URTEIL DES GERICHTSHOFES
23. Februar 1999 (1)
„Markenrichtlinie Nicht genehmigte Benutzung der Marke BMW in den
Anzeigen einer Kfz-Werkstatt“
In der Rechtssache C-63/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Hoge Raad der
Nederlanden in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Bayerische Motorenwerke AG (BMW) und BMW Nederland BV
gegen
Ronald Karel Deenik
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5 bis
7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl.
L 40, S. 1, berichtigt: ABl. 1989, L 159, S. 60)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der
Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet und P. Jann sowie der
Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J. L. Murray, D. A. O. Edward,
H. Ragnemalm, L. Sevón, M. Wathelet und R. Schintgen,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Bayerische Motorenwerke AG (BMW) und BMW Nederland BV,
vertreten durch Rechtsanwälte G. van der Wal, Brüssel, und H. Ferment,
Den Haag,
der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des
Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als
Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato O. Fiumara,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Lindsey Nicoll,
Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, und Barrister Daniel
Alexander,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch
B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bayerischen Motorenwerke AG
und BMW Nederland BV, vertreten durch Rechtsanwalt G. van der Wal, des
Beklagten Deenik, vertreten durch Rechtsanwalt J. L. Hofdijk, Den Haag, der
Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ridley vom Treasury
Solicitor's Department als Bevollmächtigte, im Beistand von D. Alexander, und der
Kommission, vertreten durch B. J. Drijber in der Sitzung vom 13. Januar 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. April
1998,
folgendes
Urteil
- 1.
- Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 7. Februar 1997, beim
Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag fünf
Fragen nach der Auslegung der Artikel 5 bis 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1, berichtigt: ABl. 1989, L 159,
S. 60; Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2.
- Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Firma
Bayerische Motorenwerke AG (BMW) und der niederländischen Firma BMW
Nederland BV (BMW AG bzw. BMW BV oder Klägerinnen) einerseits und dem
Beklagten Deenik, Inhaber einer Kfz-Werkstatt in Almere (Niederlande), wegen
Werbung, die der Beklagte für den Verkauf von BMW-Gebrauchtfahrzeugen sowie
für die Instandsetzung und die Wartung von BMW-Fahrzeugen betrieben hat.
- 3.
- Artikel 5 der Richtlinie betrifft die Rechte aus der Marke. Er lautet:
„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine
Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit
des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch
die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr
einschließt, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung
gebracht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, daß es dem Inhaber gestattet
ist, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit
der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn
diese in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist und die Benutzung des
Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere
verboten werden:
a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;
b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen
Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
d) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.
(4) Konnte vor dem Zeitpunkt, zu dem die zur Durchführung dieser Richtlinie
erforderlichen Vorschriften in einem Mitgliedstaat in Kraft treten, nach dem Recht
dieses Mitgliedstaats die Benutzung eines Zeichens gemäß Absatz l Buchstabe b)
und Absatz 2 nicht verboten werden, so kann das Recht aus der Marke der
Weiterbenutzung dieses Zeichens nicht entgegengehalten werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die in einem Mitgliedstaat geltenden
Bestimmungen über den Schutz gegenüber der Benutzung eines Zeichens zu
anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, wenn
die Benutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung
der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt.“
- 4.
- Artikel 6 der Richtlinie betrifft die Beschränkung der Wirkungen der Marke. Dort
heißt es u. a.:
„(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu
verbieten,
...
c) die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer
Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.“
- 5.
- Artikel 7 der Richtlinie betrifft die Erschöpfung des Rechts aus der Marke. Er
lautet:
„(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu
verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder
mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz l findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen,
daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere
wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder
verschlechtert ist.“
- 6.
- Die BMW AG vertreibt in zahlreichen Ländern, seit 1930 in den Beneluxländern,
von ihr hergestellte Kraftfahrzeuge. Sie hat beim Beneluxmarkenamt den
Markennamen BMW sowie zwei Bildzeichen u. a. für Motoren und Kraftfahrzeuge
sowie Bestandteile und Zubehör von Motoren und Kraftfahrzeugen eintragen
lassen (zusammengefaßt: BMW-Marken).
- 7.
- Die BMW AG vertreibt ihre Kraftfahrzeuge über eine Vertriebsorganisation von
Vertragshändlern. In den Niederlanden überwacht sie die Vertriebsorganisation mit
Hilfe der BMW BV. Die Vertragshändler dürfen die BMW-Marken für ihre
Geschäftstätigkeit benutzen, müssen aber beim Kundendienst, der
Garantiegewährung und der Absatzförderung die hohen, von den Klägerinnen für
notwendig erachteten technischen Qualitätsstandards einhalten.
- 8.
