Language of document : ECLI:EU:C:2017:307

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

6. April 2017(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑112/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2017, in dem Verfahren

Angela Irmgard Diedrich u. a.

gegen

Société Air France SA

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 29. März 2017, der am 5. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg dem Gerichtshof mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs nicht mehr erforderlich sei, da der Rechtsstreit gütlich beigelegt worden sei.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C112/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 6. April 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.