Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Conseil dʼÉtat (Belgien), eingereicht am 1. März 2017 – Raoul Thybaut, Johnny De Coster, Frédéric Romain/Région wallonne

(Rechtssache C-160/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil dʼÉtat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Raoul Thybaut, Johnny De Coster, Frédéric Romain

Beklagte: Région wallonne

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme1 dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Plans oder des Programms ein in einer Bestimmung gesetzlicher Art, die von einer regionalen Stelle beschlossen worden ist, vorgesehenes Gebiet fällt,

dessen einziger Zweck die Festlegung der Grenzen einer geografischen Zone ist, in der ein städtebauliches Projekt durchgeführt werden kann, wobei dieses Projekt, das einen bestimmten Zweck verfolgen muss – vorliegend die Umwidmung und Entwicklung städtischer Funktionen, die die Schaffung, Änderung, Erweiterung, Beseitigung oder Überbauung von Straßen und öffentlichen Räumen erfordert –, die Grundlage für die Ausweisung des Gebiets, durch die das Projekt somit grundsätzlich gebilligt wird, bildet, aber noch Gegenstand von Genehmigungen sein muss, die eine Prüfung der Auswirkungen erfordern; und

das in verfahrensrechtlicher Hinsicht bewirkt, dass die Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen und Arbeiten in dem Gebiet einem abweichenden Verfahren unterliegen, wobei die städtebaulichen Vorschriften, die auf die betreffenden Flächen vor Ausweisung des Gebiets anwendbar waren, zwar anwendbar bleiben, in diesem Verfahren jedoch leichter von ihnen abgewichen werden kann;

und bei dem für die Durchführung von Enteignungen im Rahmen eines ihm beigefügten Enteignungsplans eine Gemeinwohlvermutung gilt?

____________

1 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30).