- Der Beklagte betreibt eine Kfz-Werkstatt. Er hat sich auf den Verkauf von BMW-Gebrauchtfahrzeugen sowie auf die Instandsetzung und Wartung von Fahrzeugen
dieser Marke spezialisiert. Er ist kein Vertragshändler der Klägerinnen.
- 9.
- Im Ausgangsverfahren machen die Klägerinnen geltend, der Beklagte benutze im
Rahmen seiner Geschäftstätigkeit die BMW-Marken, zumindest aber diesen
ähnliche Zeichen, in unzulässiger Weise zu Werbezwecken. Aus diesem Grund
haben sie mit Klageschrift vom 21. Februar 1994 bei der Rechtbank Zwolle
beantragt, dem Beklagten zu untersagen, die BMW-Marken oder ähnliche Zeichen
in der Werbung, in Anzeigen oder anderen Bekanntmachungen und auf sonstige
Weise für oder im Zusammenhang mit seinem Geschäft zu benutzen und ihn zu
Schadensersatz zu verurteilen. Die Klägerinnen haben sich auf ihre Rechte aus
Artikel 13a des einheitlichen Beneluxgesetzes über Marken in der damals geltenden
Fassung berufen.
- 10.
- Die Rechtbank sah eine Reihe der vom Beklagten in Anzeigen gemachten
Äußerungen als eine verbotene Benutzung der BMW-Marken an, da diese
Äußerungen den Eindruck erwecken könnten, sie stammten von einem
Unternehmen, das zur Benutzung dieser Marken berechtigt und demnach der
Vertriebsorganisation der Klägerinnen angeschlossen sei. Sie hat dem Beklagten
untersagt, die BMW-Marken in dieser Weise zu benutzen. Sie entschied jedoch
ferner, daß der Beklagte in Werbeanzeigen zu Äußerungen wie „Instandsetzung
und Wartung von BMW-Fahrzeugen“ berechtigt sei, da hinreichend zum Ausdruck
komme, daß sich diese Äußerungen lediglich auf Waren der Marke BMW bezögen.
Darüber hinaus hat die Rechtbank die Benutzung von Äußerungen wie „Fachmann
für BMW“ oder „spezialisiert auf BMW“ als zulässig angesehen, da die
Klägerinnen nicht bestritten hätten, daß der Beklagte besondere Erfahrung mit
BMW-Fahrzeugen habe, und nicht darüber zu entscheiden hätten, wer sich selbst
als Fachmann für BMW-Fahrzeuge bezeichnen dürfe. Die Rechtbank hat
außerdem die Schadensersatzklage der Klägerinnen abgewiesen.
- 11.
- Die Klägerinnen haben gegen dieses Urteil Berufung zum Gerechtshof Arnheim
eingelegt und u. a. die Feststellung beantragt, daß der Beklagte ihre Markenrechte
dadurch verletze, daß er in Anzeigen auf die „Instandsetzung und Wartung von
BMW-Fahrzeugen“ hinweise und sich als „Fachmann für BMW“ oder „spezialisiert
auf BMW“ bezeichne. Der Gerechtshof bestätigte die Entscheidung der Rechtbank.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen am 10. November 1995 eine
Kassationsbeschwerde zum Hoge Raad eingelegt.
- 12.
- Der Hoge Raad hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht der Tatsache, daß die Richtlinie
89/104/EWG hinsichtlich der mit der Marke verbundenen Rechte nur für
den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Fall eine Übergangsregelung enthält,
im übrigen frei, solche Regelungen zu treffen, oder ergibt sich aus dem
Gemeinschaftsrecht im allgemeinen oder aus Ziel und Zweck der Richtlinie
89/104 im besonderen, daß die Mitgliedstaaten insoweit nicht völlig frei sind,
sondern bestimmte Beschränkungen zu beachten haben und gegebenenfalls
welche?
2. Wenn jemand ohne Zustimmung des Markeninhabers dessen ausschließlich
für bestimmte Waren eingetragene Marke benutzt, um in der Öffentlichkeit
darauf hinzuweisen, daß er (A) Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten für
die Waren ausführt, die durch oder mit Zustimmung des Markeninhabers
unter dieser Marke in den Verkehr gebracht wurden, oder daß er (B)
Fachmann für solche Waren bzw. auf diese spezialisiert ist, ist dann nach
der Regelung des Artikel 5 der Richtlinie gegeben:
i) eine Benutzung der Marke für Waren, die mit denjenigen identisch
sind, für die sie eingetragen ist, im Sinne von Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe a,
ii) eine Benutzung dieser Marke für Dienstleistungen, die als Benutzung
der Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a anzusehen
ist, oder eine Benutzung der Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b, in der Annahme, daß diese Dienstleistungen und die
Waren, für die die Marke eingetragen ist, als gleichartig angesehen
werden können,
iii) eine Benutzung der Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 oder
iv) eine Benutzung der Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 5?
