Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland) – Eleftherios Themistoklis Nasiopoulos/Ypourgos Ygeias kai Pronoias

(Rechtssache C-575/11)1

(Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen – Richtlinie 2005/36/EG – Beruf des Physiotherapeuten – Partielle und begrenzte Anerkennung der Berufsqualifikationen – Art. 49 AEUV)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Eleftherios-Themistoklis Nasiopoulos

Beklagter: Ypourgos Ygeias kai Pronoias

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Symvoulio tis Epikrateias – Auslegung von Art. 49 AEUV und der Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16), und 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) – Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis für den Zugang zu dem im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf des Physiotherapeuten an einen seiner Staatsangehörigen, der nicht über ein Diplom in diesem Sinne gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/51/EWG, jedoch über Qualifikationen für die Ausübung eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten ähnlichen Berufs verfügt – Möglichkeit eines teilweisen Zugangs, der auf bestimmte von dem Beruf erfasste Tätigkeiten beschränkt ist

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die den partiellen Zugang zu dem im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf des Physiotherapeuten für einen Staatsangehörigen dieses Staates ausschließen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Befähigungsnachweis wie den des Masseurs und medizinischen Bademeisters erworben hat, mit dem er in dem zweiten Mitgliedstaat bestimmte zum Beruf des Physiotherapeuten gehörende Tätigkeiten auszuüben berechtigt ist, wenn die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich sind, dass er in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolvieren müsste, um Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten zu erhalten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

____________

1 ABl. C 25 vom 28.1.2012.