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Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2017 von Koninklijke Philips NV, Philips France gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-762/14, Koninklijke Philips NV, Philips France/Kommission

(Rechtssache C-98/17 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Koninklijke Philips NV, Philips France (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.K. de Pree, T.M. Snoep und A.M. ter Haar)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Koninklijke Philips NV und Philips France betrifft; und/oder

die gegen die Koninklijke Philips NV und Philips France verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen; und

der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer hauptsächlich folgende Gründe und Argumente geltend:

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Prüfung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ein falsches rechtliches Kriterium angewandt habe.

Bei der Prüfung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung habe das Gericht rechtsfehlhaft seine Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung überschritten.

Bei der Prüfung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung habe das Gericht rechtsfehlerhaft gegen die Begründungspflicht verstoßen.

Die Annahme des Gerichts, der gemeinsame Zweck lasse sich auf andere Beweise stützen, beruhe auf einer eindeutigen und offensichtlich falschen Würdigung der vorliegenden Beweismittel in den Akten, die zu einer Verfälschung von Beweisen geführt habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das falsche rechtliche Kriterium angewandt und Beweise verfälscht habe, als es annahm, dass Philips an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beteiligt gewesen sei und deshalb dafür haftbar gemacht werden könne.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit falsch angewandt und es versäumt habe, seine Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung auszuüben, als es Philips’ Rüge zurückwies, der angewandte Schwerekoeffizient stehe außer Verhältnis zum Verstoß und zu Philips’ Rolle in diesem Verstoß.

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