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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 31. Juli 2017 – Valériane SNC/Ministre de l’Action et des Comptes Publiques

(Rechtssache C-460/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Valériane SNC

Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes Publiques

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen von Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vom 17. Mai 19771 , dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Art. 168 der Richtlinie vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem2 übernommen wurden, dahin auszulegen, dass dann, wenn einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der ausgewiesenen Steuer auf Rechnungen über Gegenstände oder Dienstleistungen, bei denen die Steuerverwaltung feststellt, dass sie nicht tatsächlich an ihn erbracht wurden, von der von ihm für seine eigenen Umsätze geschuldeten Steuer versagt werden soll, in jedem Fall zu prüfen ist, ob nachgewiesen ist, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen war und dass diese Hinterziehung auf Initiative des Rechnungsausstellers, des Rechnungsempfängers oder eines Dritten erfolgte?

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1     Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).

2     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).