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Klage, eingereicht am 28. Mai 2014 – Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-263/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, A. Caiola und M. Allik)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2014/198/GASP des Rates vom 10. März 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania1 für nichtig zu erklären;

anzuordnen, dass der Beschlusses 2014/198/GASP des Rates vom 10. März 2014 bis zu seiner Ersetzung fortgilt, und

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass der Beschluss 2014/198/GASP des Rates vom 10. März über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania ungültig sei, da er nicht – wie in Art. 218 Abs. 6 Unterabs. 2 AEUV ausdrücklich vorgesehen – ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffe.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Tansania betreffe auch die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit und daher Bereiche, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelte.

Dieses Abkommen hätte deshalb nach Zustimmung des Europäischen Parlaments gemäß Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV auf der materiell-rechtlichen Grundlage von Art. 37 EUV sowie der Art. 82 und 87 AEUV geschlossen werden müssen.

Aus diesem Grund habe der Rat gegen die Verträge verstoßen, da er für den Abschluss des Abkommens nicht die geeignete Rechtsgrundlage gewählt habe.

Außerdem habe der Rat gegen Art. 218 Abs. 10 AEUV verstoßen, da er das Parlament nicht in allen Phasen der Aushandlung und bei Abschluss des Abkommens umfassend und unverzüglich unterrichtet habe.

Für den Fall, dass der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären sollte, stellt das Europäische Parlament es jedoch in das Ermessen des Gerichtshof, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV anzuordnen, dass der angefochtene Beschluss bis zu seiner Ersetzung fortgilt.

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1 ABl. L 108, S. 1.