3. Kommt es für die Beantwortung von Frage 2 darauf an, ob es sich um einen
Hinweis im Sinne von A oder im Sinne von B handelt?
4. Kommt es unter Berücksichtigung von Artikel 7 der Richtlinie für die Frage,
ob sich der Markeninhaber der Benutzung seiner ausschließlich für
bestimmte Waren eingetragenen Marke widersetzen kann, darauf an, ob
eine Benutzung im Sinne von Frage 2 i, ii, iii oder iv vorliegt?
5. Falls in beiden oder in einem der in Frage 2 eingangs beschriebenen Fälle
eine Benutzung der Marke des Markeninhabers im Sinne von Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a oder b vorliegt: Kann sich der Markeninhaber dieser
Benutzung nur widersetzen, wenn derjenige, der die Marke benutzt, dadurch
den Eindruck erweckt, sein Unternehmen gehöre der Vertriebsorganisation
des Markeninhabers an, oder auch dann, wenn eine ernstzunehmende
Möglichkeit besteht, daß durch die Art und Weise, in welcher die Marke fürdiese Hinweise benutzt wird, bei der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt
wird, daß die Marke dabei in erheblichem Umfang dazu benutzt wird, für
das eigene Unternehmen als solches zu werben, indem eine besondere
Qualitätsvorstellung hervorgerufen wird?
Die erste Frage
- 13.
- Zunächst ist die Rechts- und Sachlage darzulegen, die dieser Frage zugrunde liegt.
- 14.
- Nach der Entscheidung 92/10/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über die
Verschiebung des Zeitpunkts, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Richtlinie
89/104/EWG nachkommen müssen (ABl. 1992, L 6, S. 35), hatten die
Mitgliedstaaten die Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 umzusetzen. Die
Vorschriften über die Anpassung des einheitlichen Beneluxmarkengesetzes an die
Richtlinie sind nach dem Beneluxprotokoll vom 2. Dezember 1992 erst am 1.
Januar 1996 in Kraft getreten (geändertes Beneluxgesetz bzw. früheres
Beneluxgesetz).
- 15.
- Das Ausgangsverfahren ist ein Rechtsstreit zwischen Privaten. Die Klage wurde
nach Ablauf der in der Entscheidung 92/10 für das Inkrafttreten der nationalen
Durchführungsvorschriften der Richtlinie niedergelegten Frist, aber vor dem
Inkrafttreten des geänderten Beneluxgesetzes eingereicht. Auch die
Kassationsbeschwerde zum Hoge Raad wurde vor dem letzteren Termin
eingereicht.
- 16.
- Der Generalanwalt beim Hoge Raad ist daher in seinen Schlußanträgen der Frage
nachgegangen, ob der Hoge Raad das frühere Beneluxgesetz anwenden müsse, das
bei Klageerhebung wie bei Einreichung der Kassationsbeschwerde in Kraft war,
oder das geänderte Beneluxgesetz, das im Zeitpunkt der Urteilsverkündung des
Hoge Raad in Kraft war. Nach seiner Auffassung hatte der Hoge Raad
vorbehaltlich des Grundsatzes, daß nach Ablauf der Umsetzungsfrist für eine
Richtlinie nationales Recht soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie
auszulegen sei, in Analogie zu Artikel 74 Absatz 4 der Übergangsregelung für das
neue niederländische Zivilgesetzbuch das frühere Beneluxgesetz anzuwenden.
- 17.
- Im Vorlageurteil führt der Hoge Raad aus,
daß das Beneluxprotokoll vom 2. Dezember 1992 über die Anpassung des
einheitlichen Beneluxmarkengesetzes für dessen Artikel 13a, dessen Absatz
1 Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 der Richtlinie in Beneluxrecht umsetze, keine
Übergangsvorschriften enthalte, und
daß er dem Beneluxgerichtshof die Frage vorgelegt habe, ob nach
Beneluxmarkenrecht das vor dem 1. Januar 1990 anwendbare Recht
anwendbar bleibe, wenn das Rechtsmittel in einem Verfahren, das der
Markeninhaber nach dem alten Beneluxgesetz eingeleitet habe, gegen eine
vor diesem Datum ergangene Entscheidung gerichtet sei.
- 18.
- Der Hoge Raad fragt, ob das Gemeinschaftsrecht bei der Beantwortung der dem
Beneluxgerichtshof vorgelegten Frage berücksichtigt werden müsse.
- 19.
