Language of document : ECLI:EU:T:2017:81

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

16. Februar 2017(1)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Limbic® Sales – Kein beschreibender Charakter – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑517/15

Gruppe Nymphenburg Consult AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2015 (Sache R 1972/2014‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens Limbic® Sales als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis und der Richter D. Spielmann (Berichterstatter) und P. G. Xuereb,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 15. November 2013 meldete die Klägerin, die Gruppe Nymphenburg Consult AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Limbic® Sales.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit seiner Entscheidung vom 30. Mai 2014 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (fehlende Unterscheidungskraft) und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (beschreibender Charakter) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung teilweise, namentlich für folgende Waren und Dienstleistungen, zurück:

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren auf den Gebieten der Unternehmensberatung und Personalmanagementberatung sowie Markenhandbücher“;

–        Klasse 35: „Werbung; Unternehmens- und Personalmanagementberatung, insbesondere in den Bereichen Markenentwicklung, Markenpositionierung, Unternehmenskulturentwicklung, Leitbildentwicklung, Mitarbeiterauswahl, Mitarbeitermotivation, Werbung und Marketing, Warenpräsentation und Marktforschung“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vorträge, Ausbildung und Schulung zu den Themen Markenentwicklung, Markenpositionierung, Unternehmenskulturentwicklung, Leitbildentwicklung, Mitarbeiterauswahl, Mitarbeitermotivation, Werbung und Marketing, Warenpräsentation und Marktforschung; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren in den Bereichen Unternehmensberatung und Personalmanagementberatung sowie von Markenhandbüchern“.

5        Am 29. Juli 2014 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 23. Juni 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass das Zeichen Limbic® Sales für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht zwei Aufhebungsgründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen die Art. 63, 75 und 76 dieser Verordnung rügt.

10      Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes bestreitet die Klägerin, dass die in Rede stehende Marke, Limbic® Sales, in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Unter Zugrundelegung der relevanten Verkehrskreise hätte bereits eine Schutzfähigkeit der einzelnen Bestandteile der zusammengesetzten Kennzeichnung und erst recht der Gesamtkennzeichnung angenommen werden müssen. Bei dem Ausdruck „limbic system“ (und nicht dem Begriff „limbic“) handele es sich um einen medizinischen Begriff aus dem Bereich der Neurologie, der namentlich eine Region im Gehirn bezeichne, die die hormonale Steuerung und das vegetative Nervensystem beeinflusse. Es handele sich um einen Spezialbegriff, dessen Inhalt sich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht erschließe, da diese keine medizinischen Berufe umfassten.

11      Selbst wenn ein verschwindend kleiner Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Marke verstünde, bedürften sowohl der Begriff „limbic“ als auch das Gesamtzeichen eines erheblichen Interpretationsaufwands der maßgeblichen Verkehrskreise, um in einem bestimmten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verstanden zu werden. Der Begriff „limbic“, der als solcher keine Bedeutung habe, sei allenfalls nur diesem sehr kleinen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit dem „limbischen System“ bekannt; in der angemeldeten Marke beziehe sich dieser Begriff jedoch auf den Begriff „sales“ (auf Deutsch: Verkauf). Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbaren Sinngehalt der Gesamtkennzeichnung erkennen. Die Kombination des Bestandteils „limbic“, des Symbols „®“ und des Bestandteils „sales“ sei neu, ungewöhnlich und mehrdeutig und müsse interpretiert werden.

12      Selbst wenn man der angemeldeten Marke die von der Beschwerdekammer zugewiesene Bedeutung zuerkenne, sei die Marke ohne jeglichen unmittelbaren Aussagegehalt hinsichtlich der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41. Sie bezögen sich nicht unmittelbar bzw. für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar auf Verkaufsaktivitäten, die einen Bezug zum limbischen System aufwiesen.

