Language of document :

Klage, eingereicht am 10. März 2017 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-127/17)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und W. Mölls)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 7 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr1 in Verbindung mit den Nrn. 3.1 und 3.4 des Anhangs I dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie von Transportunternehmen den Besitz spezieller Erlaubnisse für die Benutzung einiger öffentlichen Straßen verlangt;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission wirft der Republik Polen vor, dass der Verkehr von Fahrzeugen mit der nach den Nrn. 3.1 und 3.4 des Anhangs I der Richtlinie 96/53/EG höchstzulässigen Achslast von 10 t (Achse ohne Antrieb) bzw. 11,5 t (Antriebsachse) auf beinahe 97 % der im Gebiet Polens gelegenen öffentlichen Straßen eingeschränkt sei, was gegen Art. 3 dieser Richtlinie verstoße. Diese Beschränkung ergebe sich aus der Kombination von zwei Faktoren, nämlich:

1. dem Umstand, dass nur Straßen, die Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) seien, sowie einige andere Nationalstraßen für den Verkehr von Fahrzeugen mit der höchstzulässigen Achslast von 11,5 t freigegeben seien (Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über öffentliche Straßen [Ustawa o drogach publicznych]), sowie

2. dem Erfordernis des Besitzes einer speziellen Erlaubnis für die Fortbewegung auf anderen Straßen (Art. 64 ff. des Straßenverkehrsgesetzes [Ustawa Prawo o ruchu drogowym]).

Die Kommission wirft der Republik Polen ferner vor, Art. 7 der Richtlinie 96/53/EG falsch ausgelegt zu haben. Die Republik Polen meine, dessen Bestimmungen ermöglichten es einem Mitgliedstaat, durch die Beschränkung des Verkehrs von Fahrzeugen mit einer Antriebsachslast von 11,5 t eine Ausnahme von dem in Art. 3 dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz zu machen. Zwar treffe es zu, dass in Art. 7 Abs. 2 konkrete Beispiele dafür angeführt seien, wann der Verkehr rechtmäßig beschränkt werden dürfe (Städte, kleine Dörfer oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Gebiete); doch gehe es dabei um Beschränkungen, die lediglich für einige Straßen oder Ingenieurbauten auf bestimmten Straßenabschnitten gölten. Nach Ansicht der Kommission kann sich ein Mitgliedstaat vernünftigerweise nicht auf die Möglichkeit zur Einführung von Ausnahmen berufen, um mit den entsprechenden Ausnahmen beinahe 97 % seines Straßennetzes zu umfassen.

Außerdem müsse nach Art. 64 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes2 für Fahrzeuge, damit sie auf Straßen, die nicht Teil des TEN-V seien, und somit auf beinahe 97 % der öffentlichen Straßen verkehren dürften, eine spezielle Erlaubnis bei den zuständigen Behörden beantragt und erlangt werden, was folgende Erschwernisse mit sich bringe:

komplexe Verwaltungsformalitäten, die Kontaktaufnahmen mit verschiedenen Verwaltungsbehörden erforderten,

der geografische Geltungsbereich der Erlaubnis sei beschränkt, was die Transportunternehmen dazu zwinge, im Allgemeinen für jede Route mehrere Erlaubnisse zu beantragen;

die Zeit und die Kosten, die für die Erlangung der Erlaubnis aufgewandt werden müssten.

Schließlich dürften nach Art. 64 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes Erlaubnisse der Kategorie IV zur Benutzung von Nationalstraßen durch Fahrzeuge mit einer (Antriebs-)Achslast von 11,5 t nicht für die Beförderung teilbarer Ladungen genutzt werden.

Die Richtlinie 96/53/EG erlaube keine derartige Behinderung oder Erschwerung der Verkehrsfreiheit für Fahrzeuge. Ein Unternehmen, das nicht damit einverstanden sei, sich diesen Voraussetzungen zu unterwerfen, werde einem Straßenverkehrsverbot unterliegen. Eine solche Regelung verstoße gegen Art. 3 der Richtlinie 96/53/EG, der durch die in ihm aufgestellten Anforderungen verhindere, dass die Mitgliedstaaten in ihren Gebieten den Einsatz von Fahrzeugen, die mit den in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten hinsichtlich des Gewichts übereinstimmten, im grenzüberschreitenden Verkehr „verweigern oder verbieten“.

____________

1 ABl. 1996, L 235, S. 59.

2 Bekanntmachung des Präsidenten des Sejm der Republik Polen vom 30. August 2012 über die Verkündung der konsolidierten Fassung des Straßenverkehrsgesetzes (Obwieszczenie Marszałka Sejmu Rzeczypospolitej Polskiej z dnia 30 sierpnia 2012 r. w sprawie ogłoszenia jednolitego tekstu ustawy – Prawo o ruchu drogowym) (Dz. U. 2012, Pos. 1137).