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Rechtsmittel, eingelegt am 17. März 2017 von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache T-577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union

(Rechtssache C-138/17 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und Á. M. Almendros Manzano)

Andere Verfahrensbeteiligte: Gascogne Sack Deutschland GmbH, Gascogne, Europäische Kommission

Anträge

Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufheben;

den in der ersten Instanz gestellten Antrag von Gascogne Sack Deutschland und von Gascogne als unbegründet abweisen, der darauf gerichtet ist, einen Betrag von 187 571 Euro für behauptete erlittene Verluste aufgrund zusätzlicher Zahlungen im Zusammenhang mit der Bankbürgschaft nach Ablauf einer angemessenen Frist zu erhalten;

Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die Kosten auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs des Kausalzusammenhangs, da das Gericht entschieden habe, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Urteilsfrist den maßgebliche Grund für den behaupteten materiellen Schaden, der in der Zahlung der Bankbürgschaftskosten bestehe, darstelle, obwohl nach ständiger Rechtsprechung die eigene Entscheidung eines Unternehmens, die Geldbuße während des Verfahrens vor dem Unionsrichter nicht zu zahlen, den maßgeblichen Grund für die Zahlung dieser Kosten darstelle.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des Schadensbegriffs, da das Gericht es abgelehnt habe, auf den behaupteten materiellen Schaden im Zusammenhang mit den Bankbürgschaftskosten die gleiche Voraussetzung anzuwenden wie die, die es im Hinblick auf den behaupteten materiellen Schaden im Zusammenhang mit den Zinszahlungen auf den Betrag der Geldbuße formuliert habe, nämlich dass die Klägerinnen hätten belegen müssen, dass die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit diesen Zinszahlungen größer als der bei Nichtzahlung der Geldbuße zu erlangende Vorteil sei.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Bestimmung des Zeitraums, in dem der behauptete materielle Schaden angedauert habe, sowie Begründungsmangel, da das Gericht ohne Angabe eines Grundes festgestellt habe, dass der Zeitraum, in dem der behauptete materielle Schaden, der in der Zahlung der Bankbürgschaftskosten bestehe, angedauert habe, sich von dem Zeitraum unterscheiden könne, für den es das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens festgestellt habe, das diesen Schaden verursacht haben soll.

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