nationaler Maßnahmen zum Schutz der im Übrigen in Art. 52 AEUV genannten öffentlichen Gesundheit sicherlich eine besondere Wachsamkeit erforderlich ist. Daher ist, wie die französische Regierung feststellt, der Umstand allein, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen ohne Belang (vgl. insbesondere Urteil Mac Quen u. a., Randnrn. 33 und 34, vom 11. Juli 2002, Gräbner, C‑294/00, Slg. 2002, I‑6515, Randnrn. 46 und 47, sowie vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C‑141/07, Slg. 2008, I‑6935, Randnr. 51).

28      Doch ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Beruf des Physiotherapeuten und damit der eines Masseurs jeglicher Art nicht zu den eigentlichen ärztlichen Berufen, sondern zu den Fachberufen im Gesundheitswesen gehört. Diese Berufe, die eine große Bandbreite von heterogenen Tätigkeiten umfassen, dürfen nicht per definitionem dem unionsrechtlichen System der gegenseitigen Anerkennung der reglementierten Berufe entzogen werden.

29      Zweitens genießt der Empfänger der von einem Masseur und medizinischen Bademeister erbrachten Dienstleistungen faktisch die besondere Aufmerksamkeit, die in Bezug auf den Gesundheitsschutz geboten ist. Wie insbesondere die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, bestehen die von einem Masseur und medizinischen Bademeister erbrachten Dienstleistungen nur aus der Durchführung einer dem Patienten nicht von diesem Masseur, sondern von einem Arzt verschriebenen Therapie. Der Patient wendet sich zunächst an diesen Arzt, der dann dem Masseur gegenüber angibt, wie die technische Durchführung der Therapie zu erfolgen hat. Der Masseur und medizinische Bademeister wird also nicht direkt vom Patienten ausgewählt und handelt nicht auf dessen Anweisungen, sondern wird von einem Arzt bestimmt und handelt in enger Abstimmung sowie in einem Abhängigkeits‑ und Zusammenarbeitsverhältnis mit diesem.

30      Obwohl sich aus alledem ergibt, dass der Ausschluss auch eines partiellen Zugangs zum Beruf des Physiotherapeuten nicht nur über das, was zur Erreichung des Ziels des Verbraucherschutzes, sondern auch über das, was auf der Ebene des Gesundheitsschutzes erforderlich ist, hinausgeht, ist gleichwohl zwischen den beiden folgenden Varianten zu unterscheiden.

31      Bei der ersten Variante handelt es sich um die Fälle, in denen der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat dem im Aufnahmemitgliedstaat so ähnlich ist, dass sie als „vergleichbar“ und daher als „derselbe Beruf“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 bezeichnet werden können. In diesen Fällen können die Lücken, die die Ausbildung des Antragstellers gegenüber derjenigen aufweist, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird, durch Anwendung der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wirksam geschlossen werden, wodurch eine vollständige Integration des Betroffenen in das Berufswesen des Aufnahmemitgliedstaats sichergestellt wird (vgl. Urteil Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, Randnr. 34). In derartigen Fällen wird Art. 49 AEUV daher nicht verletzt, wenn der Aufnahmemitgliedstaat keinen partiellen Zugang zu einem Beruf gewährt.

32      Bei der zweiten Variante dagegen handelt es sich um die Fälle, die von der Richtlinie 2005/36 insofern nicht erfasst werden, als die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich sind, dass der Antragsteller in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolvieren müsste, um die Tätigkeiten, für die er qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat ausüben zu können. Dies ist jedoch ein Faktor, der objektiv gesehen geeignet ist, den Betroffenen zu veranlassen, diese Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat nicht auszuüben (vgl. Urteil Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, Randnr. 35). In derartigen Fällen kann Art. 49 AEUV verletzt sein.

33      Insoweit hat der Gerichtshof zum einen darauf hingewiesen, dass es Sache der Behörden und insbesondere der zuständigen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats ist, zu ermitteln, wie sehr sich im konkreten Fall die Ausbildung, die der Betroffene erhalten hat, inhaltlich von derjenigen unterscheidet, die in diesem Staat verlangt wird (vgl. Urteil Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, Randnr. 36).

34      Zum anderen hat er auch festgestellt, dass eines der entscheidenden, in erster Linie von den nationalen Behörden zu prüfenden Kriterien die Frage ist, ob die berufliche Tätigkeit, die der Betroffene im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, objektiv von der Gesamtheit der Tätigkeiten getrennt werden kann, die der entsprechende Beruf in diesem Staat umfasst, wobei die Möglichkeit, diese Tätigkeit selbständig oder autonom in dem Mitgliedstaat ausüben zu können, in dem die betreffende berufliche Qualifikation erlangt wurde, hierfür ein Indiz ist. Wenn dies der Fall ist, so wiegt die abschreckende Wirkung eines Ausschlusses jeder Möglichkeit einer partiellen Anerkennung der betreffenden beruflichen Qualifikation schwerer als die Befürchtung, dass die Rechte der Dienstleistungsempfänger verletzt werden könnten (vgl. Urteil Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, Randnrn. 37 und 38).

35      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die den partiellen Zugang zu dem im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf des Physiotherapeuten für einen Staatsangehörigen dieses Staates ausschließen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Befähigungsnachweis wie den des Masseurs und medizinischen Bademeisters erworben hat, mit dem er in dem zweiten Mitgliedstaat bestimmte zum Beruf des Physiotherapeuten gehörende Tätigkeiten auszuüben berechtigt ist, wenn die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich sind, dass er in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolvieren müsste, um Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten zu erhalten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

 Kosten

36      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die den partiellen Zugang zu dem im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf des Physiotherapeuten für einen Staatsangehörigen dieses Staates ausschließen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Befähigungsnachweis wie den des Masseurs und medizinischen Bademeisters erworben hat, mit dem er in dem zweiten Mitgliedstaat bestimmte zum Beruf des Physiotherapeuten gehörende Tätigkeiten auszuüben berechtigt ist, wenn die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich sind, dass er in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolvieren müsste, um Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten zu erhalten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.