Language of document : ECLI:EU:T:2015:690

Rechtssachen T‑124/13 und T‑191/13

Italienische Republik
und

Königreich Spanien

gegen

Europäische Kommission

„Sprachenregelung – Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten und Assistenten – Wahl der zweiten Sprache unter drei Sprachen – Kommunikationssprache mit den Bewerbern der Auswahlverfahren – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierungsverbot – Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

2.      Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Umfang – Verbot, ultra petita zu entscheiden – Pflicht zur Beachtung des von den Parteien festgelegten Rahmens des Rechtsstreits – Pflicht, allein anhand des Vorbringens der Parteien zu entscheiden – Fehlen

(Art. 263 AEUV)

3.      Europäische Union – Sprachenregelung – Verordnung Nr. 1 – Anwendungsbereich – Verhältnis zwischen den Organen und ihrem Personal – Einbeziehung mangels besonderer Vorschriften

(Verordnung Nr. 1 des Rates)

4.      Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Kommunikationssprachen zwischen dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) und den Bewerbern – Beschränkung – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Anhang III Art. 1 Abs. 2; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2)

5.      Beamte – Auswahlverfahren – Organisation – Zulassungsvoraussetzungen und Modalitäten – Ermessen der Anstellungsbehörde – Grenzen – Beachtung der in der Verordnung Nr. 1 festgelegten Sprachenregelung

(Beamtenstatut, Art. 2; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 2)

6.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Unterscheidung vom offensichtlichen Beurteilungsfehler

(Art. 263 Abs. 2 AEUV und Art. 296 AEUV)

7.      Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Sprachen für die Teilnahme an den Prüfungen – Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Rechtfertigung mit dem Erfordernis, eine begrenzte Zahl interner Kommunikationssprachen zu wählen – Nicht gegeben

(Beamtenstatut, Art. 1d, Art. 28 Buchst. f und Anhang III Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1)

8.      Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Sprachen für die Teilnahme an den Prüfungen – Gleichbehandlung – Gerichtliche Überprüfung – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 1d, Art. 28 Buchst. f und Anhang III Art. 1 Abs. 1 Buchst. f; Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 1)

9.      Beamtenklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Nichtigerklärung von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren – Berechtigtes Vertrauen der ausgewählten Bewerber – Keine Infragestellung der Ergebnisse der Auswahlverfahren

(Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung muss jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen unabhängig von terminologischen Fragen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Insbesondere ist es zwar zulässig, bei der Darlegung der Klagegründe von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abzuweichen, und es kann ausreichen, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen lässt, ohne diese rechtlich einzuordnen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen. Die bloße abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift entspricht nicht den Anforderungen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung; mit der dort verwendeten Formulierung „kurze Darstellung der Klagegründe“ ist gemeint, dass in der Klageschrift erläutert werden muss, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird.

Daraus ergibt sich, dass es – abgesehen von den Gesichtspunkten zwingenden Rechts, die vom Unionsrichter gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen sind – Sache des Klägers ist, in der Klageschrift die Klagegründe darzulegen, die er zur Stützung seiner Klage geltend macht. Dafür reicht die abstrakte Darlegung der Überschrift eines Klagegrundes nicht aus. Es ist auch anzugeben, worin der geltend gemachte Klagegrund besteht; mit anderen Worten muss im Einzelnen dargelegt werden, wie er mit den Klageanträgen zusammenhängt, und es muss erläutert werden, in welcher Weise er für den Fall seiner Begründetheit den Richter veranlassen muss, den Anträgen stattzugeben.

(vgl. Rn. 33, 34)

2.      Im Rahmen des von den Parteien eingegrenzten Rechtsstreits kann der Unionsrichter, auch wenn er nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, nicht verpflichtet sein, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die sie ihr Vorbringen gestützt haben, weil er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste. Insbesondere hat der Unionsrichter in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien über die Auslegung und Anwendung einer unionsrechtlichen Vorschrift streiten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Vorschriften auf den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt anzuwenden. Nach dem Grundsatz iura novit curia fällt die Ermittlung des Sinns einer Rechtsvorschrift nämlich nicht in den Geltungsbereich des Grundsatzes der freien Disposition der Parteien über den Rechtsstreit.