- Hierzu führt er aus, die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie enthielten außer Artikel 5
Absatz 4 keine Übergangsvorschriften. Fraglich sei daher, ob die Mitgliedstaaten
nationale Übergangsregelungen für Fallgestaltungen erlassen könnten, die nicht
unter diese Bestimmung fielen. Zu fragen sei namentlich, ob eine nationale
Übergangsvorschrift gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, nach der ein Rechtsmittel
gegen eine Entscheidung, die vor der verspäteten Inkraftsetzung der Bestimmungen
zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ergangen war, gemäß dem vor
diesem Datum anwendbaren Recht zu entscheiden sei, selbst wenn das Urteil nach
diesem Datum ergehe.
- 20.
- Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie soll die zeitlichen Wirkungen der neuen
nationalen Bestimmungen, mit denen die Richtlinie umgesetzt wurde, beschränken.
Nach dieser Bestimmung kann das Recht aus der Marke, wenn vor dem Zeitpunkt,
zu dem die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften in einem
Mitgliedstaat in Kraft traten, nach dem Recht dieses Mitgliedstaats die Benutzung
eines Zeichens gemäß Artikel 1 Buchstabe b und Absatz 2 nicht verboten werden,
der Weiterbenutzung dieses Zeichens nicht entgegengehalten werden.
- 21.
- Die Übergangsfrage, die sich konkret vor dem Hoge Raad stellt, ist anders geartet
als die von Artikel 5 Absatz 4 geregelte. Welches nationale Recht in einem solchen
Fall anwendbar ist, ist von der Richtlinie nicht entschieden. Da sich auch aus der
Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts im allgemeinen oder der Richtlinie im
besonderen keine bestimmte Lösung ergibt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts,
nach nationalem Recht zu bestimmen, ob das bei ihm anhängige Rechtsmittel nach
dem früheren oder nach dem geänderten Beneluxgesetz zu entscheiden ist (in
diesem Sinne Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95,
Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 18).
- 22.
- Jedoch ist das anwendbare nationale Recht, soweit irgend möglich, im Lichte des
Wortlauts und der Ziele der Richtlinie auszulegen, um das von dieser angestrebte
Ziel zu erreichen und damit Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag gerecht zu werden
(s. insbesondere Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89,
Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8; und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache
C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).
- 23.
- Diese Verpflichtung gilt auch für nationale Übergangsvorschriften. Das nationale
Gericht muß daher diese Vorschriften, soweit irgend möglich, derart auslegen, daß
die volle Wirksamkeit der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie für die Benutzung einer
Marke nach dem Tag gewährleistet ist, an dem die Richtlinie hätte umgesetzt
werden müssen.
- 24.
- Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß eine nationale Übergangsvorschrift
vorbehaltlich der Verpflichtung des vorlegenden Gerichts, nationales Recht, soweit
irgend möglich, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, nicht gegen
Gemeinschaftsrecht verstößt, nach der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung,
die vor der verspäteten Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erlassen
worden war, nach den vor diesem Tag anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden
ist, selbst wenn das Urteil nach diesem Tag ergeht.
Vorbemerkungen zur zweiten bis fünften Frage
- 25.
- Die zweite bis fünfte Frage des Hoge Raad betrifft die Auslegung der Artikel 5 bis
7 der Richtlinie. Diese Auslegung soll dem vorlegenden Gericht die Beantwortung
der Frage ermöglichen, ob eine Benutzung von BMW-Marken in Anzeigen wie
„Instandsetzung und Wartung von BMW“, „Fachmann für BMW“ und
„spezialisiert auf BMW“ diese Marke verletzt.
- 26.
- Der Hoge Raad stellt zunächst Fragen danach, an welcher Bestimmung des
Artikels 5 der Richtlinie die Benutzung der fraglichen Marke zu messen ist.
Anschließend stellt er Fragen dahin, ob die derart eingeordnete Benutzung nach
der Regelung der Richtlinie erlaubt ist.
- 27.
- Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie betrifft die Benutzung eines
mit der Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die
mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b betrifft die Benutzung eines Zeichens, wenn
wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und
der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen
erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht.
Artikel 5 Absatz 2 betrifft die Benutzung eines mit der Marke identischen
oder ihr ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die nicht
denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, wenn diese in dem
betreffenden Mitgliedstaat bekannt ist.
Artikel 5 Absatz 5 betrifft die Benutzung eines Zeichens zu anderen
Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen.
- 28.
- Weitere Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 5 Absätze 2 und 5 der
Richtlinie ist es, daß die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
ausnutzt.
- 29.
