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Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 - ENI / Kommission

(Rechtssache T-39/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: ENI SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. G. M. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie damit für die geahndeten Verhaltensweisen verantwortlich gemacht wird;

die gemäß Art. 2 dieser Entscheidung verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen dieselbe Entscheidung, die in der Rechtssache Shell Petroleum u. a./Kommission (T-38/07) angefochten wird.

ENI hält die angefochtene Entscheidung für rechtswidrig, da sie darin nur deshalb verantwortlich gemacht werde, weil sie als Dachgesellschaft das gesamte Kapital der Gesellschaften, denen die geahndeten, angeblich kollusiven Verhaltensweisen zur Last gelegt würden, beherrsche. Insoweit macht sie geltend:

Die Kommission stütze sich im Wesentlichen auf eine an die Eigentumsverhältnisse anknüpfende absolute Annahme der Verantwortlichkeit, die in den Grundsätzen, die in der Gemeinschaftspraxis und -rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 81 EG auf dem Gebiet der Unternehmensgruppen entwickelt worden seien, keine Bestätigung finde und zu ihnen in Widerspruch stehe. Eine solche Betrachtungsweise verstoße zudem gegen die fundamentalen Grundsätze der persönlichen Zurechenbarkeit und Bestrafung sowie der Gesetzmäßigkeit und beruhe auf offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der tatsächlichen Gesichtspunkte, die ENI vorgebracht habe, um die Annahme der Kommission zu widerlegen. Die Kommission habe in diesem Zusammenhang ihre Würdigung unter Verstoß gegen Art. 253 EG-Vertrag nicht gebührend begründet.

Außerdem berücksichtige die angefochtene Entscheidung auch nicht den gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der beschränkten Haftung der Kapitalgesellschafen, der sich gleichermaßen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, in der internationalen Rechtspraxis und im Gemeinschaftsrecht selbst finde; zugleich stehe dieses Vorgehen nicht mit den Kriterien in Einklang, die im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft für den Fall der Unternehmensnachfolge oder des Unternehmensübergangs entwickelt worden seien. Auch hinsichtlich dieser Gesichtspunkte mangele es der angefochtenen Entscheidung gänzlich an einer Begründung.

ENI beantragt sodann die Aufhebung oder zumindest spürbare Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße, weil die Kommission

die Auswirkung der angeblich erwiesenen Zuwiderhandlungen auf den relevanten Markt nicht bewertet habe;

den erschwerenden Umstand der Tatwiederholung ungerechtfertigt angewandt habe, indem sie sich auf Entscheidungen nach Art. 81 EG berufen habe, die allerdings lange zurücklägen und die Klägerin in keiner Weise, auch nicht in ihrer Eigenschaft als Dachgesellschaft, betroffen hätten;

und außerdem, indem sie fälschlicherweise Syndial entgegen den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien aus dem Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung ausgenommen habe, dadurch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, dass sie in diesem Rahmen den Umsatz dieses Unternehmens nicht berücksichtigt habe.

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