13      Das EUIPO bestreitet, dass die Beschwerdekammer eine falsche Bedeutung der angemeldeten Marke zugrunde gelegt habe. Der Begriff „limbic“ habe, wie die verschiedenen Wörterbuchdefinitionen, u. a. die des Oxford English Dictionary,bestätigten, durch seine direkte Bezugnahme auf das „limbische System“, das eine Region im Gehirn bezeichne, die die hormonale Steuerung und das vegetative Nervensystem beeinflusse, per se eine Bedeutung. Außerdem habe die Klägerin die Bedeutungen der beiden anderen Bestandteile der angemeldeten Marke nicht in Abrede gestellt. Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise führe die Bedeutung der verschiedenen in der Marke Limbic® Sales kombinierten Bestandteile unmittelbar zu der Gesamtbedeutung von Verkaufsaktivitäten, die einen Bezug zum limbischen System aufwiesen. Somit beschreibe die angemeldete Marke Waren und Dienstleistungen, die Informationen zu vom limbischen System gesteuerten Emotionen von Kunden und deren Konsumverhalten vermittelten und eine Ausrichtung entsprechender Verkaufsaktivitäten ermöglichten.

14      Die Beschwerdekammer habe den direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und allen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen anschaulich beschrieben. Sie habe den ausschließlich beschreibenden Gehalt der angemeldeten Marke in Bezug auf alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ausführlich dargelegt.

15      Die Neuheit der Kombination der die angemeldete Marke bildenden Begriffe sei nicht entscheidend. Es bedürfe keines Nachweises einer beschreibenden Verwendung im Verkehr. Die Tatsache, dass eine beschreibende Verwendung möglich sei, reiche aus. Maßgeblich sei allein das begriffliche Verständnis des Gesamtbegriffs für den Durchschnittsverbraucher, selbst wenn der Begriff im Anmeldezeitpunkt eine Wortneuschöpfung gewesen sei und der Verbraucher ihm erstmalig begegnet sei.

16      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt ferner, dass Abs. 1 auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

17      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

18      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

19      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die für die Anmeldung beanspruchte Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 15; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).

21      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die betreffenden Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17). Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12 und 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Der im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachte erste Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

24      In Bezug auf die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise ist zunächst festzustellen, dass sich, wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Waren in Klasse 16 sowohl an das allgemeine Publikum als auch an ein spezialisiertes Publikum, etwa im Bereich der Druckerzeugnisse auf dem Gebiet der Unternehmensberatung und Personalmanagementberatung, und die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41 überwiegend an ein spezialisiertes Publikum, etwa im Bereich Werbung, Unternehmens- und Personalmanagement, Erziehung und Ausbildung sowie Publikationen, richten.

25      Diese Feststellungen, die von den Parteien nicht bestritten werden, sind zu bestätigen.

26      Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin, ohne dass das EUIPO dem widersprochen hätte, ausgeführt hat, dass das spezialisierte Publikum medizinische Berufe nicht einschließe.

27      Schließlich hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Verbrauchern bestünden, die Englisch sprächen oder zumindest über hinreichende Kenntnisse des Englischen verfügten, da die angemeldete Marke aus englischen Begriffen zusammengesetzt sei.

28      Auch dieser von den Parteien im Übrigen nicht beanstandeten Feststellung ist zuzustimmen.

29      Es ist zu prüfen, ob für die maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen Limbic® Sales und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen besteht.

30      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die angemeldete Marke aus drei Bestandteilen zusammengesetzt sei, dem Begriff „limbic“, der sich auf das limbische System beziehe, das die Region im Gehirn beschreibe, die die hormonale Steuerung und das vegetative Nervensystem beeinflusse, und von dem gefühlsmäßige Reaktionen auf Umweltreize wie z. B. Instinkte und Emotionen sowie Anreize ausgingen, dem Zeichen „®“ für eine eingetragene Marke und dem Begriff „sales“, dem englischen Begriff für „Verkauf“ (Rn. 15 bis 18 der angefochtenen Entscheidung).

31      Die Feststellung des Prüfers, dass der Ausdruck „Limbic Sales“ vom relevanten Publikum so verstanden werde, dass es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche handele, die im Zusammenhang mit Verkaufsaktivitäten stünden, die einen Bezug zum limbischen System aufwiesen, sei nicht zu beanstanden.

32      Außerdem hat die Beschwerdekammer, nachdem sie u. a. festgestellt hat, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35 und 41 Informationen über die Steuerung des Käufer- und Verbraucherverhaltens, das über das limbische System gesteuert werde, vermittelten und eine Verbesserung der von den Unternehmen verfolgten Werbe- und Verkaufsstrategien ermöglichten, die Auffassung vertreten, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere der spezialisierten Verkehrskreise im Bereich der Unternehmensverwaltung und des Personalmanagements, ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und diesen Waren und Dienstleistungen bestehe (Rn. 21 bis 24 der angefochtenen Entscheidung).