- Die Artikel 6 und 7 der Richtlinie enthalten Bestimmungen, die das Recht des
Markeninhabers aus Artikel 5, die Benutzung seiner Marke einem Dritten zu
verbieten, beschränken. Artikel 6 schreibt insoweit vor, daß die Marke ihrem
Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten die Benutzung der Marke zu
verbieten, falls diese als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware notwendig ist,
sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel
entspricht. Nach Artikel 7 kann der Inhaber die Benutzung einer Marke für Waren
nicht verbieten, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der
Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, sofern nicht berechtigte
Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren
widersetzt.
- 30.
- Der Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof läßt den Hinweis
angebracht erscheinen, daß die Subsumtion der fraglichen Benutzung der Marke
unter die eine oder die andere Bestimmung des Artikels 5 nicht unbedingt über die
Frage entscheidet, ob diese Benutzung erlaubt ist.
Die zweite und die dritte Frage
- 31.
- Die zweite und die dritte Frage sind zusammen zu erörtern. Sie gehen dahin, ob
die Benutzung einer Marke ohne Zustimmung des Inhabers mit dem Ziel, in der
Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmer Instandsetzungs- und
Wartungsarbeiten an Erzeugnissen dieser Marke vornimmt oder daß er ein
Fachmann für diese Erzeugnisse oder auf diese spezialisiert ist, eine Benutzung der
Marke im Sinne einer der Bestimmungen des Artikels 5 der Richtlinie darstellt.
- 32.
- Der Hoge Raad hebt zu Recht hervor,
daß die fragliche Marke ausschließlich für bestimmte Erzeugnisse
(namentlich Kraftfahrzeuge) eingetragen ist;
daß die benutzten Werbeaussagen „Instandsetzung und Wartung von
BMW“, „Fachmann für BMW“ und „spezialisiert auf BMW“ Erzeugnisse
betreffen, die unter dieser Marke vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung
in den Verkehr gebracht wurden, und
daß sich die Ausdrücke „Fachmann für BMW“ und „spezialisiert auf BMW“
sowohl auf den Verkauf von BMW-Gebrauchtfahrzeugen als auch auf die
Instandsetzung und die Wartung von Fahrzeugen dieser Marke beziehen.
- 33.
- Es geht also um eine Fallgestaltung, in der die Benutzung der BMW-Marken zu
dem Zweck erfolgt, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß der Werbende
BMW-Fahrzeuge instandsetzt und wartet oder daß er ein Fachmann für den
Verkauf oder die Instandsetzung und Wartung solcher Fahrzeuge oder auf diese
spezialisiert ist.
- 34.
- Es handelt sich somit um eine Sachlage, in der zumindest auf den ersten Blick, wie
die Regierung des Vereinigten Königreichs hervorhebt, die fragliche Benutzung
unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie fällt, da die BMW-Marken für
authentische BMW-Erzeugnisse benutzt werden.
- 35.
- Diese Subsumtion wird in Erklärungen, die beim Gerichtshof eingereicht wurden,
namentlich unter zwei Gesichtspunkten bestritten.
- 36.
- Zum einen würden die fraglichen Aussagen, namentlich „Fachmann oder
spezialisiert auf BMW“, die BMW-Marken zu anderen Zwecken als zur
Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen benutzen und fielen daher unter
Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie.
- 37.
- Zum anderen würden die BMW-Marken in der Aussage „Instandsetzung und
Wartung von BMW“ nicht für Waren benutzt, sondern als Bezeichnung einer
Dienstleistung, für die die Marke nicht eingetragen sei. Daher sei Artikel 5 Absatz
1 Buchstabe a der Richtlinie nicht anwendbar; zu prüfen sei, ob Artikel 5 Absatz
1 Buchstabe b oder Absatz 2 anwendbar seien.
- 38.
- Ob Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie oder Artikel 5 Absatz 5 Anwendung
findet, hängt in der Tat davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren
oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke,
benutzt wird, oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt. Im vorliegenden
Fall geht es um die Benutzung der Marke zur Unterscheidung der fraglichen
Waren als Gegenstand der vom Werbenden erbrachten Dienstleistungen.
- 39.
- Die BMW-Marken werden vom Werbenden benutzt, um die Herkunft der Waren
zu bestimmen, die Gegenstand der Dienstleistung sind, um also diese Waren von
anderen Waren zu unterscheiden, die Gegenstand derselben Dienstleistungen sein
könnten. Die Benutzung der Marke in Anzeigen betreffend die Dienstleistung des
Verkaufs von BMW-Gebrauchtfahrzeugen hat zweifellos den Zweck, den
Gegenstand der geleisteten Dienste zu unterscheiden. Die Anzeigen hinsichtlich der
Dienstleistung der Instandsetzung und der Wartung von BMW-Fahrzeugen ist nicht
anders zu behandeln. Auch hier wird die Marke benutzt, um die Herkunft der
Waren zu bezeichnen, die Gegenstand der Dienstleistung sind.
