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Klage, eingereicht am 10. Juli 2017 – Europäische Kommission/Republik Kroatien

(Rechtssache C-415/17)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, M. Mataija und G. von Rintelen)

Beklagte: Republik Kroatien

Anträge

festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüsse (ABl. 2014, L 158, S. 196) verstoßen hat, dass sie zum 17. Juni 2016 nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat;

die Republik Kroatien zu verurteilen, ab dem Tag der Verkündung des Urteils, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU festgestellt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 9 275,20 Euro pro Tag zu zahlen;

der Republik Kroatien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Kroatien sei ihrer Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU nicht innerhalb der dafür in Art. 2 dieser Richtlinie gesetzten Frist nachgekommen.

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