33      Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke beschreibend sei.

34      Die Beschwerdekammer hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weitere Überlegung einen konkreten und direkten Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und dem Zeichen Limbic® Sales herstellen.

35      Zwar können das Symbol „®“ und der Begriff „sales“ von den betreffenden Verkehrskreisen verstanden werden, da „®“ das Zeichen für eine eingetragene Marke und „sales“ einen geläufigen englischen Begriff darstellt, der u. a. Verkauf bedeutet. Die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung dieser beiden Bestandteile im Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise wird von der Klägerin nicht bestritten und ist aus den Gründen zu bestätigen, die auch in der angefochtenen Entscheidung angeführt sind.

36      Es genügt jedoch nicht, dass einer oder mehrere der Bestandteile, aus denen sich ein Zeichen zusammensetzt, beschreibend sind; der beschreibende Charakter muss für das Zeichen in seiner Gesamtheit, im vorliegenden Fall einschließlich des dritten Begriffs, nämlich des Wortes „limbic“, festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2016, provima Warenhandels/HABM – Renfro [HOT SOX], T‑543/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:102, Rn. 29).

37      Wie das EUIPO – ebenso wie der Prüfer und die Beschwerdekammer –festgestellt hat, bezieht sich der Begriff „limbic“, wie u. a. durch das Oxford English Dictionary bestätigt wird, auf das „limbische System“ (auf Englisch: limbic system), das eine Region im Gehirn bezeichnet, die die hormonale Steuerung und das vegetative Nervensystem beeinflusst. Die Klägerin hat sich im Verfahren dieser Definition angeschlossen.

38      Es ist jedoch erstens zu bedenken, dass, wie die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat, die Kombination der drei Begriffe, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, ungewöhnlich ist, was die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen betrifft.

39      Es geht nämlich aus den verschiedenen vom Prüfer und von der Beschwerdekammer angeführten Wörterbuchdefinitionen hervor, dass der Begriff „limbic“ im Englischen normalerweise als Teil der bekannten Ausdrücke „limbic system“ oder „limbic lobe“ verwendet wird, die eine bestimmte Region im Gehirn beschreiben.

40      Was die angemeldete Marke betrifft, wurde jedoch zum einen der Begriff „limbic“ aus dem Ausdruck, der ihm normalerweise seinen Sinn verleiht, entfernt. Somit wurde dem Begriff „limbic“ sein klarer und unmittelbarer Sinn genommen.

41      Zum anderen findet er sich in der angemeldeten Marke in Kombination mit dem Symbol „®“ und dem Begriff „sales“, d. h. in einer Kombination, die in der Struktur des Englischen nicht geläufig oder gewöhnlich ist.

42      Wegen des ungewöhnlichen Charakters der Kombination im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen erweckt die Formulierung der zur Eintragung angemeldeten Marke somit einen Eindruck, der von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenführung ihrer Bestandteile entsteht, was geeignet ist, der angemeldeten Marke einen Charakter zu verleihen, der für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne die oben in Rn. 21 angeführte Rechtsprechung).

43      Zweitens ist festzustellen, wie die Klägerin ebenfalls zu Recht geltend macht, dass der Begriff „limbic“, der auf das limbische System verweist, einen medizinischen Begriff aus der Neurologie und damit einen hochspezialisierten Begriff darstellt.

44      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer lediglich festgestellt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Verweis auf Waren und Dienstleistungen verstünden, die im Zusammenhang mit Verkaufsaktivitäten stünden, die einen Bezug zum limbischen System aufwiesen.

45      Es ist jedoch nicht entsprechend der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung erwiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die medizinische Berufe nicht umfassen, den Begriff „limbic“ unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Verweis auf eine Region im Gehirn oder gar die Region im Gehirn verstehen, die die hormonale Steuerung und das vegetative Nervensystem beeinflusst. Es ist auch nicht erwiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ohne weitere Überlegung die Kombination der drei Bestandteile, aus denen die angemeldete Marke besteht, so verstehen, dass sie die Bedeutung von Waren und Dienstleistungen vermittelt, die im Zusammenhang mit Verkaufsaktivitäten stehen, die einen Bezug zu dem Teil des Gehirns aufweisen, der die hormonale Steuerung und das vegetative Nervensystem beeinflusst, und somit als eine beschreibende Angabe der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale.