- 40.
- Die Frage, ob die Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt, indem etwa bei der Öffentlichkeit ein falscher Eindruck über die
Beziehungen zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber erweckt wird,stellt sich nur in den Fällen, die unter Artikel 5 Absatz 2 oder 5 fallen. Solche
Gesichtspunkte sind daher nicht bei der Subsumtion der fraglichen Benutzung im
Rahmen des Artikels 5 zu berücksichtigen, sondern bei der Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Benutzung in den Fällen des Artikels 5 Absatz 2 oder 5.
- 41.
- Schließlich ist die fragliche Benutzung eine Benutzung „im geschäftlichen Verkehr“
im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie. Als Beispiel für eine
Benutzung von Marken, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 verboten werden kann,
erwähnt Absatz 3 ausdrücklich die Benutzung der Marke in der Werbung.
- 42.
- Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, daß die Benutzung
einer Marke ohne Zustimmung des Inhabers zu dem Zweck, die Öffentlichkeit
darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmer Waren dieser Marke instandsetzt und
wartet oder daß er Fachmann für solche Waren oder auf sie spezialisiert ist, unter
Umständen wie den vorliegenden eine Benutzung der Marke im Sinne des Artikels
5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist.
Die vierte und die fünfte Frage
- 43.
- Die vierte und die fünfte Frage sind zusammen zu erörtern. Sie gehen dahin, ob
die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie es dem Inhaber einer Marke erlauben, einem
Dritten die Benutzung seiner Marke mit dem Ziel, die Öffentlichkeit darauf
hinzuweisen, daß er Waren instandsetzt und wartet, die mit der Marke versehen
von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden,
oder daß er Fachmann für den Verkauf oder die Instandsetzung und Wartung
dieser Waren oder auf diese spezialisiert ist, zu verbieten.
- 44.
- Zu entscheiden ist insbesondere, ob der Inhaber diese Benutzung nur verbieten
kann, wenn der Werbende den Eindruck erweckt, daß sein Unternehmen dem
Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört, oder auch dann, wenn die ernstliche
Möglichkeit besteht, daß durch die Art und Weise, in welcher die Marke für diese
Hinweise benutzt wird, bei der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt wird, daß der
Werbende die Marke in erheblichem Umfang dazu benutzt, für das eigene
Unternehmen als solches zu werben, indem eine besondere Qualitätsvorstellung
hervorgerufen wird.
- 45.
- Da die Benutzung der Marke in den fraglichen Anzeigen nach der Antwort auf die
zweite und die dritte Frage unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
fällt, kann der Markeninhaber sie verbieten, soweit nicht Artikel 6 Beschränkung
der Wirkungen der Marke oder Artikel 7 Erschöpfung des Rechts aus der
Marke Anwendung finden.
- 46.
- Diese Frage ist zunächst im Hinblick auf Anzeigen betreffend den Verkauf von
Gebrauchtfahrzeugen und anschließend im Hinblick auf Anzeigen betreffend die
Instandsetzung und Wartung von Fahrzeugen zu beantworten.
Die Anzeigen betreffend den Verkauf von BMW-Gebrauchtfahrzeugen
- 47.
- Für die Anzeigen betreffend den Verkauf von BMW-Gebrauchtfahrzeugen, die
unter dieser Marke vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr
gebracht wurden, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Benutzung
einer Marke zu dem Zweck einschlägig, die Öffentlichkeit auf den Wiederverkauf
von Markenwaren hinzuweisen.
- 48.
- In Randnummer 36 des Urteils vom 4. November 1997 in der Rechtssache
C-337/95 (Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013) hat der Gerichtshof
ausgeführt, daß die Artikel 5 und 7 der Richtlinie dahin auszulegen seien, daß ein
Wiederverkäufer nicht nur das Recht habe, mit einer Marke versehene Waren, die
vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den
Verkehr gebracht worden seien, weiterzuverkaufen, sondern auch das Recht, die
Marke zu benutzen, um in der Öffentlichkeit für diese Waren zu werben.
- 49.
- In Randnummer 43 jenes Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, die Schädigung
des Rufes der Marke könne für einen Markeninhaber grundsätzlich ein berechtigter
Grund im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie sein, sich der Benutzung der
Marke zu Zwecken der Werbung für den Wiederverkauf der Waren zu
widersetzen, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den
Verkehr gebracht worden seien. In Randnummer 45 heißt es dann zu Waren mit
Prestigecharakter, der Wiederverkäufer dürfe nicht in unlauterer Weise dem
berechtigten Interesse des Markeninhabers zuwiderhandeln. Er müsse also darauf
bedacht sein, mit seiner Werbung die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu
beeinträchtigen, daß er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren
beeinträchtige. In Randnummer 48 gelangte der Gerichtshof zu dem Schluß, daß
der Inhaber einer Marke deren Benutzung nicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der
Richtlinie verbieten könne, wenn diese Marke im Rahmen der für die Branche des
Wiederverkäufers üblichen Werbeformen benutzt werden, um in der Öffentlichkeit
für diese Waren zu werben, sofern nicht erwiesen sei, daß diese Benutzung der
Marke ihren Ruf erheblich schädige.
- 50.
- Aus diesem Urteil ergibt sich für die vorliegende Rechtssache, daß der Inhaber der
BMW-Marken nach Artikel 7 der Richtlinie einem Dritten die Benutzung seiner
Marken zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß er Fachmann
für den Verkauf von BMW-Gebrauchtfahrzeugen oder darauf spezialisiert sei, nicht
verbieten kann, soweit die Werbung Fahrzeuge betrifft, die unter dieser Marke von
deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr
gebracht wurden, und soweit die Art und Weise, in der die Marke in der Werbung
benutzt wird, keinen berechtigten Grund im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 darstellt,
der es rechtfertigt, daß sich der Inhaber dem widersetzt.
- 51.
- Einen berechtigten Grund im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie kann es
darstellen, wenn die Marke in der Werbung des Wiederverkäufers in einer Weise
benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung
zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber besteht, insbesondere, daß
das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers
angehört oder daß zwischen den beiden Unternehmen eine besondere Beziehung
besteht.
- 52.
- Eine solche Werbung ist nämlich nicht erforderlich, um den Wiederverkauf der
vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung unter der Marke in der
Gemeinschaft in den Verkehr gebrachten Waren und damit das Ziel der
Erschöpfungsregel des Artikels 7 der Richtlinie sicherzustellen. Außerdem verstößt
sie gegen die Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in
unlauterer Weise zuwiderzuhandeln, und beeinträchtigt den Wert der Marke,
indem sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise
ausnutzt. Sie widerspricht damit dem spezifischen Gegenstand des Markenrechts,
der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a. darin besteht, den Inhaber
vor Konkurrenten zu schützen, die die Stellung und den Ruf der Marke zu
mißbrauchen suchen (u. a. Urteil vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache
C-10/89, Hag II, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 14).
- 53.
- Besteht hingegen keine Gefahr, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, es
bestehe eine Handelsbeziehung zwischen dem Wiederverkäufer und dem
Markeninhaber, so stellt es keinen berechtigten Grund im Sinne des Artikels 7
Absatz 2 dar, daß der Wiederverkäufer aus der Benutzung der Marke einen Vorteil
derart zieht, daß die Werbung für den Verkauf der Markenwaren, die im übrigen
korrekt und redlich ist, seiner eigenen Tätigkeit den Anschein hoher Qualität
verleiht.
- 54.
- Schließlich kann ein Wiederverkäufer, der BMW-Gebrauchtfahrzeuge verkauft und
tatsächlich Fachmann für den Verkauf solcher Fahrzeuge oder darauf spezialisiert
ist, seine Kunden hierauf ohne Benutzung der BMW-Marken praktisch nicht
hinweisen. Eine solche informative Benutzung der BMW-Marken ist daher
erforderlich, um das Wiederverkaufsrecht sicherzustellen, das sich aus Artikel 7 der
Richtlinie ergibt, und nutzt die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
Marke nicht in unlauterer Weise aus.
- 55.
- Ob eine Werbung den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung
zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber besteht, ist eine
Sachfrage, über die nach dem jeweiligen Sachverhalt zu entscheiden Sache des
nationalen Gerichts ist.
Die Anzeigen betreffend die Instandsetzung und die Wartung von BMW-Fahrzeugen
- 56.
- Die Vorschrift über die Erschöpfung des Rechts aus der Marke in Artikel 7 der
Richtlinie findet auf die Anzeigen betreffend die Instandsetzung und Wartung von
BMW-Fahrzeugen keine Anwendung.
- 57.
- Artikel 7 soll die Interessen am Schutz der Markenrechte und diejenigen am freien
Warenverkehr in der Gemeinschaft in Einklang bringen, indem er den
Wiederverkauf von Markenwaren ermöglicht, ohne daß der Markeninhaber dem
widersprechen könnte (in diesem Sinne Urteil Parfums Christian Dior, Randnrn.
37 f.). Die Anzeigen betreffend die Instandsetzung und die Wartung von
Fahrzeugen betreffen den Wiederverkauf dieser Waren nicht.
- 58.
