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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 28. Juli 2017 – Brian Holohan, Richard Guilfoyle, Noric Guilfoyle und Liam Donegan/An Bord Pleanála

(Rechtssache C-461/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Brian Holohan, Richard Guilfoyle, Noric Guilfoyle und Liam Donegan

Beklagter: An Bord Pleanála

Vorlagefrage

Hat die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen1 (Habitatrichtlinie) in geänderter Fassung zur Folge, dass ein Natura impact statement (Feststellung der Umweltauswirkungen) in vollem Umfang die Lebensräume und Arten nennen muss, für die das Gebiet in eine Liste aufgenommen wurde?

Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass die möglichen Auswirkungen auf alle Arten (und nicht nur auf geschützte Arten), die zu einem geschützten Lebensraum beitragen und Teil dessen sind, in einem Natura Impact Statement genannt und erörtert werden müssen?

Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass ein Natura impact statement ausdrücklich auf die Auswirkungen des geplanten Projekts auf geschützte Arten und Lebensräume sowohl in dem „besonderen Schutzgebiet“ als auch auf außerhalb dessen Grenzen befindliche Arten und Lebensräume eingehen muss?

Hat die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten2 in geänderter Fassung zur Folge, dass eine Umweltverträglichkeitsfeststellung ausdrücklich die Frage behandeln muss, ob das geplante Projekt wesentliche Auswirkungen auf die in der Feststellung genannten Arten haben wird?

Ist eine vom Projektträger bei der Umwelterträglichkeitsprüfung in Betracht gezogene und erörterte und/oder von einigen der beteiligten Interessengruppen befürwortete und/oder von der zuständigen Behörde in Betracht gezogene Alternative selbst dann als eine „der wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung anzusehen, wenn der Projektträger sie in einem frühen Stadium verworfen hat?

Hat die Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung zur Folge, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichende Angaben zu den Umweltauswirkungen einer jeden Alternative enthalten muss, um damit einen Vergleich der Wünschbarkeit der verschiedenen Alternativen unter Umweltgesichtspunkten zu ermöglichen, und/oder, dass in der Umweltverträglichkeitsfeststellung ausdrücklich dargestellt werden muss, in welcher Weise die Umweltauswirkungen der Alternativen berücksichtigt wurden?

Findet das Erfordernis gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung, wonach bei der Auswahl durch den Projektträger Gründe „im Hinblick auf die Umweltauswirkungen“ herangezogen werden müssen, nur auf die ausgewählte Variante oder auch auf die geprüften wichtigsten anderweitigen Lösungsmöglichkeiten Anwendung, so dass auch bei der Prüfung dieser Alternativen ihre Umweltauswirkungen zu erörtern sind?

Steht es in Einklang mit der Erreichung der Ziele der Habitatrichtlinie, dass Einzelheiten der Bauphase (wie z. B. die Lage des Baukomplexes und die Trassenführungen) einer Entscheidung nach Genehmigungserteilung vorbehalten werden können, und, wenn ja, steht es der zuständigen Behörde frei, zu erlauben, dass diese Punkte durch einseitige Entscheidung des Projektträgers im Kontext einer erteilten Projektgenehmigung festgelegt werden und der zuständigen Behörden mitzuteilen und nicht von ihr zu genehmigen sind?

Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass eine zuständige Behörde verpflichtet ist, hinreichend detailliert und klar darzulegen, inwieweit das ihr vorgelegte wissenschaftliche Gutachten dafür spricht, vor Erteilung der Genehmigung des Projekts weitere Informationen einzuholen, um jeden Zweifel hinsichtlich der Bedeutung und Wirkung eines solchen Gutachtens zu zerstreuen?

Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, Gründe oder detaillierte Gründe für die Zurückweisung einer Feststellung ihres Prüfers anzugeben, dass weitere Informationen oder eine wissenschaftliche Studie erforderlich seien, bevor das Projekt genehmigt werden könne?

Hat die Habitatrichtlinie zur Folge, dass eine zuständige Behörde bei der Durchführung einer angemessenen Prüfung jeden Bestandteil ihrer Entscheidung detailliert und ausdrücklich begründen muss?

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1     ABl. 1992, L 206, S. 7.

2     ABl. 2011, L 26, S. 1.