46      Schließlich genügt die Tatsache, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen (der Klassen 35 und 41), wie die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, Informationen über die Steuerung des Verhaltens von Käufern und Kunden, das vom limbischen System gesteuert werde, vermitteln könnten und eine Verbesserung der von den Unternehmen verfolgten Werbe- und Verkaufsstrategien ermöglichten, nicht, um die angemeldete Marke als für diese Dienstleistungen beschreibend anzusehen.

47      Abgesehen davon, dass die angemeldete Marke einen Begriff gebraucht, der in einer ungewöhnlichen Kombination verwendet wird und dem sein klarer und unmittelbarer Sinn genommen wurde, ist nämlich nicht erwiesen, dass eine durchschnittliche Fachperson, insbesondere im Bereich Unternehmens- und Personalmanagement, Ausbildung und Schulung sowie Publikationen, wenn sie auf einen medizinischen Spezialbegriff stößt, nicht zumindest einen Auslegungsprozess einleiten muss, der eine Überlegungsfrist impliziert, um den Sinn der vorgeschlagenen Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen zu verstehen. Ein solcher Auslegungsprozess ist jedoch mit der Anerkennung des beschreibenden Charakters, dessen Bedeutung unmittelbar und ohne weitere Überlegung zu erkennen sein muss, unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2011, Psytech International/HABM – Institute for Personality & Ability Testing [16PF], T‑507/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:253, Rn. 40).

48      Ferner ist aus denselben Gründen (siehe oben, Rn. 47) festzustellen, dass, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die in Rede stehenden Waren (der Klasse 16) Informationen über die Art und Weise der Steuerung des Kaufverhaltens enthalten und einen Einfluss auf die Emotionen der Kunden ausüben können, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung vertreten, eine solche Feststellung nicht ausreicht, um die angemeldete Marke als für diese Waren beschreibend anzusehen.

49      Zur Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke, was das Verständnis dieser Marke durch die breite Öffentlichkeit anbelangt, genügt außerdem der Hinweis, dass diese im Licht der vorstehenden Erwägungen noch stärker einen Auslegungsprozess impliziert, was mit dem beschreibenden Charakter einer Marke unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2011, 16PF, T‑507/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:253, Rn. 43).

50      Hinsichtlich der vom EUIPO angeführten Rechtsprechung, wonach ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32), genügt im Licht der vorstehenden Erwägungen der Hinweis, dass die angemeldete Marke keine hinreichend klare und unmittelbare Bedeutung vermittelt, um von den maßgeblichen Verkehrskreisen als für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend angesehen werden zu können.

51      Daraus ist zu schließen, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach der Ausdruck „Limbic Sales“ vom relevanten Publikum so verstanden werde, dass es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche handele, die im Zusammenhang mit Verkaufsaktivitäten stünden, die einen Bezug zum limbischen System aufwiesen, fehlgeht.



52      Die Beschwerdekammer hat ferner einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass dieses Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 aufweise.

53      Der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, greift daher durch.

54      Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass der zweite von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund und ferner die Zulässigkeit der von ihr vor dem Gericht im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgelegten Schriftstücke zu prüfen sind.

55      Wie das EUIPO selbst in seinen Schriftsätzen einräumt, hat die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, sondern nur auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung gestützt. Somit wurde die Frage der fehlenden Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke von der Beschwerdekammer nicht geprüft. Folglich ist es nicht Sache des Gerichts, erstmalig im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung darüber zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72 und 73).

56      Soweit dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen sein sollte, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke verneint hat, ist festzustellen, dass, wie die Klägerin geltend macht, diese Schlussfolgerung in keiner Weise begründet ist. Die Beschwerdekammer hat die fehlende Unterscheidungskraft nämlich nur behauptet, ohne diese Feststellung zu untermauern (vgl. Rn. 7 der angefochtenen Entscheidung).

57      Sollte davon auszugehen sein, dass in der angefochtenen Entscheidung die fehlende Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke festgestellt wird, wäre sie daher in jedem Fall wegen eines Begründungsmangels, der gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstößt, aufzuheben.

 Kosten

58      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

59      Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.



Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. Juni 2015 (Sache R 1972/2014-1) wird aufgehoben.

2.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Gruppe Nymphenburg Consult AG.


Berardis

Spielmann

Xuereb

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Februar 2017.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon


1 Verfahrenssprache: Deutsch.