- Für diese Anzeigen bleibt jedoch zu erörtern, ob die Benutzung der Marke
angesichts der Vorschrift des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie erlaubt
sein kann, wonach der Inhaber einem Dritten nicht verbieten kann, die Marke, falls
dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als
Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, sofern die
Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
- 59.
- Die Benutzung einer Marke zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen,
daß der Werbende Markenwaren instandsetzt und wartet, stellt, wie insbesondere
die Regierung des Vereinigten Königreichs hervorgehoben hat, eine Benutzung als
Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung im Sinne des Artikels 6 Absatz
1 Buchstabe c dar. Ebenso wie die Benutzung einer Marke als Hinweis auf die
Fahrzeuge, für die ein bestimmtes, von Dritten stammendes Zubehör bestimmt ist,
erfolgt die fragliche Benutzung, um die Waren zu bezeichnen, die Gegenstand des
geleisteten Dienstes sind.
- 60.
- Diese Benutzung ist auch erforderlich, um den Zweck der Dienstleistung zu
bezeichnen. Wie der Generalanwalt in Nummer 54 seiner Schlußanträge ausgeführt
hat, ist nicht zu sehen, wie ein unabhängiger Unternehmer, der tatsächlich auf die
Instandsetzung und Wartung von BMW-Fahrzeugen spezialisiert ist, dies seinen
Kunden in der Praxis mitteilen soll, ohne die BMW-Marken zu benutzen.
- 61.
- Schließlich entspricht das Tatbestandsmerkmal, daß die Benutzung der Marke den
anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechen muß, der Sache
nach der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in
unlauterer Weise zuwiderzuhandeln, und damit derjenigen, der der
Wiederverkäufer unterworfen ist, wenn er die Marke eines anderen benutzt, um
auf den Wiederverkauf von Waren dieser Marke hinzuweisen.
- 62.
- Ebenso wie Artikel 7 dient nämlich auch Artikel 6 der Richtlinie dazu, die
grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und des freien
Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit im Gemeinsamen Markt
andererseits in der Weise in Einklang zu bringen, daß das Markenrecht seine Rolle
als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann, das
der EG-Vertrag errichten und aufrechterhalten will (s. insbesondere Urteil Hag II,
Randnr. 13).
- 63.
- Die Ausführungen in den Randnummern 51 bis 54 gelten daher hier entsprechend.
Die Benutzung der Marke eines anderen mit dem Ziel, die Öffentlichkeit auf die
Instandsetzung und Wartung von Waren dieser Marke hinzuweisen, ist also unter
denselben Bedingungen zulässig wie die Benutzung der Marke mit dem Ziel, die
Öffentlichkeit auf den Wiederverkauf von Waren dieser Marke hinzuweisen.
- 64.
- Auf die vierte und fünfte Frage ist daher zu antworten, daß der Inhaber einer
Marke einem Dritten nach den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie die Benutzung dieser
Marke zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß er Waren dieser
Marke, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den
Verkehr gebracht wurden, instandsetzt und wartet oder daß er auf den Verkauf,
die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder für diese
Fachmann ist, nicht verbieten kann, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt
wird, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem
Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das
Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers
angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht.
Kosten
- 65.
- Die Auslagen der italienischen und der Regierung des Vereinigten Königreichs
sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 7. Februar 1997
vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden:
1. Vorbehaltlich der Verpflichtung des vorlegenden Gerichts, nationales Recht,soweit irgend möglich, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, verstößt
eine nationale Übergangsvorschrift nicht gegen Gemeinschaftsrecht, nach
der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die vor der verspäteten
Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken in nationales Recht erlassen worden war, nach den vor diesem Tag
anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden ist, selbst wenn das Urteil nach
diesem Tag ergeht.
2. Die Benutzung einer Marke ohne Zustimmung des Inhabers zu dem Zweck,
die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmer Waren dieser
Marke instandsetzt und wartet oder daß er Fachmann für solche Waren
oder auf sie spezialisiert ist, ist unter Umständen, wie sie im
Vorlagebeschluß wiedergegeben sind, eine Benutzung der Marke im Sinne
des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104.
3. Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten nach den Artikeln 5 bis 7 der
Ersten Richtlinie 89/104 die Benutzung dieser Marke zu dem Zweck, die
Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß er Waren dieser Marke, die unter
der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr
gebracht wurden, instandsetzt und wartet oder daß er auf den Verkauf, die
Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder für diese
Fachmann ist, nicht verbieten, sofern die Marke nicht in einer Weise
benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung
zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht,
insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des
Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden
Unternehmen besteht.
Rodríguez IglesiasKapteyn
Puissochet
Jann Gulmann
Murray
Edward Ragnemalm
Sevón
Wathelet Schintgen
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Februar 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias