Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
20. Juni 2017(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-253/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2017, in dem Verfahren
Ramazan Dündar,
Carolin Wenzel,
Antonia Genovese,
Jan-Maximilian Mügge
gegen
Air Berlin plc & Co.Luftverkehrs KG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 6. Juni 2017, der am 13. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑253/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 20. Juni 2017
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |