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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle - Belgien) – Mohamed M’Bodj/Belgischer Staat

(Rechtssache C-542/13)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 19 Abs. 2 – Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz – Art. 15 Buchst. b – Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland – Art. 3 – Günstigere Normen – An einer schweren Krankheit leidender Antragsteller – Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland – Art. 28 – Sozialer Schutz – Art. 29 – Medizinische Versorgung)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mohamed M’Bodj

Beklagter: Belgischer Staat

Tenor

Die Art. 28 und 29 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e sowie den Art. 3, 15 und 18 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Sozialhilfeleistungen und die medizinische Versorgung, die diese Artikel vorsehen, einem Drittstaatsangehörigen zu gewähren, dem der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat gemäß einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlaubt wurde, in der vorgesehen ist, dass der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat einem Ausländer erlaubt wird, der an einer Krankheit leidet, die eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich zuvor aufgehalten hat, keine angemessene Behandlung vorhanden ist, ohne dass diesem Ausländer die Versorgung in diesem Land absichtlich verweigert würde.

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1 ABl. C 367 vom 14.12.2013.