Daraus ergibt sich, dass die Zulässigkeit eines Klagegrundes nicht von der Verwendung einer bestimmten Terminologie abhängt. Es genügt, wenn das Wesen des Klagegrundes mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Text der Klageschrift hervorgeht. Die Zulässigkeit eines Klagegrundes hängt auch nicht davon ab, dass konkrete Regeln oder Rechtsgrundsätze angeführt werden. Es ist nämlich Sache des Unionsrichters, die maßgeblichen Vorschriften zu bestimmen und auf den Sachverhalt, der ihm von den Parteien vorgetragen wird, anzuwenden, auch wenn sich die Parteien nicht auf diese Vorschriften berufen oder sogar andere Vorschriften angeführt haben sollten. Daraus ergibt sich ferner, dass sich das Gericht, wenn der Kläger einen Klagegrund in zulässiger Weise geltend gemacht hat, bei dessen Prüfung nicht auf das Vorbringen dieser Partei beschränken darf, sondern ihn unter Berücksichtigung aller anwendbaren Regeln und Rechtsgrundsätze vollständig würdigen muss, und zwar gerade deshalb, damit es seine Entscheidung nicht auf rechtsfehlerhafte Erwägungen stützt.

(vgl. Rn. 35-37)

3.      Mangels besonderer Vorschriften für die Beamten und sonstigen Bediensteten und mangels entsprechender Bestimmungen in den Geschäftsordnungen der betreffenden Organe lässt kein Rechtsakt den Schluss zu, dass das Verhältnis zwischen diesen Organen und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten völlig vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ausgeschlossen ist. Dies gilt erst recht für das Verhältnis zwischen den Organen und den Bewerbern in einem externen Auswahlverfahren, die grundsätzlich weder Beamte noch sonstige Bedienstete sind.

(vgl. Rn. 56)

4.      Eine Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens, die vorsieht, dass die Bewerber für die Kommunikation mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) nur die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch wählen dürfen, verletzt Art. 2 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ist deshalb für nichtig zu erklären. Der Bewerbungsbogen ist nämlich zweifelsfrei ein Schriftstück, das eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person, nämlich der Bewerber, an die Organe richtet, die das EPSO errichtet haben. Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1 ist diese Person (der Bewerber) somit berechtigt, unter den in Art. 1 der Verordnung aufgeführten Amtssprachen die Sprache zu wählen, in der das Schriftstück abgefasst wird. Beschränkt die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens diese Wahl auf die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch, verletzt sie die genannten Bestimmungen. Das Gleiche gilt für etwaige andere Mitteilungen, die ein Bewerber im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren, auf das sich die Bekanntmachung bezieht, an das EPSO richtet.

Überdies stellen die Mitteilungen des EPSO an die Bewerber, die bei ihm einen Bewerbungsbogen eingereicht haben, Antworten im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 1 auf den Bewerbungsbogen und auf etwaige andere vom fraglichen Bewerber an das EPSO gerichtete Schriftstücke dar. Nach dieser Bestimmung sind die Antworten daher in der Sprache zu erteilen, die der fragliche Bewerber unter allen Amtssprachen für die Abfassung seiner Schriftstücke gewählt hat. Die Erfüllung dieser Pflicht des EPSO ist umso bedeutsamer in den Fällen, in denen die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens eine Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen vorsieht, die anhand der Angaben der Bewerber im Bewerbungsbogen vorgenommen wird. Wichtig ist dabei, dass die Angaben in der von jedem Bewerber gewählten Sprache, gegebenenfalls in seiner Muttersprache, gemacht werden und nicht in einer Sprache, die bei einigen Bewerbern nicht die Sprache sein wird, in der sie sich am besten ausdrücken können, mögen sie auch über eine ausreichende Kenntnis dieser Sprache verfügen.

(vgl. Rn. 60-63)

5.      Nach dem in Art. 2 des Statuts verankerten Grundsatz der funktionellen Autonomie der Unionsorgane bei der Auswahl ihrer Beamten und Bediensteten verfügen die Unionsorgane über einen weiten Ermessensspielraum und über Autonomie bezüglich der Schaffung einer Beamten- oder Bedienstetenstelle, bezüglich der Auswahl des Beamten oder Bediensteten, mit dem die geschaffene Stelle besetzt wird, und bezüglich der Art des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Organ und dem Bediensteten. Diese Autonomie befreit sie jedoch nicht von der Pflicht, die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beachten, zu denen auch die Bestimmungen von Art. 2 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören.

Das Erfordernis, den Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1 nachzukommen, hindert die Unionsorgane im Übrigen nicht daran, ihren Sprachenbedarf in Ausübung ihrer funktionellen Autonomie selbst zu bestimmen. Art. 2 der Verordnung Nr. 1 hindert nicht daran, in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens von den Bewerbern spezielle Sprachkenntnisse zu verlangen. Er sieht nur vor, dass der Urheber der Bekanntmachung mit jedem Bewerber in der von ihm gewählten Amtssprache kommunizieren muss und die Sprachenwahl nicht auf eine kleinere Gruppe von Sprachen beschränken darf, auch wenn von den Bewerbern, die am Auswahlverfahren teilnehmen möchten, die Kenntnis mindestens einer dieser Sprachen verlangt wird. Insoweit sieht Art. 2 der Verordnung Nr. 1 Ausnahmen von der darin auferlegten Verpflichtung weder aus Gründen, die mit dienstlichen Interessen zusammenhängen, noch aus anderen Gründen vor.

