Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Österreich) – Marjan Noorzia/Bundesministerin für Inneres
(Rechtssache C-338/13)1
(Vorabentscheidungsersuchen – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 4 Abs. 5 – Nationale Regelung, wonach der Zusammenführende und der Ehegatte bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung das 21. Lebensjahr vollendet haben müssen – Unionsrechtskonforme Auslegung)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Marjan Noorzia
Beklagte: Bundesministerin für Inneres
Tenor
Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet haben müssen, um als nachzugsberechtigte Familienangehörige gelten zu können.
____________1 ABl. C 233 vom 10.8.2013.