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Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 24. Januar 2017 – GT/HS

(Rechtssache C-38/17)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budai Központi Kerületi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GT

Beklagter: HS

Vorlagefrage

1.    Ist es vereinbar

mit der der Europäischen Union übertragenen Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und

mit den Unionsgrundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie

mit den Erwägungsgründen der Richtlinie [93/13/EWG]1 , in denen es heißt: „In den beiden Programmen der Gemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher ... wird die Bedeutung des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet missbräuchlicher Vertragsklauseln hervorgehoben. Dieser Schutz sollte durch Rechtsvorschriften gewährleistet werden, die gemeinschaftsweit harmonisiert sind oder unmittelbar auf dieser Ebene erlassen werden. Gemäß dem unter dem Abschnitt ‚Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher‘ festgelegten Prinzip sind entsprechend diesen Programmen Käufer von Waren oder Dienstleistungen vor Machtmissbrauch des Verkäufers oder des Dienstleistungserbringers, insbesondere vor vom Verkäufer einseitig festgelegten Standardverträgen und vor dem missbräuchlichen Ausschluss von Rechten in Verträgen zu schützen. Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind daher insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. Der Verbraucher muss bei mündlichen und bei schriftlichen Verträgen – bei letzteren unabhängig davon, ob die Klauseln in einem oder in mehreren Dokumenten enthalten sind – den gleichen Schutz genießen. Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren. ... Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Im Zweifelsfall ist die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden.“, und

mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie [93/13/EWG],

wenn eine mitgliedstaatliche Rechtsprechung mit normativer Wirkung, die

a)     dem Vertragspartner des Verbrauchers als Bedingung für die Gültigkeit des Vertrags nicht verbindlich vorschreibt, dem Verbraucher die klar und verständlich formulierten Vertragsbedingungen, die den Hauptgegenstand des Vertrags bilden – einschließlich des Auszahlungsdevisenkurses für den devisenbasierten Kredit – bereits vor Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben, damit der Vertrag nicht nichtig ist, und/oder

b)     dem Vertragspartner des Verbrauchers gestattet, die klar und verständlich formulierten Vertragsbedingungen, die den Hauptgegenstand des Vertrags bilden – einschließlich des Auszahlungsdevisenkurses für den devisenbasierten Kredit – erst dann (z. B. in einem gesonderten Dokument) mitzuteilen, wenn sich der Verbraucher bereits unwiderruflich verpflichtet hat, den Vertrag zu erfüllen, und den Vertrag allein deshalb noch nicht als nichtig ansieht[?]

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S 29).