(vgl. Rn. 67-69, 104)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 81, 82)

7.      Die Beschränkung der von den Bewerbern eines Auswahlverfahrens der Union zu wählenden zweiten Sprache auf eine begrenzte Zahl von Sprachen unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen stellt eine Diskriminierung aufgrund der Sprache dar. Es liegt nämlich auf der Hand, dass durch eine solche Vorgabe bestimmte potenzielle Bewerber (die eine ausreichende Kenntnis mindestens einer der bezeichneten Sprachen besitzen) begünstigt werden, weil sie am Auswahlverfahren teilnehmen und somit als Beamte oder sonstige Bedienstete der Union eingestellt werden können, während andere Bewerber, die keine solche Kenntnis besitzen, ausgeschlossen werden.

In Art. 28 Buchst. f des Statuts wird zwar präzisiert, dass vom Bewerber in dem Umfang, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist, ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache verlangt werden, doch werden keine Kriterien angegeben, anhand deren die Wahl dieser Sprache unter den in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft genannten Amtssprachen beschränkt werden kann. Desgleichen können zwar nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. f von Anhang III des Statuts in der Stellenausschreibung gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse angegeben werden, doch ergibt sich aus dieser Bestimmung keine allgemeine Ermächtigung zur Abweichung von den Anforderungen von Art. 1 der Verordnung Nr. 1.

Da Art. 1d des Statuts nicht nur Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch andere Formen der Diskriminierung, u. a. aufgrund der Sprache, vermag allein das Ziel, über sofort einsatzfähiges Personal zu verfügen, gegebenenfalls eine Diskriminierung aufgrund der Sprache zu rechtfertigen. Dagegen ist eine solche Diskriminierung nicht geeignet, die Einstellung von Beamten zu erleichtern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, denn es liegt auf der Hand, dass diese Eigenschaften von den Sprachkenntnissen eines Bewerbers unabhängig sind.

Unter diesen Umständen genügt es nicht, eine Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache durch die Bewerber eines Auswahlverfahrens unter Bezugnahme auf die große Zahl der in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 als Amts- und Arbeitssprachen der Union anerkannten Sprachen und das daraus folgende Erfordernis, eine geringere Zahl von Sprachen oder sogar nur eine von ihnen als interne Kommunikationssprachen oder Verkehrssprachen zu wählen, im Grundsatz zu verteidigen. Daneben bedarf es einer objektiven Rechtfertigung der Wahl einer oder mehrerer konkreter Sprachen unter Ausschluss aller anderen. Eine solche Beschränkung kann nicht als objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen werden, wenn zu den verfügbaren Sprachen neben einer Sprache, deren Kenntnis wünschenswert oder sogar erforderlich ist, weitere Sprachen gehören, die keinen besonderen Vorteil verschaffen. Lässt man als Alternative zur einzigen Sprache, deren Kenntnis für einen neu eingestellten Beamten von Vorteil ist, weitere Sprachen zu, deren Kenntnis keinen Vorteil bringt, gibt es keinen stichhaltigen Grund, nicht auch alle anderen Amtssprachen zuzulassen.

Selbst wenn die Mitglieder eines bestimmten Organs bei ihren Beratungen ausschließlich eine oder gewisse Sprachen verwenden sollten, kann ohne nähere Erläuterungen jedenfalls nicht angenommen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrscht, nicht in der Lage wäre, bei dem fraglichen Organ sofort eine nützliche Tätigkeit zu erbringen.

(vgl. Rn. 87, 88, 93, 94, 103, 117, 135, 146)

8.      Es trifft zwar zu, dass in den Bereichen, in denen ein Ermessen auszuüben ist, gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird, wenn das betreffende Organ eine willkürliche oder im Verhältnis zum Ziel der Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt. Dies schließt jedoch nicht jede Kontrolle etwaiger Anforderungen an spezielle Sprachkenntnisse der Bewerber eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union durch den Unionsrichter aus. Vielmehr hat der Unionsrichter zu prüfen, ob solche Anforderungen objektiv gerechtfertigt sind und in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlichen dienstlichen Erfordernissen stehen, mithin nicht willkürlich oder zur Erreichung des angestrebten Ziels offensichtlich unangemessen sind.

(vgl. Rn. 105, 106)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 151)