Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 10. Mai 2017 – E.

(Rechtssache C-240/17)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: E.

Rechtsmittelgegner: Maahanmuuttovirasto

Vorlagefragen

Hat die Konsultationspflicht der Vertragsstaaten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen eine Rechtswirkung, auf die sich ein Drittstaatsangehöriger berufen kann, wenn ein Vertragsstaat gegen ihn ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt und seine Ausweisung in sein Heimatland mit der Begründung anordnet, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde?

Wenn Art. 25 Abs. 2 des Durchführungsübereinkommen bei der Verhängung eines Einreiseverbots Anwendung findet: Ist die Konsultation vor der Verhängung des Einreiseverbots einzuleiten oder kann sie erst geführt werden, nachdem die Anordnung über die Ausweisung und die Verhängung eines Einreiseverbots ergangen ist?

Falls die Konsultation erst geführt werden kann, nachdem die Anordnung über die Ausweisung und die Verhängung eines Einreiseverbots ergangen ist: Steht es der Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen in sein Heimatland und dem Wirksamwerden eines Einreiseverbots für den gesamten Schengen-Raum entgegen, dass die Konsultation zwischen den Vertragsstaaten noch läuft und der andere Vertragsstaat nicht mitgeteilt hat, ob er den Aufenthaltstitel des Drittstaatsangehörigen einzuziehen beabsichtigt?

Wie hat ein Vertragsstaat vorzugehen, wenn sich der Vertragsstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, trotz wiederholter Bitten nicht zu einer etwaigen Einziehung des Aufenthaltstitels geäußert hat?

____________